Der von einem Betreuer für einen Geschäftsunfähigen gestellte Scheidungsantrag muss vom Betreuungsgericht ausdrücklich genehmigt werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Sohn stellt als Betreuer für seinen dementen Vater einen Ehescheidungsantrag
  • Nach dem Tod des Vaters streiten die Kinder und die Witwe über das Erbrecht
  • Dem vom Sohn gestellten Scheidungsantrag fehlte die gerichtliche Genehmigung

Der BGH hatte über das Erbrecht nach dem Ableben eines geschäftsunfähigen verheirateten Ehemannes zu entscheiden.

In der Sache war der Ehemann am 05.12.2020 verstorben, ohne ein Testament zu hinterlassen.

In der Folge beantragten die beiden Kinder des Erblassers einen Erbschein, der sie als gesetzliche Erben ihres Vaters zu je ½ ausweisen sollte.

Die Ehefrau macht ihr gesetzliches Erbrecht geltend

Diesem Erbscheinsantrag widersprach aber die Witwe des Erblassers.

Sie machte als Ehefrau ihr gesetzliches Erbrecht geltend und beanspruchte die Hälfte der Erbschaft für sich.

Hintergrund dieses Streits war folgender:

Der Vater und Ehemann war im Juli 2019 aufgrund Demenz geschäftsunfähig geworden und unter Betreuung gestellt worden.

Der Vater will die Scheidung von seiner Frau

Der Sohn des Erblassers teilte dem Betreuungsgericht im September 2019 mit, dass sein Vater ihm gegenüber wiederholt den Wunsch geäußert habe, dass seine Ehe geschieden werden soll.

Daraufhin bestellte das Betreuungsgericht den Sohn für seinen Vater für den Aufgabenbereich „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“ als Betreuer.

Der Sohn reichte dann für seinen Vater im März 2020 auch bei Gericht einen Scheidungsantrag ein.

Über die Scheidung wird bis zum Tod des Erblassers nicht entschieden

Bis zum Tod des Erblassers im Dezember 2020 wurde über diesen Scheidungsantrag vom Gericht aber nicht entschieden.

In der Folge stritten dann die Kinder des Erblassers und die Witwe über das Erbrecht.

Die Witwe verwies auf die Vorschrift in  § 125 Abs. 2 FamFG, wonach der Sohn als Betreuer seines Vaters für den Antrag auf Scheidung der Ehe eine ausdrückliche Genehmigung des Betreuungsgerichts hätte einholen müssen.

Es lag nie ein wirksamer Scheidungsantrag vor

Eine solche ausdrückliche Genehmigung des Betreuungsgerichts lag aber unstreitig nicht vor.

Es stellte sich damit die Frage, ob in dem Fall überhaupt ein wirksamer Scheidungsantrag vorgelegen hat.

Die Instanzgerichte beurteilten diese Frage unterschiedlich. Das Nachlassgericht entschied zugunsten der Kinder des Erblassers.

Das OLG hob die Entscheidung des Nachlassgerichts aber wieder auf und billigte damit der Witwe ein Erbrecht zu.

Der BGH bestätigt ein Erbrecht für die Ehefrau

In dritter Instanz bestätigte der Bundesgerichtshof die Entscheidung des OLG.

Der BGH begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis, dass dem vom Sohn für seinen Vater gestellten Scheidungsantrag die erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung fehlen würde.

Im Ergebnis wurde der Erblasser damit von seiner Ehefrau zu ½ und seinen beiden Kindern zu je ¼ beerbt.

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