Arbeitnehmer verstirbt - Lohn- und Urlaubsansprüche des Erblassers - Rechte des Erben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben können Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis des Erblassers einfordern
  • Auch variable Vergütungsanteile können vererblich sein
  • Urlaubsansprüche des Erblassers sind vererblich

Stand der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens in einem Arbeitsverhältnis, dann müssen die Erben nach dem Erbfall einige Grundsätze beachten.

In aller Regel erlischt das zwischen dem Erblasser und seinem Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Erblassers automatisch. Die Erben müssen insbesondere nicht anstelle des verstorbenen Arbeitnehmers die Arbeitsleistung erbringen. Ebenso wenig sind die Erben verpflichtet, als Rechtsnachfolger des Erblassers höchstvorsorglich noch eine Kündigung des Arbeitsvertrages auszusprechen.

Es empfiehlt sich für die Erben aber in jedem Fall, den Arbeitgeber von dem Umstand des Ablebens seines Mitarbeiters in Kenntnis zu setzen.

Zum Nachlass zählen offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis

Nachdem die Erben Rechtsnachfolger des verstorbenen Arbeitnehmers werden, § 1922 Abs. 1 BGB, sollten die Erben prüfen, ob und in welchem Umfang der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens noch offene Forderungen gegen seinen Arbeitgeber hatte. Gegebenenfalls können die Erben solche Ansprüche bei dem Arbeitgeber einfordern.

Im Fokus der Betrachtungen stehen dabei in erster Linie offene Lohnansprüche des Erblassers. So stehen den Erben in jedem Fall solche Vergütungsansprüche zu, die in der Person des Erblassers zu dessen Lebzeiten entstanden sind, aber vom Arbeitgeber noch nicht ausgezahlt wurden.

Der feste monatliche aber noch nicht ausbezahlte Lohn, den der Erblasser bis zu seinem Ableben verdient hat, kann demnach in jedem Fall von dem Erben als dem Rechtsnachfolger des Erblassers bei dem Arbeitgeber eingefordert werden.

Ebenso können vom Erben gegebenenfalls für den Todesfall gewährte besondere Leistungen des Arbeitsgebers oder auch besondere betriebliche Leistungen für Hinterbliebene einfordern.

Kann eine variable Vergütung von den Erben eingefordert werden?

Komplizierter kann die Geltendmachung von so genannten variablen Vergütungsanteilen durch die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers sein. Solche variablen Vergütungsanteile werden vom Arbeitgeber in Abhängigkeit vom Erreichen eines bestimmten Zieles durch den Arbeitnehmer oder auch in Abhängigkeit vom Unternehmensergebnis gewährt. Oft sind variable Vergütungsabreden auch mit einer Stichtagsregelung verbunden, wonach die variable Vergütung nur dann beansprucht werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum noch Bestand hat.

Hier muss im Einzelfall geprüft werden, welche Voraussetzungen nach dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag für die variable Vergütung gegeben waren.

Lagen die Voraussetzungen für die variable Vergütung zum Zeitpunkt des Ablebens des Arbeitnehmers schon vor, weil der Arbeitnehmer beispielsweise die vereinbarten Ziele erreicht hatte, dann besteht ein Anspruch, den die Erben auch geltend machen können.

Auch eine fixe Stichtagsregelung in dem Arbeitsvertrag muss einer Vererblichkeit eines variablen Vergütungsanteils nicht zwangsläufig entgegenstehen. Hier muss in jedem Fall geprüft werden, ob durch die variable Vergütung nicht nur die Zugehörigkeit des Erblassers zu einem Betrieb, sondern vielmehr auch eine vom Erblasser erbrachte besondere Leistung abgegolten werden soll. In letzterem Fall kann ein Anspruch der Erben gegeben sein, selbst wenn der Erblasser durch sein Ableben vor einem im Arbeitsvertrag genannten Stichtag aus dem Arbeitsverhältnis geschieden ist.

Urlaubsabgeltung vereblich?

Nach einem neueren Urteil des Europäischen Gerichtshofes ( EuGH - Urteil vom 12.06.2014 - C-118/13) kann ein Erbe nach dem Tod eines Arbeitnehmers einen Anspruch auf Abgeltung der noch offenen Urlaubsansprüche des Betroffenen geltend machen.

Wenn ein Arbeitnehmer bis zum Beendigungszeitpunkt seines Arbeitsverhältnisses nicht seinen gesamten Jahresurlaub genommen hat, dann können die Erben den dem Arbeitnehmer zustehenden finanziellen Abgeltungsanspruch beim Arbeitgeber geltend machen.

Erben müssen Ausschlussfristen beachten

Bestehen gegen den Arbeitgeber Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis des Erblassers, dann müssen Erben gegebenenfalls zeitnah nach dem Eintritt des Erbfalls aktiv werden.

Üblicherweise enthalten Arbeits- und einschlägige Tarifverträge nämlich so genannte Ausschlussfristen. Berechtigte Ansprüche von Arbeitnehmern (oder eben deren Erben) können dann nicht mehr durchgesetzt werden, wenn diese Ausschlussfristen abgelaufen sind.

Dem Erben, der seinen Anspruch zu spät beim Arbeitgeber des Erblassers geltend macht, hilft hier auch nicht der Verweis auf eine in § 211 BGB geregelte Ablaufhemmung in Nachlasssachen. § 211 BGB ist nämlich auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen erst gar nicht anwendbar.

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