Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wenn der Erblasser den Verzichtsvertrag nicht persönlich abschließt, dann ist der Erb-/Pflichtteilsverzicht nichtig und unwirksam!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bei einem Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht muss der Erblasser beim Notartermin persönlich anwesend sein
  • Der Erblasser kann sich beim Notar nicht vertreten lassen
  • Wird dies nicht beachtet, dann ist der Verzicht auf das Erbe bzw. den Pflichtteil nichtig und unwirksam

Ein Vertrag, mit dem ein Erbe auf seine Erbschaft oder auch nur auf seinen Pflichtteil verzichtet, sind häufig enorme Vermögenswerte betroffen.

Durch einen solchen Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht entgeht dem Verzichtenden im Erbfall regelmäßig eine Menge Geld.

Aus diesem Grund wird ein Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht in der Praxis auch nur gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung erklärt.

Ein Erbverzicht hat gravierende Auswirkungen

Nachdem ein Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht für die Betroffenen gravierende rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen hat, wurde vom Gesetzgeber in § 2348 BGB angeordnet, dass der Verzicht nur dann wirksam ist, wenn er von einem Notar beurkundet wurde.

Sowohl der Erblasser als auch diejenige Person, die auf das Erbe bzw. auf den Pflichtteil verzichten will, müssen also einen Notar aufsuchen und dort entsprechende Erklärungen abgeben.

Im Rahmen eines solchen Notartermins – so die Vorstellung des Gesetzgebers – werden beide Parteien über den Sinn und Zweck sowie die Rechtsfolgen des Verzichts vom Notar umfassend aufgeklärt.

Der Erblasser muss beim Notar in persona anwesend sein

Zuweilen übersehen dabei die Urkundsnotare aber eine weitere gesetzliche Formvorschrift, die im Gesetz für einen Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht vorgesehen ist.

Nach § 2347 S. 1 BGB gilt nämlich folgendes:

Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 BGB nur persönlich schließen.

Das bedeutet, dass der Erblasser bei dem Notartermin, in dem der Verzicht auf das Erbe bzw. den Pflichtteil beurkundet wird, persönlich anwesend sein muss.

Der Erblasser kann sich beim Notar nicht vertreten lassen

Nimmt der Erblasser an dem Notartermin nicht teil, kann kein Verzicht beurkundet werden.

Der Erblasser kann sich insbesondere für den Verzichtsvertrag beim Notar nicht von einem Dritten vertreten lassen.

Zuweilen ist dieses besondere Erfordernis einzelnen Notaren nicht bekannt.

So kommt es immer wieder vor, dass Notare einen Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht beurkunden und dabei den persönlich nicht anwesenden Erblasser von einem Mitarbeiter des Notars vollmachtlos vertreten lassen.

Der Verzichtsvertrag bleibt trotz Genehmigung unwirksam

Ein so beurkundeter Vertrag wird dann häufig im Nachgang vom Erblasser beim Notar genehmigt … und bleibt trotz der Genehmigung zur Gänze unwirksam (OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2023, 11 U 148/22).

Auf die Unwirksamkeit des Verzichtsvertrages können sich in diesen Fällen sowohl der Erblasser als auch derjenige berufen, der in dem Vertrag auf sein Erbe bzw. auf seinen Pflichtteil verzichtet hat.

Unterläuft dem Notar ein solch eklatanter Fehler, löst dies im Nachgang natürlich heftige rechtliche und insbesondere wirtschaftliche Turbulenzen aus.

Der Notar haftet für den entstandenen Schaden

Ein Pflichtteilsberechtigter muss sich in diesen Fällen nicht mehr darauf verweisen lassen, dass er auf seinen Pflichtteil verzichtet hat. Vielmehr kann er seinen Pflichtteil in voller Höhe geltend machen.

Den in solchen Fällen entstandenen Schaden ausbaden muss in erster Linie die Haftpflichtversicherung des betroffenen Notars.

Beachtet der Notar nämlich die Vorschrift in § 2347 S. 1 BGB nicht, dann verletzt er damit seine Amtspflicht und haftet für den entstehenden Schaden.

Im Gegensatz zum Erblasser selber kann sich der Verzichtende beim Notartermin jederzeit vertreten lassen.

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