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Nachlasspfleger darf für den Nachlass ein Aufgebotsverfahren durchführen, wenn ein Grundschuldbrief nicht mehr auffindbar ist

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 27.07.2020 – 34 Wx 212/20

  • Für einen Nachlass mit unbekannten Erben wird im Jahr 2008 ein Nachlasspfleger eingesetzt
  • Nachlasspfleger leitet nach über zehn Jahren ein Aufgebotsverfahren für einen aus dem Nachlass verschwundenen Grundschuldbrief ein
  • Das Amtsgericht verweigert die Durchführung des Aufgebotsverfahrens

Das Oberlandesgericht München hatte zu entscheiden, ob ein Nachlasspfleger einen verschwundenen Grundschuldbrief für kraftlos erklären kann.

In der Angelegenheit war der Nachlasspfleger vom Nachlassgericht mit Beschluss vom 10.03.2008 bestellt worden.

In der Nachlasssache waren die Erben unbekannt. Der Nachlasspfleger wurde daher vom Gericht mit der Aufgabe betraut, die Erben zu ermitteln und sich um die Sicherung und die Verwaltung zu kümmern.

Immobilie ist mit einer Briefgrundschuld belastet

Zum Nachlass gehörte eine Immobilie. Aus dem Grundbuch für diese Immobilie ging hervor, dass die Immobilie zugunsten einer Bank mit einer Briefgrundschuld in Höhe eines Betrages von 39.500 DM belastet war.

Es war jedoch absolut unstreitig, dass die dieser Grundschuld zugrunde liegende Darlehensverpflichtung bereits längst getilgt war.

Die kreditgebende Bank erteilte dann auch unproblematisch eine Ersatzlöschungsbewilligung für die Grundschuld, nach dem das Original der Löschungsbewilligung ebenso verschwunden war wie der Grundschuldbrief selber.

Grundschuldbrief ist nicht mehr auffindbar

Der Grundschuldbrief konnte vom Nachlasspfleger jedoch trotz intensiver Suche im Nachlass der betroffenen Erblasserin nicht aufgefunden werden.

In dieser Situation beantragte der Nachlasspfleger mit Schreiben vom 19.08.2019, bei dem zuständigen Amtsgericht München den verschwundenen Grundschuldbrief im Wege eines Aufgebotsverfahrens für kraftlos zu erklären.

Mit Beschluss vom 08.01.2020 lehnte das Amtsgericht den vom Nachlasspfleger gestellten Antrag ab.

Amtsgericht hält ein Aufgebotsverfahren für überflüssig

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Amtsgericht an, dass der Nachlasspfleger lediglich die Aufgabe habe, den Nachlass zu sichern. Für die Sicherung des Nachlasses sei es aber nicht erforderlich, einen verschwundenen Grundschuldbrief für kraftlos erklären zu lassen.

Weiter verwies das Amtsgericht darauf, dass der Erbfall der Erblasserin mittlerweile über 10 Jahre zurückliege und immer noch keine Erben ermittelt werden konnten. Vor diesem Hintergrund sprach das Amtsgericht dem Nachlasspfleger auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag ab.

Beschwerde zum Oberlandesgericht

Gegen den so begründeten Beschluss des Amtsgerichts legte der Nachlasspfleger Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG gab der Beschwerde statt und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf.

In der Begründung seiner Entscheidung stellte das OLG zunächst klar, dass Beschwerdeführer im zu entscheidenden Fall der unbekannte Erbe sei, der vom Nachlasspfleger vertreten wird.

Durch die Ausstellung der Ersatzlöschungsbewilligung habe die Bank ihr Einverständnis zum Antrag des Nachlasspflegers erteilt.

Erben haben Interesse an Aufgebotsverfahren

Weiter habe auch der unbekannte Erbe ein Interesse daran, den fraglichen Grundschuldbrief für kraftlos erklären zu lassen.

Es stehe dem Amtsgericht nicht zu, die Handlungen des Nachlasspflegers auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu untersuchen.

Nachdem der Nachlasspfleger auch mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragt worden war, obliege alleine dem Nachlasspfleger nach pflichtgemäßem Ermessen die Entscheidung, was im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses vorzunehmen sei.

Schließlich bejahte das OLG das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für den vom Nachlasspfleger gestellten Antrag.

Insoweit teilte das OLG mit, dass es bei einem abhanden gekommenen Grundschuldbrief in zeitlicher Hinsicht irrelevant sei, wann das Aufgebotsverfahren auf den Weg gebracht würde.

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