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Die Annahme einer Erbschaft – Wie geht das?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man nimmt eine Erbschaft an, wenn man nicht ausdrücklich die Ausschlagung erklärt.
  • Kurze Ausschlagungsfrist von sechs Wochen .
  • Mögliche konkludente Annahme einer Erbschaft durch schlüssiges Verhalten.

Die Annahme einer Erbschaft ist einfacher, als man gemeinhin glaubt.

Ist man nämlich als Erbe in einem Testament benannt oder kommt nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge als Erbe in Betracht, dann reicht es nach Eintritt des Erbfalls aus, wenn man einfach inaktiv bleibt und nichts macht, um eine Erbschaft anzunehmen.

§ 1943 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sieht nämlich vor, dass man eine Erbschaft dann nicht mehr ausschlagen kann, wenn die sechswöchige Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB verstrichen ist.

Bleibt man sechs Wochen inaktiv, dann ist man Erbe

Für die Annahme einer Erbschaft ist es also vollkommen ausreichend, wenn man die Ausschlagungsfrist verstreichen lässt. Kraft Gesetz rutscht man nach Ablauf von sechs Wochen in die Erbenposition.

Natürlich muss man sich nicht darauf beschränken, einfach nur inaktiv zu bleiben und auf den Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist zu warten.

Das Gesetz sieht in § 1943 BGB vielmehr auch die Möglichkeit vor, dass ein Erbe die Erbschaft ausdrücklich annehmen kann.

Freilich enthält das Gesetz keinerlei Hinweis darauf, wem gegenüber eine solche Annahmeerklärung abzugeben ist und ob man als annahmewilliger Erbe eventuell irgendwelche Formvorschriften bei der Abgabe einer Annahmeerklärung zu beachten hätte.

Annahme der Erbschaft ist nicht an eine bestimmte Form geknüpft

Aus dem völligen Fehlen von genaueren gesetzlichen Vorschriften zur Annahme einer Erbschaft wird daher geschlossen, dass die Erklärung der Annahme einer Erbschaft weder an eine bestimmte Form geknüpft ist, noch dass die Erklärung gegenüber einem bestimmten Adressaten abzugeben wäre.

Erforderlich, aber auch vollkommen ausreichend, ist eine gegenüber einem Dritten (z.B. auch dem Nachlassgericht) abgegebene Erklärung, wonach der Erbe die ihm angetragene Erbschaft endgültig behalten will. Ob diese Erklärung vom Erben mündlich oder schriftlich abgegeben wird, ist einerlei.

Neben der ausdrücklich erklärten Annahme und der Annahme durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist kann eine Erbschaft noch auf einem dritten Weg angenommen werden.

Annahme einer Erbschaft durch konkludentes Handeln

Sehr häufig wird eine Erbschaft nämlich auch durch eine so genannte konkludente Handlung des Erben angenommen.

Konkludentes Handeln bedeutet im Rechtssinne, dass ein bestimmter Wille einer Person aus dem Verhalten einer Person schlüssig ableitbar ist, sich der Wille zwingend aus dem Verhalten der Person ergibt.

Die Rechtsordnung unterstellt einem (vorläufigen) Erben also, dass er bei Vornahme bestimmter Handlungen den tatsächlichen Willen hat, die Erbschaft anzunehmen, auch wenn er dies nach Außen gar nicht ausdrücklich erklärt.

Nachdem mit der Erbenstellung neben Rechten auch zahlreiche Pflichten verbunden sind, hat eine konkludente Annahme einer Erbschaft bei Betroffenen schon oft zu mittelschweren Überraschungen geführt, hatten die Betroffenen doch eigentlich gar nicht beabsichtigt, die Erbschaft anzunehmen.

Wann wird die Erbschaft "konkludent" angenommen?

Es gibt dabei Rechtshandlungen, die einmal vom (vorläufigen) Erben vorgenommen, gar nicht anders bewertet werden können, als als konkludente Annahme der Erbschaft.

Wer zum Beispiel für sich beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragt, muss sich nicht wundern, wenn der Geschäftsverkehr und die Rechtsordnung davon ausgehen, dass er mit dieser Handlung die Erbschaft angenommen hat.

Auch ein beim Grundbuchamt gestellter Antrag auf Grundbuchberichtigung hinsichtlich eines Nachlassgrundstücks führt regelmäßig zur Annahme einer Erbschaft.

Annahme der Erbschaft durch Verkauf von Nachlassgegenständen

Weniger eindeutig sind da schon Handlungen des (vorläufigen) Erben, die sich auf einzelne Nachlassgegenstände beziehen.

Werden nämlich Nachlassgegenstände vom (vorläufigen) Erben verkauft oder für eigene Zwecke verwendet, dann nimmt die Rechtsprechung ebenfalls an, dass mit diesem Verhalten eine Erbschaft angenommen wurde.

Gerade bei überschuldeten Nachlässen sollte daher jeder Beteiligte, der nicht durch die Annahme der Erbschaft in die Erbenhaftung kommen möchte, gebührenden Abstand zum Nachlass wahren.

Unkritisch dürfte in aller Regel der Antrag auf Eröffnung eines Testamentes sein, da mit einem solchen Antrag noch keinerlei Erklärung in Richtung der Annahme einer Erbschaft verbunden ist.

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