Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Vereinbarung eines Erblassers mit seiner Bank, wonach die Bank den Erben nach dem Erbfall keine Auskunft erteilen muss, ist unwirksam!

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Frankfurt a. M. – Urteil vom 10.09.2025 – 2-25 O 192/24

  • Erblasser vereinbart mit seiner Bank, dass die Bank den Erben keine Auskunft erteilen darf
  • Nach dem Tod fordern die Erben von der Bank Auskunft über die Konten des Erblassers
  • Die Bank verweigert die Auskunft und verliert vor Gericht

Das Landgericht Frankfurt hatte zu beurteilen, ob ein Erblasser seine Erben von zentralen Informationen über sein Bankvermögen abschneiden kann.

Der Erblasser hatte im Jahr 2014 mit seiner Bank einen Kontoeröffnungsvertrag abgeschlossen.

Im Jahr 2016 vereinbarten der Erblasser und seine Bank eine eher unübliche Vertragsänderung zu dem bestehenden Kontovertrag.

Der Erblasser verpflichtet die Bank zum Schweigen

Dem Erblasser war offenbar daran gelegen, dass seine Erben nach seinem Tod keinerlei Auskunftsansprüche gegenüber seiner Bank geltend machen können.

Erblasser und Bank vereinbarten nämlich ausdrücklich, dass „die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten, die sich aus dem Kontovertragsverhältnis ergeben, ausschließlich gegenüber dem Erblasser höchstpersönlich“ bestehen.

Zur Begründung dieser Regelung wies der Erblasser darauf hin, dass er eigenverantwortlich und ausschließlich selbst darüber entscheiden wolle, „welche Unterlagen und/oder Informationen aus dem Kontovertragsverhältnis in den Nachlass fallen und damit seinen Erben zur Verfügung stehen.“

Der Erblasser verstarb im Jahr 2024 und wurde von mehreren seiner Kinder beerbt.

Die Erben fordern die Bank außergerichtlich erfolglos zur Auskunftserteilung auf

Nachfolgend forderten die Erben von der Bank Auskunft über die Konten und Wertpapierdepots des Erblassers.

Die Bank verweigerte den Erben mit Hinweis auf die mit dem Erblasser im Jahr 2016 getroffene Vertraulichkeitsvereinbarung jede Auskunft zu den Konten des Erblassers.

Die Erben sahen keine andere Möglichkeit und verklagten die Bank vor Gericht auf Auskunft.

Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt.

Das Gericht verurteilt die Bank zur Auskunftserteilung an die Erben

Das Gericht wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin,  dass dem Auskunftsanspruch der Erben weder das Bankgeheimnis noch die Vertragsänderung aus dem Jahr 2016 entgegenstehen würden.

Mit dem Erbfall seien die Erben sind vielmehr in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers aus dem Vertragsverhältnis des Erblassers mit der Bank eingetreten.

Das Gericht beurteilte den Auskunftsanspruch der Erben auch als absolut nachvollziehbar und wies darauf hin, dass der Anspruch keine schützenswerte Rechte Dritter beeinträchtigen würde.

Im Ergebnis musste die Bank den Erben Auskunft über die Konten des Erblassers erteilen.

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