Deutscher Erblasser verstirbt an seinem Wohnort in Spanien – In Deutschland kann kein Erbschein erteilt werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

Amtsgericht Düsseldorf – Hinweis vom 07.11.2018 – 551 VI 2499/17

  • Deutscher Erblasser lebt seit 1977 in Spanien
  • Nach seinem Tod beantragt seine Lebensgefährtin in Deutschland einen Erbschein
  • Das deutsche Gericht verneint seine internationale Zuständigkeit

Das Amtsgericht Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, der sich für im Ausland lebende deutsche Staatsbürger so oder ähnlich häufiger abspielt.

In der Angelegenheit war der Erblasser im Jahr 1977 nach Spanien verzogen, wo er seit diesem Zeitraum auch wohnhaft war. Im Jahr 2017 verstarb der Erblasser in Spanien.

Die Erbfolge war zwischen der Ehefrau des Erblassers und der neuen Lebensgefährtin des Erblassers umstritten. Zugunsten seiner Ehefrau hatte der Erblasser in einem Erbvertrag aus dem Jahr 1974 testiert. Nach Trennung von seiner Ehefrau hatte der Erblasser im Jahr 2007 zugunsten seiner neuen Lebensgefährtin in einem Testament verfügt.

Erblasser und seine Ehefrau werden nie rechtskräftig geschieden

Die Scheidung der Ehe zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau wurde bis zum Ableben des Erblassers nie rechtskräftig vollzogen.

Nach dem Ableben des Erblassers beantragte die Lebensgefährtin des Erblassers beim Nachlassgericht in Düsseldorf den Erlass eines Erbscheins, der sie als alleinige Erbin ausweisen sollte.

Diesen Antrag begründete die Lebensgefährtin mit dem Hinweis, dass der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz in Düsseldorf gehabt habe. Weiter verwies die Lebensgefährtin auf das Testament aus dem Jahr 2007, wo sie als alleinige Erbin des Erblassers aufgeführt war.

Ehefrau macht ihr Erbrecht aus dem Erbvertrag geltend

Die Ehefrau des Erblassers trat diesem Erbscheinsantrag entgegen. Sie verwies unter Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 21.06.2018, C 20/17, Oberle, darauf, dass das Nachlassgericht Düsseldorf für den Erlass des beantragten Erbscheins nicht zuständig sei.

Weiter verwies die Ehefrau des Erblassers darauf, dass sich die Erbfolge nicht nach dem zeitlich späteren Testament, sondern nach dem vorrangigen und bindenden Erbvertrag aus dem Jahr 1974 richten würde.

Das Amtsgericht Düsseldorf teilte die Rechtsauffassung der Ehefrau und legte der Lebensgefährtin des Erblassers nahe, ihren Erbscheinsantrag mangels internationaler Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf zurückzunehmen.

Wörtlich führte das Nachlassgericht wie folgt aus:

„Nach Art. 4 EuErbVO ist – anders als nach altem Recht – für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass das Gericht des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Vorliegend war der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Spanien.
Art. 4 EuErbVO geht dem nationalen Recht, was die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedsstaaten angeht, vor.
Art. 4 EuErbVO regelt nicht nur die Fälle der Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, sondern umfassend die internationale Zuständigkeit für alle Entscheidungen in Erbsachen. Dazu gehören auch Erbscheinsanträge bei einem deutschen Nachlassgericht.“   

Das Amtsgericht Düsseldorf empfahl der Antragstellerin, am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers in Spanien ein Europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen und den in Deutschland gestellten Erbscheinsantrag zurückzunehmen.

Alleinige Erbin wird die Ehefrau kraft Erbvertrag

Mit dieser Empfehlung des Gerichts war klar, dass der Erbscheinsantrag der Lebensgefährtin in Deutschland jedenfalls keinen Erfolg haben konnte.

Dem vom Gericht empfohlenen Antrag auf ein Europäisches Nachlasszeugnis stand freilich die materielle Rechtslage entgegen.

Im Ergebnis wurde der Erblasser alleine von seiner Ehefrau beerbt, die er im Jahr 1974 in einem Erbvertrag als seine alleinige Erbin benannt hatte.

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