Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Nachlassimmobilie mithilfe einer Vorsorgevollmacht veräußern und damit Kosten sparen!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Öffentlich beglaubigte Vollmacht ermöglicht den Verkauf einer Nachlassimmobilie
  • Vollmacht muss öffentlich beglaubigt sein
  • Erbe muss nicht vorab in das Grundbuch eingetragen werden

Wenn in den Nachlass eine Immobilie fällt, dann wollen die Erben diese Immobilie in vielen Fällen verkaufen.

Die Veräußerung einer Nachlassimmobilie ist häufig mit nicht unerheblichen bürokratischen und damit auch finanziellen Hürden verbunden.

Zum Zeitpunkt des Erbfalls steht der Erblasser noch als Eigentümer im Grundbuch. Um das Grundbuchamt davon zu überzeugen, dass man als Erbe neuer Eigentümer der Immobilie und damit auch verfügungsbefugt ist, wird vom Grundbuchamt nach § 35 Abs. 1 GBO (Grundbuchordnung) regelmäßig entweder ein Erbschein oder aber die Vorlage eines notariellen Testaments oder Erbvertrages gefordert.

Erbschein und notarielles Testament kosten Geld

Ein Erbschein kostet den Erben – manchmal nicht wenig – Geld. Ein notarielles Testament hat den Erblasser vor Eintritt des Erbfalls mit Gebühren belastet.

Planen Erblasser und Erbe aber gemeinsam die Regelung der Erbfolge und vor allem die Abwicklung des Nachlasses vorausschauend, dann gibt es gerade für den Fall eines beabsichtigten Verkaufs der Nachlassimmobilie einen wesentlich kostengünstigeren Weg.

Ein Erblasser hat nämlich die Möglichkeit, seinen Erben mit einer entsprechenden Vollmacht auszustatten, mit dessen Hilfe der Erbe die Immobilie nach dem Eintritt des Erbfalls veräußern kann, ohne selber im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen zu sein und ohne einen Erbschein vorlegen zu müssen.

Vollmacht muss transmortal und beglaubigt sein

Wichtig ist zum einen, dass diese Vollmacht vorsieht, dass der Bevollmächtigte über Vermögensgegenstände des Erblassers verfügen darf. Weiter muss die Vollmacht vorsehen, dass sie auch über den Tod des Erblassers hinaus gilt (transmortale Vollmacht).

Schließlich ist es zwingend erforderlich, dass die Unterschrift unter der Vollmacht öffentlich beglaubigt wird.

Sehr einfach können Erblasser und Erbe an eine entsprechende Vollmacht gelangen, wenn sie sich auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums das dort vorhandene Muster für eine Vorsorgevollmacht herunterladen.

Dieses Vollmachtsmuster muss ausgefüllt und vor allem vom Erblasser sowie fakultativ vom bevollmächtigten Erben unterzeichnet werden.

Eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers auf dieser Vollmacht nimmt jeder Notar in Deutschland vor.

Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde

Wenn man Geld sparen will, dann sollte man die Beglaubigung der Unterschrift auf der Vollmacht aber von der örtlich zuständigen Betreuungsbehörde der jeweiligen Stadt bzw. des Landkreises vornehmen lassen.

Bei der Betreuungsbehörde fallen für die Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers auf der Vollmacht lediglich Kosten in Höhe von 10 Euro an, § 6 Abs. 5 BtBG (Betreuungsbehördengesetz).

Mit einer solchen öffentlich beglaubigten Vorsorgevollmacht kann der - so bevollmächtigte - Erbe nach dem Eintritt des Erbfalls auch ohne Erbschein und ohne notarielles Testament für einen Verkauf der Immobilie sorgen.

Die Möglichkeit, sich für postmortale Rechtsgeschäfte eine Vollmacht durch eine Betreuungsbehörde beglaubigen zu lassen, besteht allerdings nur noch bis zum 31.12.2022.

Am 01.01.2023 tritt nämlich das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) in Kraft. § 7 BtOG sieht vor, dass die Wirkung einer solchen Beglaubigung mit dem Tod des Vollmachtgebers endet.

Voreintragung des Erben im Grundbuch ist nicht erforderlich

Nach § 40 GBO ist für die Veräußerung eines geerbten Grundstücks und die in diesem Zusammenhang erforderliche Grundbuchkorrektur nicht erforderlich, dass der Erbe als neuer Eigentümer im Grundbuch voreingetragen ist.

Dies gilt nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch sowie für die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.11.2018, 8 W 312/18).

Ein mit einer öffentlich beglaubigten Vollmacht ausgestatteter Erbe kann mithin alles unternehmen, um eine geerbte Immobilie nach dem Eintritt des Erbfalls ohne große Kostenlast zu veräußern.

Update: Das OLG Köln (Beschluss vom 30.10.2019 - 2 Wx 327/19) hält eine von einer Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht nicht für ausreichend, um nach dem Tod des Vollmachtgebers Grundstücksgeschäfte vornehmen zu können.

Der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde fehle, so das OLG Köln, die Beglaubigungszuständigkeit. Mittlerweile ist die Angelegenheit beim BGH (Az.: V ZB 148/19) anhängig.

Update 2: Mit Beschluss vom 12.11.2020 hat der BGH (Az.: V ZB 148/19) die Entscheidung des OLG Köln aufgehoben. Von der Betreuungsbehörde beglaubigte und transmortale Vorsorgevollmachten können daher nach wie vor eingesetzt werden, um nach dem Erbfall in Vertretung des Erblassers Grundstücksgeschäfte vorzunehmen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Vollmacht durch Erblasser kann beim Grundbuchamt und bei Banken den Erbschein ersparen
Erblasser kann neben seinem Testament auch einer Vertrauensperson eine Vollmacht erteilen
Transmortale Vollmacht reicht für Belastung eines Grundstücks nach dem Tod des Eigentümers
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht