Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erblasser hat Vollmacht erteilt – Wann schuldet der Bevollmächtigte ausnahmsweise keine Auskunft?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Grundsätzlich schuldet der Bevollmächtigte immer Auskunft
  • Kein Anspruch auf Auskunft bei fehlendem Rechtsbindungswillen
  • Hat der Vollmachtgeber auf seinen Anspruch auf Auskunft verzichtet?

Erblasser erteilen häufig dritten Personen Vollmachten. Mittels einer solchen Vollmacht hat der Bevollmächtigte dann die Möglichkeit, den Erblasser rechtsgeschäftlich zu vertreten.

Immer dann, wenn der Erblasser persönlich nicht mehr handeln kann oder er nicht mehr handeln will, kann er den Bevollmächtigten losschicken und stellvertretend für ihn handeln lassen.

Eine vom Erblasser erteilte Vollmacht kann sich dabei auf wirtschaftlich unbedeutende Handlungen, wie die Sorge um das Haustier des Erblassers, beziehen.

Eine Vollmacht kann den Bevollmächtigten im Zweifel aber auch zur Vornahme von Rechtsgeschäften in Millionenhöhe befugen. Eine Generalvollmacht oder auch eine der Höhe nach nicht beschränkte Bankvollmacht versetzt den Bevollmächtigten dem Grunde nach in die Lage, Rechtshandlungen in unbegrenzter Höhe mit Wirkung für und gegen den Erblasser vorzunehmen.

Der Bevollmächtigte ist grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet

Nutzt der Bevollmächtigte die ihm vom Erblasser erteilte Vollmacht, dann ist er sowohl dem Erblasser als auch nach Eintritt des Erbfalls dem Erben gegenüber nach § 666 BGB zur Auskunft und zur Rechenschaft verpflichtet.

Erblasser und Erbe können demnach vom Bevollmächtigten Auskunft über die Frage verlangen, was er mit der Vollmacht angestellt, welche konkreten Geschäfte er mit Hilfe der Vollmacht hat und was er durch die Vollmacht erlangt hat.

Gerade Rechtsgeschäfte, die mit Hilfe von vom Erblasser erteilten Bankvollmachten abgewickelt wurden, erregen in der Praxis immer wieder ein gesteigertes Interesse auf Seiten der Erben. Hat sich er Bevollmächtigte mit Hilfe der ihm erteilten Vollmacht unrechtmäßig am Erblasservermögen bereichert, dann steht am Anfang eines Rückforderungsprozesses regelmäßig ein Auskunftsbegehren des Erben.

Wann muss der Bevollmächtigte keine Auskunft erteilen?

Bevollmächtigte haben in aller Regel wenig Sinn für Nachfragen seitens des Vollmachtgebers und insbesondere der Erben.

In besonderen Fällen kann ein Bevollmächtigter einen gegen ihn geltend gemachten Auskunftsanspruch abwehren:

  • Zunächst ist in diesen Fällen immer zu prüfen, ob zwischen Erblasser und Bevollmächtigtem tatsächlich ein Rechtsverhältnis besteht, das den Bevollmächtigten zur Auskunft verpflichtet. Um einen Auskunftsanspruch nach § 666 BGB geltend machen zu können, muss nämlich ein Auftrags- bzw. ein Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bevollmächtigten begründet worden sein. Fehlt allerdings auf Seiten der Parteien der Wille sich rechtlich binden zu wollen, dann kann der Erblasser und nachfolgend auch die Erben vom Bevollmächtigten keine Auskunft verlangen.

    Von den Gerichten wurde ein solcher fehlender Rechtsbindungswille insbesondere im Falle einer nahen Verwandtschaft zwischen Erblasser und Bevollmächtigtem angenommen.

  • Einem Auskunftsanspruch steht gegebenenfalls auch der Einwand der Verjährung entgegen. Der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB verjährt innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 195,199 BGB.

    Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Bevollmächtigte berechtigterweise die Auskunft zu allen Fragen rund um die Vollmacht verweigern.

  • Im Einzelfall kann der Erblasser und Vollmachtgeber auf seinen Auskunftsanspruch nach § 666 BGB gegenüber dem Bevollmächtigten auch verzichtet haben.

    Ein solcher Verzicht liegt zum Beispiel dann nahe, wenn der Bevollmächtigte für den Erblasser bereits über einen sehr langen Zeitraum tätig war und der Erblasser nie Rechenschaft vom Bevollmächtigten gefordert hat.

    Hat der Erblasser auf seinen Auskunftsanspruch verzichtet, dann sind auch die Erben an diesen Verzicht gebunden.

  • In Ausnahmefällen kann ein Auskunftsanspruch gegen den Bevollmächtigten auch an dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB scheitern.

    In diesen Fällen hat der Erblasser zwar auf seinen Auskunftsanspruch nicht ausdrücklich verzichtet, er hat aber den Bevollmächtigten nachhaltig in dem Glauben gelassen, dass er von ihm keine Auskunft verlangen wird.

    Ob mit dem Auskunftsbegehren ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt, entscheidet sich regelmäßig nach den Umständen des jeweils vorliegenden Einzelfalls.

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