Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ausgleichsanspruch für den Miterben, der Nachlassverbindlichkeiten alleine begleicht

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Miterbe reguliert alleine eine Nachlassverbindlichkeit.
  • Regulierender Miterbe erwirbt Ausgleichsanspruch gegen die anderen Miterben.
  • Miterben haften analog ihrer Erbquoten.

Eine Erbschaft ist beim Erben regelmäßig nicht nur mit Vermögenszuwachs verbunden. Der Erbe erbt vielmehr auch die Schulden des Erblassers und ist nach Annahme der Erbschaft grundsätzlich auch verpflichtet, diese Schulden zu begleichen.

Sind mehrere Erben vorhanden, dann stellt sich die Frage, wie sich die Erbenhaftung und die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten durch nur einen Erben auf das Innenverhältnis der Erben auswirken.

Die zentralen Vorschriften zur Erbenhaftung bei Vorhandensein mehrerer Erben finden sich im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in den §§ 1967 ff. und 2058 ff. BGB. Danach stellt das Gesetz folgende Grundregeln auf:

  • Ein Erbe muss für Nachlassverbindlichkeiten, insbesondere Altschulden des Erblassers haften.
  • Mehrere Erben haften für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten als so genannte Gesamtschuldner.

Dem Grunde nach bedeutet diese gesamtschuldnerische Haftung, dass jeder einzelne Erbe für Nachlassverbindlichkeiten und damit für Altschulden des Erblassers in voller Höhe aufkommen muss.

Keine schrankenlose Haftung von Erben

Eine schrankenlose Haftung von Erben wird jedoch vom Gesetz als unbillig angesehen. Es soll insbesondere eine Bevorzugung von Altgläubigern des Erblassers vermieden werden, die dadurch entsteht, dass den Altgläubigern nach dem Erbfall plötzlich nicht nur ein sondern mehrere Schuldner zur Verfügung stehen. Auch muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dem Altgläubiger des Erblassers nach dem Erbfall dem Grunde nach nicht nur der – auf die Erben übergegangene – Nachlass als Haftungsmasse zur Verfügung steht, sondern auch das sonstige Privatvermögen der Erben, das mit der Erbschaft und den Altschulden des Erblassers eigentlich gar nichts zu tun hat.

Um hier zu einem für alle Beteiligten (Altgläubiger des Erblassers, Erben, Eigengläubiger der Erben) zu einem gerechten Ausgleich zu kommen, enthalten die §§ 2058 ff. BGB spezielle Vorschriften zur Haftung von Miterben.

Bei der Haftung eines Miterben muss unterschieden werden, in welchem Stadium sich die Erbschaft befindet. Zu differenzieren ist die Haftung des Miterben vor Annahme der Erbschaft, die Haftung im Stadium zwischen Annahme und endgültiger Auseinandersetzung des Nachlasses und schließlich die Zeit nach erfolgter Teilung des Nachlasses. Einzelheiten zur Haftung von Miterben sind auf dem Erbrecht-Ratgeber in einem eigenen Kapitel beschrieben.

Ausgleich unter Miterben

Berichtigt ein Miterbe alleine Altschulden des Erblassers, muss im Verhältnis zu den anderen Miterben ein Ausgleich herbeigeführt werden. Die Schuld betraf schließlich dem Grunde nach alle Miterben und es wäre unbillig, wenn sie nur von einem Miterben getragen wird. Welche Ansprüche dem zahlenden Erben zustehen hängt wiederum von dem Zeitraum ab, in dem die Schulden beglichen wurden.

Werden von einem Miterben mit Eigenmitteln Nachlassverbindlichkeiten vor der Teilung des Nachlasses beglichen, so steht dem zahlenden Miterben ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB gegen die übrigen Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile zu. Die Miterben können wegen § 2059 Abs. 1 BGB jedoch den Ausgleich aus Mitteln ihres Privatvermögens verweigern. Gleichzeitig kann der vor Teilung aus Eigenmitteln zahlende Erbe von den Miterben verlangen, dass ihm aus Nachlassmitteln der von ihm verauslagte Betrag in voller Höhe – also inklusive seines Erbteils – ausgezahlt wird.

Hat ein einzelner Miterbe nach der Teilung des Nachlasses mit eigenen Mitteln eine Nachlassverbindlichkeit beglichen, dann sind die Miterben entsprechend ihren Erbquoten ebenfalls zum Ausgleich verpflichtet. Die Miterben haben aber die Möglichkeit, ihre Haftung nach den §§ 2060, 2061 BGB auf eine anteilige Zahlung aus den erhaltenen Nachlassmitteln zu beschränken.

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