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Aufgabenkreis eines Nachlasspflegers sollte sinnvoll gefasst werden – Räumung einer Mietwohnung

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 20.03.2012 - 31 Wx 81/12

  • Erben sind unbekannt - Vermieter hat keinen Ansprechpartner
  • Nachlassgericht bestellt Nachlasspfleger
  • Aufgabengebiete des Nachlasspflegers müssen sinnvoll gefasst werden

Mit einer vom Nachlassgericht nicht in ausreichendem Umfang angeordneten Nachlasspflegschaft hatte sich das OLG München auseinanderzusetzen.

In der Sache war eine Erblasserin am 28.10.2011 vermögenslos verstorben. Ein Testament hatte die Erblasserin nicht hinterlassen und ebenso wenig hatte das Nachlassgericht Kenntnis von Adressen möglicher gesetzlicher Erben.

Erben sind unbekannt - Vermieter hat keinen Ansprechpartner

Die Erblasserin hatte zu Lebzeiten eine Mietwohnung bewohnt. Der Vermieter dieser Wohnung wollte nach dem Ableben seiner Mieterin nunmehr natürlich wieder in Besitz seiner Wohnung zu gelangen. In Ermangelung eines greifbaren Erben fehlte dem Vermieter jedoch für sein Anliegen ein brauchbarer Ansprechpartner. Er stellte daher im Dezember 2011 beim zuständigen Nachlassgericht den Antrag, das Gericht möge für die Kündigung, Räumung und Abwicklung des Mietverhältnisses einen Nachlasspfleger bestellen.

Das Nachlassgericht reagierte auf diesen Antrag tatsächlich mit Bestellung eines Nachlasspflegers, umschrieb den Wirkungskreis des Nachlasspflegers jedoch nur mit der „Beendigung des Mietverhältnisses des Erblassers“.

Der Vermieter hatte natürlich ein Interesse daran, nicht nur für die Entgegennahme der Kündigung einen Nachlasspfleger als Ansprechpartner zu haben, sondern auch für eine darauf folgende Räumung. Er beantragte daher, den Wirkungskreis des Pflegers auf die „Räumung und Abwicklung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis“ zu erweitern.

Dies verweigerte das Nachlassgericht jedoch und ebenso wenig wollte es der daraufhin vom Vermieter erhobenen Beschwerde abhelfen. Nun hatte sich das OLG als Beschwerdegericht mit der Sache zu beschäftigen. Und tatsächlich gab das OLG dem Vermieter Recht. Es hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und ordnete Nachlasspflegschaft gemäß §§ 1960, 1961 BGB mit dem Wirkungskreis der Vertretung der unbekannten Erben bei Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses an.

Aufgabengebiete des Nachlasspflegers müssen sinnvoll gefasst werden

Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass das Nachlassgericht bei unbekanntem Erben und Antrag eines Nachlassgläubigers zwingend einen Nachlasspfleger zu bestellen habe. Da es dem Vermieter ohne Nachlasspfleger und ohne jeglichen Erben unmöglich sei, eine Räumung der Wohnung notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen, sei die Erweiterung des Aufgabengebietes des Nachlasspflegers alleine schon aus Klarstellungsgründen geboten.

Mit der Einsetzung des Nachlasspflegers mit dem erweiterten Wirkungskreis sei auch noch nicht abschließend geklärt, dass die Räumung der Wohnung auf Staatskosten zu bewerkstelligen sei. Vielmehr habe der Nachlasspfleger nunmehr vordringlich zu prüfen, mit Hilfe welcher erbrechtlicher Instrumentarien eine Haftungsbeschränkung in Frage komme.

Zu denken sei hier insbesondere an die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder die Erhebung der Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990, 1991 BGB für den Nachlass.

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