Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wann ist der Auskunftsanspruch eines Erben gegen einen Bevollmächtigten des Erblassers erfüllt?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Naumburg – Urteil vom 07.03.2024 – 2 U 27/23

  • Erbe stellt fest, dass eine Bevollmächtigte in erheblichem Umfang über Konten der Erblasserin verfügt hat
  • Der Erbe fordert von der Bevollmächtigten Auskunft und Rechenschaft über diese Verfügungen
  • Die von der Bevollmächtigten erteilte Auskunft stellt Gerichte in zwei Instanzen zufrieden

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte über die Frage zu entscheiden, wann ein Auskunftsanspruch eines Erben gegen einen Bevollmächtigten des Erblassers als erfüllt angesehen werden kann.

In der Angelegenheit hatte eine Erblasserin einer dritten Person zu Lebzeiten eine umfassende General- und Vorsorgevollmacht erteilt.

Von dieser Vollmacht machte die Bevollmächtigte umfangreich Gebrauch.

Die Bevollmächtigte verfügt über Konten der Erblasserin

Über Jahre hinweg wurden von der Bevollmächtigten mithilfe der Vollmacht Abhebungen und Überweisungen von diversen Giro- und Sparkonten der Erblasserin getätigt.

Nach dem Ableben der Erblasserin wollte einer der Erben Auskunft von der Bevollmächtigten über die von ihr getätigten Geldgeschäfte und machte für die Erbengemeinschaft einen Auskunftsanspruch nach § 666 BGB gegen die Bevollmächtigte geltend.

Nachdem die Auskunft der Bevollmächtigten nicht zur Zufriedenheit des Erben ausfiel, ging die Sache zu Gericht.

Das Landgericht weist die Klage des Erben zurück

Das Landgericht wies die vom Erben angestrengte Klage mit der Begründung zurück, dass die von der Bevollmächtigten erteilten Auskünfte ausreichend seien.

Diese Klageabweisung wollte der Erbe aber nicht hinnehmen und legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG hielt das Urteil des Landgerichts aber für zutreffend und wies die Berufung als unbegründet ab.

Das OLG teilte die Auffassung des Landgerichts und befand, dass die Bevollmächtigte in ausreichendem Umfang Auskunft gegeben habe und der Auskunftsanspruch des Erben daher bereits erloschen sei.

Die Bevollmächtigte nimmt zu den Kontoverfügungen Stellung

Das OLG hielt fest, dass die Bevollmächtigte zu jeder einzelnen von ihr in den Jahren 2012 bis 2020 vom Girokonto der Erblasserin vorgenommenen Verfügung Stellung genommen und offen gelegt habe, welchem Zweck die einzelnen Abhebungen und Überweisungen dienten.

Und auch die Abhebungen von den Sparkonten der Erblasserin habe die Bevollmächtigte, so das OLG, hinreichend plausibel aufgeklärt.

Hier hatte die beklagte Bevollmächtigte zu Barabhebungen „in nicht unerheblichem Umfang“ wissen lassen, dass „das abgehobene Bargeld der Erblasserin jeweils ausgehändigt worden sei.“

Die Tatsache, dass der Erbe die Richtigkeit und den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Bevollmächtigten bezweifelte, ändere, so das OLG, nichts an dem Umstand, dass  der Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch des Erben mit den von  der Bevollmächtigten gemachten Angaben erfüllt worden sei.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Erblasser hat Vollmacht erteilt – Bevollmächtigter ist zur Auskunft verpflichtet
Erblasser hat Vollmacht erteilt – Wann schuldet der Bevollmächtigte ausnahmsweise keine Auskunft?
Missbrauch einer Vollmacht - Der Bevollmächtigte ist vom Erblasser beschenkt worden – Stimmt das?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht