Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Apotheke im Nachlass? Einschränkungen für die Erben beachten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Apotheke darf von einem Erben nur dann fortgeführt werden, wenn der Erbe selber ausgebildeter Apotheker ist.
  • Erben können die Apotheke nach Eintritt des Erbfalls verpachten.
  • Testament eines Apothekers muss angepasst werden, um Verpachtung durch Erben zu ermöglichen.

Wer in Deutschland eine Apotheke betreiben will, bedarf nach § 1 Apothekengesetz einer behördlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnis wird nur demjenigen erteilt, der über eine entsprechende Ausbildung verfügt und die Approbation als Apotheker besitzt. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke ist streng personengebunden und erlischt mit dem Tod des Apothekers.

Verstirbt der Inhaber einer Apotheke, dann hat er möglicherweise ein Interesse daran, dass die in seinen Nachlass fallende Apotheke von seinen Erben fortgeführt wird. In Anbetracht der Erlaubnispflichtigkeit des Betriebes einer Apotheke liegt es jedoch auf der Hand, dass Kinder oder auch Ehegatten als Erben nach Eintritt des Erbfalls den Betrieb der Apotheke an Stelle des Erblassers nicht ohne weiteres fortsetzen können. Eine persönliche Fortführung einer Apotheke durch einen Erben des Apothekers kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Erbe selber eine entsprechende Ausbildung hinter sich gebracht hat und in Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Apothekengesetz ist.

Vermittelnde Lösung: Apotheke verpachten

Nachdem eine etablierte Apotheke einen nicht unbeträchtlichen wirtschaftlichen Wert darstellt, hat der Gesetzgeber Familienmitgliedern des Apothekers als Erben Möglichkeiten geschaffen, das Wirtschaftsgut Apotheke zumindest für einen gewissen Zeitraum als Einnahmequelle zu erhalten und nicht in Ermangelung der Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke gezwungen zu sein, die Apotheke unmittelbar nach dem Erbfall zu veräußern.

Die Lösung, die der Gesetzgeber der Familie des verstorbenen Apothekers im Interesse des Erhalts der Apotheke im Familienbesitz anbietet heißt: Verpachtung. Die Erben können nach Eintritt des Erbfalls den Betrieb der Apotheke also einem Dritten, der in Besitz der erforderlichen behördlichen Erlaubnis ist, überlassen und im Gegenzug von diesem Betreiber eine monatliche oder auch jährliche Pachtzahlung verlangen.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Apothekengesetz räumt das Gesetz zunächst dem überlebenden erbberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner die Möglichkeit ein, die von ihm geerbte Apotheke zu verpachten. Dieses Recht gewährt das Gesetz bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ehegatten oder Lebenspartner wieder heiratet bzw. eine neue Lebenspartnerschaft begründet und nicht selbst eine Erlaubnis zum Führen einer Apotheke nach § 1 Apothekengesetz hat.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Apothekengesetz können aber nach dem Tod des Apothekeninhabers auch seine erbberechtigten Kinder bis zu dem Zeitpunkt, in dem das jüngste der Kinder das 23. Lebensjahr vollendet hat, die geerbte Apotheke an einen Dritten verpachten. Ergreift eines der erbberechtigten Kinder vor Vollendung des 23. Lebensjahres den Apothekerberuf, so kann die Frist auf Antrag verlängert werden, bis es in seiner Person die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen kann.

Die Erbfolgeregelung muss angepasst werden

Bei der Gestaltung der Erbfolge durch einen Apotheker muss zwingend beachtet werden, dass eine - auch nur vorübergehende - Möglichkeit der Verpachtung durch Familienmitglieder nur dann möglich ist, wenn die Apotheke überhaupt in den Nachlass fällt und diejenige Person, der das Verpachtungsrecht zustehen soll, auch Erbe des Apothekers wird. Kinder bzw. Ehegatten, die nicht als Erben eingesetzt sind, können von dem Recht zur Verpachtung der Apotheke keinen Gebrauch machen. Dies ist umso dringender zu beachten, als nach der herrschenden Meinung in der Literatur z.B. eine vermächtnisweise Zuwendung der Apotheke in einem Testament nicht ausreicht, um das Recht zur Verpachtung der Apotheke zu begründen.

Nur dann, wenn einer der Erben selber in Besitz der Erlaubnis zum Führen einer Apotheke ist, kann die Apotheke durch Erbeinsetzung oder auch durch Vermächtnisanordnung direkt auf den Erlaubnisbesitzer übergehen und dann von diesem auch unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls weitergeführt werden.

Hat keiner der Erben eine entsprechende Erlaubnis bleibt für Kinder oder Ehegatten nur der Umweg über die Verpachtung, um sich weitere kontinuierliche Einnahmen aus der Apotheke zu sichern. Hat der Erblasser eine Erbengemeinschaft hinterlassen, zu der auch Personen gehören, die weder Kind noch Ehepartner sind, ist eine Verpachtung der Apotheke nicht möglich.

Wenn die Apotheke mittel- oder langfristig von einem (gegebenenfalls noch minderjährigen) Kind des Apothekers übernommen werden soll, empfiehlt es sich, den Ehepartner als Vorerben und das Kind als Nacherben einzusetzen. In diesem Fall kann die Apotheke zunächst von dem Ehepartner verpachtet werden, bevor dann das Kind bei Ableben des zunächst überlebenden Ehepartners in die Verpächterrolle schlüpfen oder die Apotheke bei Vorliegen der persönlichen Erlaubnis gleich selber führen kann.

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