Bevollmächtigte räumt vom Konto der Erblasserin 241.000 Euro ab – Erben haben gegen die Bevollmächtigte einen Auskunftsanspruch, wo das Geld geblieben ist!
BGH – Beschluss vom 25.05.2023 – III ZB 57/22
- Von einem Nachlasskonto verschwinden 241.000 Euro
- Die Erben wollen von einer Bevollmächtigten wissen, wo das Geld geblieben ist
- Die Bevollmächtigte wehrt sich gegen den Auskunftsanspruch der Erben und scheitert in drei Instanzen
Der Bundesgerichtshof hatte in dritter Instanz über einen Fall zu entscheiden, bei dem sich Erben nach dem Eintritt des Erbfalls Klarheit über den Bestand des Nachlasses verschaffen wollten.
In der Angelegenheit war eine vermögende Erblasserin am 03.08.2019 verstorben.
Die Erblasserin hatte einer Bekannten bereits Jahre vor ihrem Ableben eine umfassende General- und Bankvollmacht erteilt.
Das Konto der Erblasserin weist ein Guthaben in Höhe von 241.198 Euro aus
Nach dem Eintritt des Erbfalls mussten die Erben feststellen, dass das Konto der Erblasserin zwei Jahre vor dem Tod der Erblasserin im Jahr 2017 einen Stand in Höhe von 241.198 Euro ausgewiesen hatte.
Dieser Betrag war am Todestag der Erblasserin im Jahr 2019 auf eine Summe in Höhe von 119.475 Euro geschrumpft.
Nach dem Erbfall nutzte die Bevollmächtigte abermals ihre Kontovollmacht und überwies im Jahr 2020 einen weiteren Betrag in Höhe von 68.622 Euro vom Nachlasskonto auf ein anderes Konto.
Die Erben verlangen Auskunft über den Verbleib des Geldes
Nach dem Eintritt des Erbfalls kamen diese Vorgänge den Erben nachhaltig merkwürdig vor und sie verlangten von der Bevollmächtigten Auskunft zu den von ihr mittels Vollmacht für die Erblasserin getätigten Rechtsgeschäften und insbesondere zu dem Verbleib des Geldes.
Nachdem die Bevollmächtigte den Erben diese Auskunft freiwillig nicht erteilen wollte, ging die Sache zu Gericht.
Das Landgericht machte in erster Instanz kurzen Prozess und verurteilte die Bevollmächtigte
„Auskunft zu erteilen über den Stand der Rechtsgeschäfte, die sie in Ausübung der Bankvollmacht getätigt hat, insbesondere über den Verbleib des am 6. November 2017 auf dem Konto vorhandenen Guthabens von 241.198 Euro.“
Gegen dieses Urteil legte die Bevollmächtigte Berufung zum Oberlandesgericht ein und erlebte dort eine Überraschung.
OLG weist Berufung als unzulässig zurück
Das OLG wies die Berufung nämlich als unzulässig zurück, da der erforderliche Beschwerdewert einer Berufung in Höhe von 600 Euro nicht erreicht sei.
Das OLG stellte dabei für die Ermittlung des Beschwerdewertes auf den zeitlichen Aufwand ab, den die Bevollmächtigte für die Erteilung der Auskunft benötigen würde.
Das OLG ging hierbei von „nicht mehr als einer Woche (40 Stunden) konzentrierten Arbeitens“ aus.
Diesen Zeitaufwand multiplizierte das OLG unter Bezugnahme auf § 4 JVEG mit einem Stundensatz in Höhe von 4 Euro und kam so zu einem – nicht ausreichenden – Beschwerdewert in Höhe von 160 Euro.
Rechtsbeschwerde der Beklagten bleibt ebenfalls ohne Erfolg
In Anbetracht der für sie im Feuer stehenden Beträge wollte die Bevollmächtigte diese Entscheidung des OLG aber natürlich nicht hinnehmen.
Sie legte daher gegen den Beschluss des OLG Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.
Der BGH konnte der Bevollmächtigten aber ebenfalls nicht helfen und wies auch die Rechtsbeschwerde als unzulässig ab.
Stundensatz in Höhe von 4 Euro ist nicht zu beanstanden
Der BGH urteilte, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und ebenfalls nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordere.
Ausdrücklich billigte der BGH in diesem Zusammenhang die Annahme eines Stundensatzes von nur vier (!) Euro zur Ermittlung der Beschwer der Beklagten durch das OLG als „im Rahmen des dem Tatrichter eröffneten Ermessens.“
Die Bevollmächtigte musste danach über den Verbleib des Geldes umfassend Rechenschaft ablegen.
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