Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Erbe muss die Kosten für die Beerdigung bezahlen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Mensch, der in Deutschland stirbt, muss bestattet werden.
  • Das Gesetz bestimmt, dass die Kosten der Bestattung der Erbe zu tragen hat.
  • Ausrichter der Bestattung hat einen Erstattungsanspruch gegen den Erben.

Wenn in Deutschland ein Mensch verstirbt, dann muss er von Gesetzes wegen bestattet werden.

Für diese Verpflichtung sorgen die entsprechenden Bestimmungen in den Bestattungsgesetzen der jeweiligen Bundesländer. So schreibt zum Beispiel Art. 1 des bayerischen Bestattungsgesetzes folgendes vor:

Jede Leiche muss bestattet werden, und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung).

 Auf welche Art eine Person bestattet wird, kann der Betroffene selber zu Lebzeiten festlegen.

Falls keine entsprechende Anordnung seitens des Verstorbenen aufgefunden wird, sind in erster Linie die Angehörigen aufgerufen, für eine Beerdigung zu sorgen.

Der Erbe trägt die Kosten der Bestattung

Die Frage, wer die Einzelheiten der Bestattung regeln darf, ist jedoch streng von der Frage zu trennen, wer für die Kosten der Beerdigung aufkommen muss. Hier gibt § 1968 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine eindeutige Regelung vor. Danach trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Diese Regelung gilt auch unabhängig von der Frage, ob der Erbe zum Kreis der Angehörigen gehört ob der Erbe die Beerdigung organisiert.

Selbst wenn sich der Erbe bei der Organisation der Beerdigung absolut passiv verhält und das Feld den Angehörigen und der Familie überlässt, ist er trotzdem zur Übernahme der Kosten für die Beerdigung verpflichtet.

Haben also Familienangehörige des Erblassers oder sonstige dritte Personen, die nicht Erben sind, die Beerdigung organisiert und die dafür notwendigen Aufträge erteilt, dann haben diese Personen einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen den Erben.

Jeder Erbe haftet als Gesamtschuldner

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann haften die mehreren Erben für die Kosten der Bestattung als so genannte Gesamtschuldner.

Das bedeutet, dass ein Dritter, der die Kosten für die Beerdigung verauslagt hat, jeden einzelnen Erben für die gesamten Kosten in Anspruch nehmen kann.

Der Erbe kann sich in diesem Fall nicht mit dem Argument verteidigen, dass neben ihm noch weitere Erben vorhanden sind. Ein Erbe, der alle Kosten übernommen hat, kann jedoch bei den anderen Erben analog der Erbquoten Regress nehmen und von der anderen Erben ihren Anteil an den Kosten fordern.

In welcher Höhe hat der Erbe die Kosten zu tragen?

Wenn der Erbe die Beerdigung des Erblassers selber organisiert, dann hat er auf den Umfang der entstehenden Kosten unmittelbar selber Einfluss.

In Fällen, in denen Dritte die Ausrichtung der Bestattung übernehmen und die hierbei entstehenden Kosten nachfolgend beim Erben geltend machen, kommt es zuweilen zum Streit über die Frage, ob die von den Organisatoren der Bestattung ausgelösten und vom Erben zu übernehmenden Kosten angemessen sind.

Es gibt in diesem Punkt keinen festen Katalog an Kosten, die zulässigerweise im Rahmen einer Beerdigung anfallen dürfen. Messlatte ist hier in jedem Einzelfall eine würdige und den Lebensumständen des Erblassers angemessene Bestattung.

Die Beerdigung kann und darf "standesgemäß" sein. Das bezieht sich sowohl auf die Trauerfeierlichkeiten als auch auf ein auf dem Grab zu errichtendes Grabdenkmal.

Je nach den Umständen des Einzelfalls können hier Kosten von ein paar wenigen Tausend bis hin zu mehreren Zehntausend Euro von den Gerichten als angemessen gewertet werden.

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