Miterbe fordert Auskunft zu lebzeitigen Rechtsgeschäften des von der Erblasserin bevollmächtigten Bruders
OLG Düsseldorf – Urteil vom 18.12.2014 – I-3 U 88/14
Das OLG Düsseldorf hatte über einen Streit zweier Brüder zu entscheiden, die Miterben nach dem Tod ihrer Mutter geworden waren.
Die Mutter der beiden Prozessparteien war am 05.04.2012 verstorben. Die beiden Brüder beerbten ihre Mutter je zu ½.
Der beklagte Bruder war zu Lebzeiten seiner Mutter von dieser im Jahr 2006 mit einer umfangreichen Bankvollmacht für diverse Bankkonten ausgestattet worden.
Von dieser Vollmacht machte der bevollmächtigte Bruder auch rege Gebrauch. Nach den Feststellungen des Gerichts nahm der Bevollmächtigte in der Zeit zwischen 2006 und 2012 insgesamt in 59 Fällen zu Barabhebungen des Bevollmächtigten über einen Gesamtbetrag in Höhe von 345.400,32 Euro. Weiter kam es zu vom Bevollmächtigten vorgenommenen Überweisungen und Darlehensabbuchungen.
Nach dem Tod der gemeinsamen Mutter nahm der andere Bruder – ein Rechtsanwalt – seinen mit der Bankvollmacht ausgestatteten Bruder auf Auskunft und Rechnungslegung vor Gericht in Anspruch. In seiner Klageschrift führte der Kläger aus, dass er festgestellt habe, dass sein bevollmächtigter Bruder das Vermögen der gemeinsamen Mutter nicht ordnungsgemäß verwaltet habe.
In erster Instanz wurde der bevollmächtigte Bruder vom Landgericht antragsgemäß verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen. Der Kläger könne seinen Anspruch, so das Landgericht, insbesondere in gesetzlicher Prozessstandschaft für die aus den beiden Brüdern bestehende Erbengemeinschaft geltend machen.
Der Beklagte ging gegen dieses Urteil allerdings in Berufung. Und hatte vor dem OLG auch Erfolg. In der Berufungsinstanz wurde die Klage als unbegründet abgewiesen.
Dabei bestätigte das OLG in dem Berufungsurteil zwar die Einschätzung des Ausgangsgerichts, wonach der Kläger einen zum Nachlass gehörenden Anspruch auf Auskunft bzw. Rechenschaftslegung allein geltend machen und insoweit Leistung an alle Erben fordern könne.
Weiter folgte das Berufungsgericht auch den Ausführungen der ersten Instanz insoweit, als die Erblasserin selber ursprünglich gegen den von ihr bevollmächtigten Sohn einen Anspruch auf Auskunft bzw. Rechnungslegung wegen der mit Hilfe der Vollmacht abgewickelten Bankgeschäfte gehabt habe.
Dieser Anspruch sei aber in der Folge nach den Grundsätzen von Treu und Glauben erloschen, da die Erblasserin selber über Jahre hinweg darauf verzichtet habe, von ihrem Auskunftsanspruch gegen den von ihr Bevollmächtigten Gebrauch zu machen.
Die Tatsache, dass die Mutter ihren Sohn während der Dauer der Bevollmächtigung zu keinem Zeitpunkt um Auskunft gebeten hatte, war zwischen den Klageparteien unstreitig.
Der Kläger in dem Verfahren setze aber auf eine Rechtsprechung des BGH, wonach ein dem Grunde nach erloschener Auskunftsanspruch dann wieder aufleben kann, wenn sich nachträglich beachtliche Gründe für die Rechnungslegung ergeben haben.
Die hierfür notwendigen Voraussetzungen hatte das Landgericht noch bejaht, ohne allerdings klarzustellen, worin im zu entscheidenden Fall diese beachtlichen Gründe für das Wiederaufleben der Auskunftsanspruchs liegen sollen.
Das OLG konnte jedenfalls dem Vortrag des Klägers keine solchen beachtlichen Gründe entnehmen. Insbesondere sah das OLG den Vortrag des Klägers, wonach „Zweifel an (der) Geschäftsführung und an (der) Zuverlässigkeit“ berechtigt seien, nicht als ausreichend und als zu wenig substantiiert an.
Als ebenso wenig zielführend betrachteten die Richter den eher vagen Vortrag des Klägers, wonach die gemeinsame Mutter aufgrund ihrer angegriffenen Gesundheit nicht in der Lage gewesen wäre, den ihr zustehenden Auskunftsanspruch bei dem mit der Vollmacht ausgestatteten Bruder anzumelden.
Ebenfalls sei, so das OLG, nicht ersichtlich, dass der Bevollmächtigte seine Vertrauensstellung bzw. Druck, Angst oder eine leichte Beeinflussbarkeit der Erblasserin ausgenutzt habe, um seine Mutter von ihrem Auskunftsanspruch abzuhalten.
Nach alledem verblieb es dabei, dass das Berufungsgericht den geltend gemachten Auskunftsanspruch insgesamt ablehnte.
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