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Ein Erbscheinsantrag wird kostenpflichtig zurückgewiesen – Muss die unterlegene Partei die Anwaltskosten der anderen Beteiligten tragen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 16.02.2022 – 31 Wx 66/21 Kost

  • Antrag auf Erbschein wird vom Nachlassgericht abgewiesen
  • Gericht stellt fest, dass die Kosten des Verfahrens von der Antragstellerin zu tragen sind
  • Nachlassgericht bürdet der Antragstellerin auch fremde Anwaltskosten auf

Das Oberlandesgericht München hatte in einem Erbscheinverfahren darüber zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

In der Angelegenheit hatte eines von vier Geschwistern nach dem Ableben eines Elternteils bei dem zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt.

Der Erbschein sollte die Antragstellerin als Miterbin zu ¼ nach der gesetzlichen Erbfolge ausweisen.

Beteiligte lässt sich von einem Rechtsanwalt vertreten

Eine Schwester der Antragstellerin beteiligte sich ebenfalls an dem Erbscheinverfahren und ließ sich dabei von einem Rechtsanwalt vertreten.

Der Erbscheinsantrag der Antragstellerin wurde in der Folge vom Nachlassgericht als unbegründet abgewiesen.

In den Tenor seines Beschlusses nahm das Nachlassgericht neben der abweisenden Entscheidung über den Erbscheinsantrag weiter folgende Entscheidung auf:

„Die Antragstellerin hat die Kosten dieses Antrages zu tragen.“

Auch in der Begründung seiner Entscheidung wies das Nachlassgericht auf die Kostentragungspflicht der unterlegenen Antragstellerin hin:

„Die Kosten des erfolglosen Antrages waren der Antragstellerin aufzuerlegen.“

Die in dem Verfahren anwaltlich vertretene Schwester beantragte daraufhin gestützt auf die Kostenentscheidung des Nachlassgerichts im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens, dass gegen die Antragstellerin die ihr entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 3.006,42 Euro festgesetzt werden sollten.

Kostenfestsetzungsbeschluss umfasst die Anwaltskosten

Diesem Antrag kam das Nachlassgericht in der Folge nach und erließ den von der Schwester der Antragstellerin beantragten Kostenfestsetzungsbeschluss.

Die Antragstellerin wollte ihrer Schwester aber die entstandenen Anwaltskosten nicht erstatten und legte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG gab der Beschwerde auch statt und hob den Kostenfestsetzungsbeschluss des Nachlassgerichts auf.

Kostenentscheidung des Nachlassgerichts umfasst nicht die Anwaltskosten

Nach Auffassung des OLG rechtfertigte die Kostenentscheidung des Nachlassgerichts nicht, der unterlegenen Antragstellerin die Anwaltskosten ihrer Schwester aufzuerlegen.

Dabei räumte das OLG ein, dass die Frage, ob bei kostenpflichtiger Zurückweisung eines Erbscheinsantrages die unterlegene Partei die Anwaltskosten anderer Beteiligter zu übernehmen habe, in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers beurteilt würde.

Das OLG Hamm bejahe in diesem Fall eine Kostenübernahmepflicht der unterlegenen Partei, das OLG Köln und das OLG Düsseldorf verneinen eine Pflicht der unterlegenen Partei, fremde Anwaltskosten zu übernehmen.

OLG schließt sich der Mehrheitsmeinung an

Das OLG München schloss sich der letztgenannten Auffassung der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf an.

Im zu entscheidenden Fall habe das Nachlassgericht jedenfalls nicht ausdrücklich angeordnet, dass die Antragstellerin die fremden Anwaltskosten zu übernehmen habe.

Auch eine Auslegung der Entscheidung ergebe, so das OLG, keine solche Kostentragungspflicht für die Antragstellerin.

Ein FamFG-Verfahren ist kein Zivilprozess

Solange sich nämlich nicht aus der Gerichtsentscheidung zweifelsfrei ergebe, dass von einer Kostenentscheidung auch die außergerichtlichen Kosten weiterer Beteiligter umfasst sei, müsse in einem FamFG-Verfahren (im Gegensatz zu einem klassischen Zivilprozess) jeder Beteiligte seine eigenen Anwaltskosten selber bezahlen.

Solange sich eine Entscheidung des Nachlassgerichts aber darauf beschränkt, die im Gesetz in § 22 GNotKG ohnehin normierte Kostentragungspflicht festzustellen, müsse der im Erbscheinverfahren unterlegene Antragsteller grundsätzlich nur die Gerichts- und gerade nicht fremde Anwaltskosten übernehmen.

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