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Banken-AGB dürfen für Kontoumschreibung auf Erben nicht auf Vorlage eines Erbscheins bestehen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Banken-AGB benachteiligen den Kunden unangemessen
  • BGH verurteilt Banken zur Änderung ihrer Praxis
  • Nur bei komplizierten Fällen kann die Bank auf Vorlage eines Erbscheins bestehen

Erben müssen Banken und Sparkassen nicht immer einen Erbschein vorlegen, damit sie Zugang zum Konto des Verstorbenen erhalten. Solche üblichen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen sind unlauter und benachteiligen die Erben unangemessen, urteilte am Dienstag, 8. Oktober 2013, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: XI ZR 401/12). Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag könnten den Erbanspruch oft ebenso gut belegen.

Damit bekam der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vom XI. Zivilsenat des BGH recht. Dem Verfahren war eine Beschwerde einer Verbraucherin vorausgegangen. Diese wollte als Erbin auf das Konto des Verstorbenen zugreifen. Bei der Stadtsparkasse Gevelsberg im Ennepe-Ruhr-Kreis legte sie einen notariellen Erbvertrag und das gerichtliche Eröffnungsprotokoll als Nachweis für das Erbe vor.

Die Sparkasse hielt dies nicht für ausreichend. Die Frau müsse vielmehr einen Erbschein vorlegen. Dies würden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank so vorsehen.

Doch der beim Amtsgericht ausgestellte Erbschein ist mit Kosten verbunden. Je nach Höhe des Erbes fallen zwischen zehn und 1.557 Euro an Gebühren an. Im Einzelfall kann es auch Monate dauern, bis der Erbschein ausgestellt wird.

Die Verbraucherschützer hielten die bei Banken und Sparkassen üblichen Klauseln zur Vorlage des Erbscheins für rechtswidrig. Sie klagten auf Unterlassung und forderten die Sparkasse auf, die Klausel nicht weiter zu verwenden.

Bundesgerichtshof verwirft übliche Klausel bei Banken und Sparkassen

Der BGH stellte nun klar, dass die Bank zwar ein Interesse habe, nur den wahren Erben Zugang zum Konto des Verstorbenen zu gewähren. Es gebe jedoch keine gesetzliche Verpflichtung, die Erbberechtigung immer mit einem Erbschein nachweisen zu müssen.

Könne ein Erbe mit anderen, einfacheren und kostengünstigeren Dokumenten seine Erbberechtigung nachweisen, müsse dies die Bank akzeptieren. Infrage komme beispielsweise ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag.

Gebe es Zweifel an der Erbberechtigung oder sei das Testament sehr kompliziert, könne die Bank aber auch weiterhin die Vorlage eines Erbscheins verlangen.

Nach Angaben des vzbv hat das Urteil Auswirkungen auf die gesamte Kreditwirtschaft in Deutschland. Viele Banken und Sparkassen, die diese Klauseln verwenden, müssten nun ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern.

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Kanzlei-Homepage

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