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Notarkosten für Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – Muss der Notar seinen Mandanten vorab über entstehende Kosten belehren?

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Düsseldorf – Beschluss vom 23.02.2021 – 25 OH 28/19

  • Notarin soll Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung erstellen
  • Nach Bekanntgabe der Kosten wird der Auftrag storniert
  • Notarin rechnet über 4.000 Euro ab und bekommt vor Gericht Recht

Das Landgericht Düsseldorf hatte über die Rechtsmäßigkeit einer Notarrechnung zu urteilen.

In der Angelegenheit hatte sich der spätere Beschwerdeführer am 30.08.2019 bei einer Notarin erkundigt, ob die Errichtung einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung für den späteren Beschwerdeführer und seine Ehefrau sinnvoll sei.

Diese Frage wurde von der Notarin bejaht.

Notarin erstellt auftragsgemäß Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Am 02.09.2019 übermittelte die Notarin dann dem späteren Beschwerdeführer den Entwurf einer Vorsorgevollmacht nebst Betreuungs- und Patientenverfügung.

Am 04.11.2019 erkundigte sich der spätere Beschwerdeführer dann bei der Notarin nach den Kosten für Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Nachdem das Notariat die Kosten mit einem Betrag in Höhe von 4.134 Euro beziffert hatte, nahm der spätere Beschwerdeführer von seinem Vorhaben Abstand und ließ das Notariat wissen, dass eine Beurkundung der im Entwurf bereits erstellten Urkunden nicht mehr erforderlich sei.

Die Rechnung der Notarin beläuft sich auf über 4.000 Euro

Die Notarin ließ dem späteren Beschwerdeführer daraufhin für den Entwurf der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung zwei Rechnungen in Höhe von 2.066 Euro und 2.067 Euro zukommen.

Diese Kosten erschienen dem Betroffenen als deutlich zu hoch und er stellte bei dem zuständigen Landgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG, um die Richtigkeit der Rechnung vom Gericht überprüfen zu lassen.

In der Begründung seines Antrages monierte der Beschwerdeführer vor allem, dass er von der Notarin nicht über die anfallenden Kosten belehrt worden sei und die Notarin ihn ebenso wenig über kostengünstigere Alternativen aufgeklärt habe.

Landgericht akzeptiert die Rechnung der Notarin als fehlerfrei

Das Landgericht urteilte, dass die von der Notarin gestellten Rechnungen nicht zu beanstanden seien.

Das Gericht stellte fest, dass unstreitig eine Beauftragung der Notarin erfolgt war.

Auch die von der Notarin ihrer Rechnung zugrunde gelegten Kostentatbestände nach Nr. 21200 bzw. Nr. 21303 KV GnotKG waren vorliegend gegeben.

Das Gericht konnte ebenfalls keine unrichtige Sachbehandlung durch die Notarin feststellen.

Notar muss ungefragt nicht vorab über die Kosten aufklären

Ein Notar sei nämlich grundsätzlich nicht verpflichtet, seinen Mandanten vor Ausführung des Auftrages über die Entstehung gesetzlich festgelegter Kosten zu belehren oder über die konkrete Höhe der anfallenden Kosten aufzuklären.

Ein Notar müsse nur dann ausnahmsweise vorab über die Kosten aufklären, wenn er gefragt wird, sich der Mandant in einem Irrtum befindet oder der Mandant wegen mangelnder Rechtskenntnisse oder fehlendem Wissen erkennbar aufklärungsbedürftig ist.

Auch über den Umstand, dass es gegebenenfalls eine (kostengünstige) Alternative zu einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht gibt und eine Patientenverfügung gar nicht beurkundet werden muss, hätte die Notarin, so die Einschätzung des Gerichts, vorliegend nicht gesondert aufklären müssen.

Im Ergebnis mussten die Rechnungen der Notarin von dem Beschwerdeführer damit in vollem Umfang bezahlt werden.

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