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Ein Sohn des Erblassers bezahlt die Beerdigung seines Vaters, der andere Sohn wird Erbe – Der Nichterbe hat einen Erstattungsanspruch gegen seinen Bruder!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Koblenz – Beschluss vom 05.10.2021 – 12 U 752/21

  • Der nichterbende Sohn eines Erblassers wendet rund 5.000 Euro für die Bestattung seines Vaters auf
  • Der erbende Sohn hält diese Kosten für unangemessen und verweigert eine Erstattung
  • Der Erbe wird in zwei Instanzen zur Zahlung verurteilt

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte einen Streit zwischen zwei Brüdern zu schlichten.

In der Angelegenheit war der Vater der beiden Brüder am 28.02.2019 verstorben.

Der Erblasser hatte seinen Sohn B als seinen alleinigen Erben eingesetzt.

Nach dem Erbfall kümmerte sich aber nicht der Erbe, sondern der Sohn A des Erblassers um die Beerdigung des gemeinsamen Vaters.

Der Nichterbe fordert die Erstattung seiner Ausgaben

Nach der Durchführung der Beerdigung berief sich der Sohn A auf die Vorschrift des § 1968 BGB und forderte von seinem Bruder die Übernahme der entstandenen Kosten in Höhe von 5.525,79 Euro.

Nach § 1968 BGB gilt folgendes:

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Den Forderungsbetrag in Höhe von 5.525,79 Euro konnte der Sohn A gut belegen. Er hatte diesen Betrag für Friedhofsgebühren, den Aufbau der Grabanlage und die Bewirtung der Trauergäste ausgegeben.

Der Erbe verweigert die Zahlung der Beerdigungskosten

Der Erbe Sohn B weigerte sich aber beharrlich, seinem Bruder diese entstandenen Kosten zu erstatten.

Sohn B wandte gegen die Forderung vielmehr ein, dass sein Bruder gar nicht berechtigt gewesen sei, die Beerdigung des gemeinsamen Vaters zu organisieren und durchzuführen.

Auch habe der gemeinsame Vater eine Urnenbestattung gewünscht.

Schließlich seien die von Sohn A für die Bestattung aufgewendeten Kosten auch absolut unverhältnismäßig gewesen.

Brüder treffen sich vor Gericht wieder

Nachdem sich die Brüder nicht einigen konnten, zog Sohn A vor Gericht.

Das Landgericht gab der Klage von Sohn A statt und verurteilte den Erben Sohn B zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.525,79 Euro.

Dieses Urteil wollte Sohn B aber nicht akzeptieren und legte Berufung zum Oberlandesgericht ein.

OLG weist die Berufung als unbegründet zurück

Das OLG teilte aber die rechtliche Einschätzung des Landgerichts und wies die Berufung als unbegründet zurück.

In seiner Entscheidung wies das OLG zunächst darauf hin, dass auch der Sohn A, wenngleich nicht Erbe des Erblassers, nach den Vorschriften des einschlägigen rheinland-pfälzischen Beerdigungsgesetzes sehr wohl berechtigt gewesen sei, sich um die Bestattung seines Vaters zu kümmern.

Aufgewendete Kosten waren verhältnismäßig

Auch den Einwand von Sohn A, der Erblasser habe eine Urnenbestattung gewünscht, wiesen die Richter am OLG mangels nachvollziehbarer Anhaltspunkte zurück.

Und schließlich attestierten die Richter den Beteiligten auch, dass die von Sohn A aufgewendeten Mittel für eine standesgemäße Beerdigung absolut angemessen gewesen seien.

Im Ergebnis musste damit Sohn B seinem Bruder die für die Beerdigung aufgewandten Mittel erstatten.

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