Kann man mit einer von einer Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmacht nach dem Erbfall Grundstücksgeschäfte vornehmen?
OLG Köln – Beschluss vom 30.10.2019 – 2 Wx 327/19
- Betreuungsbehörde beglaubigt eine Vorsorgevollmacht
- Mit Hilfe der Vollmacht sollen Grundstücke übertragen werden
- Grundbuchamt akzeptiert Vollmacht nicht
Das Oberlandesgericht Köln hatte zu entscheiden, ob mit einer von einer Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers Grundstücksgeschäfte vorgenommen werden können.
Dem Streitfall lag ein relativ typischer Sachverhalt zugrunde.
Der spätere Erblasser hatte den Beteiligten A und B vor seinem Tod eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Von der Vollmacht umfasst waren auch der Erwerb und die Veräußerung von Vermögen des Erblassers.
Betreuungsbehörde beglaubigt Unterschrift unter Vollmacht
Die örtlich zuständige Betreuungsbehörde hatte die Echtheit der Unterschrift des Vollmachtgebers unter der Vollmachtsurkunde beglaubigt.
Die Vollmacht sollte auch ausdrücklich nach dem Tod des Vollmachtgebers gelten.
Nach dem Tod des Erblassers schloss die Beteiligte A – mit Vollmacht für den Nachlass handelnd – mit dem Beteiligten B einen notariellen Vertrag, mit dem einige Nachlassimmobilien schenkweise auf den Beteiligten B übertragen werden sollten.
Das zuständige Grundbuchamt weigerte sich aber, diese Schenkung im Grundbuch zu vollziehen und den B als neuen Eigentümer einzutragen.
Grundbuchamt fordert einen Erbschein
Das Grundbuchamt forderte eine Mitwirkung der Erben des Erblassers und die Vorlage eines Erbscheins.
Die vorgelegte Vollmacht hielt das Grundbuchamt nicht für ausreichend, da der Betreuungsbehörde, so das Grundbuchamt, für eine Beglaubigung der Vollmacht die Beglaubigungsbefugnis fehle.
Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
OLG weist Beschwerde als unbegründet ab
Das OLG hielt die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes aber für zutreffend und wies die Beschwerde als unbegründet ab.
Das OLG verwies darauf, dass nach § 29 GBO Eintragungen in das Grundbuch nur dann vorgenommen werden sollen, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.
Für öffentlich beglaubigte Urkunden sei es erforderlich, dass die beglaubigende „Behörde oder Urkundsperson zur Ausstellung der Urkunde sachlich zuständig ist, d. h. die Grenzen ihrer Amtsbefugnisse nicht überschreitet“.
OLG hat verfassungsrechtliche Bedenken
Vollmachten über den Tod hinaus würden aber, so das OLG, nicht in die Zuständigkeit der Betreuungsbehörden fallen.
Weiter machte das OLG wegen der Beglaubigungszuständigkeit der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde „durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken“ aus und wies die Beschwerde auch aus diesem Grund ab.
Das OLG ließ in der Angelegenheit aber die Rechtsbeschwerde zum BGH zu. Dort ist die Angelegenheit derzeit anhängig (Az.: V ZB 148/19).
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