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Muss ein notarieller Vertrag, mit dem ein Erbvertrag aufgehoben wurde, vom Nachlassgericht formell eröffnet werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Schleswig – Beschluss vom 08.01.2024 – 3 Wx 24/23

  • Erblasser hebt Erbvertrag durch einen notariellen Vertrag auf
  • Nach dem Erbfall besteht die Ehefrau des Erblassers auf einer Eröffnung des Aufhebungsvertrages durch das Nachlassgericht
  • OLG entscheidet, dass eine Eröffnung des Aufhebungsvertrages nicht notwendig ist

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte zu entscheiden, ob von einem Nachlassgericht ein notarieller Vertrag, mit dem ein vom Erblasser abgeschlossener Erbvertrag aufgehoben wurde, nach dem Erbfall zu eröffnen ist.

In der Angelegenheit hatte der Erblasser mit seinen drei Kindern am 23.07.1998 einen Erbvertrag abgeschlossen.

Mit notariellem Vertrag vom 05.06.2015 hoben der Erblasser und seine Kinder den Erbvertrag wieder auf.

Nachlassgericht eröffnet den Aufhebungsvertrag nicht

Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2022 wurden vom Nachlassgericht ein gemeinschaftliches Testament, das der Erblasser im Jahr 2015 mit seiner Ehefrau errichtet hatte und der notarielle Erbvertrag aus dem Jahr 1998 eröffnet.

Gleichzeitig hielt das Nachlassgericht im Eröffnungsprotokoll fest, dass der notarielle Vertrag, mit dem der Erbvertrag im Jahr 2015 aufgehoben wurde, nicht eröffnet werden konnte, da er dem Gericht nicht im Original vorgelegt worden sei.

Der Notar hatte dem Nachlassgericht lediglich eine beglaubigte Abschrift des Aufhebungsvertrages übermittelt.

Die Ehefrau des Erblassers hatte gegenüber dem Nachlassgericht allerdings ausdrücklich beantragt, dass auch die Abschrift des Aufhebungsvertrages eröffnet werden solle.

Nachlassgericht will nur Originale von Urkunden eröffnen

Dies lehnte das Nachlassgericht aber mit der Begründung ausdrücklich ab, dass nur Originale von Urkunden eröffnet werden könnten.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legten sowohl der beteiligte Notar als auch die Ehefrau des Erblassers Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies beide Beschwerden als unzulässig zurück.

Der Beschwerde des Notars fehlt die Beschwerdeberechtigung

Die Beschwerde des Notars sei, so das OLG, bereits deswegen zurückzuweisen, da der Notar durch den Beschluss des Nachlassgerichts, den nur in Abschrift vorliegenden Aufhebungsvertrag nicht zu eröffnen, nicht in seinen Rechten verletzt sei.

Die von der Ehefrau eingelegte Beschwerde sei, so das OLG weiter, bereits deswegen zurückzuweisen, da sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt worden war.

Im Übrigen wies das OLG vorsorglich darauf hin, dass ein Vertrag, mit dem ein Erbvertrag aufgehoben wird, nicht zu den Urkunden gehört, die von einem Nachlassgericht nach einem Erbfall eröffnet werden müssten.

Im Übrigen folgerte das OLG aus der Vorschrift in § 34a Abs. 3 S. 2 BeurkG, dass dem Nachlassgericht ein Aufhebungsvertrag vom Notar ohnehin nur in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden müsse.

Im Ergebnis beurteilte das OLG demnach auch das Verhalten des Nachlassgerichts als nicht gesetzeskonform.

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