Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Muss ein notarieller Vertrag, mit dem ein Erbvertrag aufgehoben wurde, vom Nachlassgericht formell eröffnet werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Schleswig – Beschluss vom 08.01.2024 – 3 Wx 24/23

  • Erblasser hebt Erbvertrag durch einen notariellen Vertrag auf
  • Nach dem Erbfall besteht die Ehefrau des Erblassers auf einer Eröffnung des Aufhebungsvertrages durch das Nachlassgericht
  • OLG entscheidet, dass eine Eröffnung des Aufhebungsvertrages nicht notwendig ist

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte zu entscheiden, ob von einem Nachlassgericht ein notarieller Vertrag, mit dem ein vom Erblasser abgeschlossener Erbvertrag aufgehoben wurde, nach dem Erbfall zu eröffnen ist.

In der Angelegenheit hatte der Erblasser mit seinen drei Kindern am 23.07.1998 einen Erbvertrag abgeschlossen.

Mit notariellem Vertrag vom 05.06.2015 hoben der Erblasser und seine Kinder den Erbvertrag wieder auf.

Nachlassgericht eröffnet den Aufhebungsvertrag nicht

Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2022 wurden vom Nachlassgericht ein gemeinschaftliches Testament, das der Erblasser im Jahr 2015 mit seiner Ehefrau errichtet hatte und der notarielle Erbvertrag aus dem Jahr 1998 eröffnet.

Gleichzeitig hielt das Nachlassgericht im Eröffnungsprotokoll fest, dass der notarielle Vertrag, mit dem der Erbvertrag im Jahr 2015 aufgehoben wurde, nicht eröffnet werden konnte, da er dem Gericht nicht im Original vorgelegt worden sei.

Der Notar hatte dem Nachlassgericht lediglich eine beglaubigte Abschrift des Aufhebungsvertrages übermittelt.

Die Ehefrau des Erblassers hatte gegenüber dem Nachlassgericht allerdings ausdrücklich beantragt, dass auch die Abschrift des Aufhebungsvertrages eröffnet werden solle.

Nachlassgericht will nur Originale von Urkunden eröffnen

Dies lehnte das Nachlassgericht aber mit der Begründung ausdrücklich ab, dass nur Originale von Urkunden eröffnet werden könnten.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legten sowohl der beteiligte Notar als auch die Ehefrau des Erblassers Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies beide Beschwerden als unzulässig zurück.

Der Beschwerde des Notars fehlt die Beschwerdeberechtigung

Die Beschwerde des Notars sei, so das OLG, bereits deswegen zurückzuweisen, da der Notar durch den Beschluss des Nachlassgerichts, den nur in Abschrift vorliegenden Aufhebungsvertrag nicht zu eröffnen, nicht in seinen Rechten verletzt sei.

Die von der Ehefrau eingelegte Beschwerde sei, so das OLG weiter, bereits deswegen zurückzuweisen, da sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt worden war.

Im Übrigen wies das OLG vorsorglich darauf hin, dass ein Vertrag, mit dem ein Erbvertrag aufgehoben wird, nicht zu den Urkunden gehört, die von einem Nachlassgericht nach einem Erbfall eröffnet werden müssten.

Im Übrigen folgerte das OLG aus der Vorschrift in § 34a Abs. 3 S. 2 BeurkG, dass dem Nachlassgericht ein Aufhebungsvertrag vom Notar ohnehin nur in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden müsse.

Im Ergebnis beurteilte das OLG demnach auch das Verhalten des Nachlassgerichts als nicht gesetzeskonform.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wie beantragt man einen Erbschein?
Wie läuft ein Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins beim Nachlassgericht ab?
MUSTER: Antrag auf Erteilung Erbschein bei Vorliegen eines Testaments
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht