Wenn man ausreichende Informationen zum Bestand des Nachlasses hat, kann man die Ausschlagung einer Erbschaft nicht wegen Irrtums über den Wert des Nachlasses anfechten!
OLG Zweibrücken – Beschluss vom 14.08.2024 – 8 W 102/23
- Erbin kennt die Zusammensetzung des Nachlasses
- Erbin irrt aber über den Wert der einzelnen Nachlassgegenstände
- Eine Ausschlagung der Erbschaft kann nicht durch eine Irrtumsanfechtung rückgängig gemacht werden
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte über die Wirksamkeit einer Anfechtung einer voreilig erfolgten Erbausschlagung zu entscheiden.
In der Angelegenheit war eine Erblasserin im Jahr 2021 im Alter von 106 Jahren verstorben.
Die Erblasserin hatte kein Testament hinterlassen.
Ohne Testament kommen mehrere Verwandte als gesetzliche Erben in Frage
Als gesetzliche Erben kamen mehrere Enkel- bzw. Urenkelkinder in Frage.
Die Erblasserin hatte zuletzt mehrere Jahre in einem Seniorenheim gewohnt.
Die Heimkosten wurden durch ein Darlehen gedeckt, das die Kriegsopferfürsorgestelle der Erblasserin gewährt hatte.
Diese Mittel waren der Erblasserin deswegen lediglich darlehensweise gewährt worden, da die Erblasserin als Miteigentümerin eines Hausanwesens zu 1/3 über Immobilienvermögen verfügte.
Eine Erbin erklärt die Ausschlagung der Erbschaft
Eine als gesetzliche Erbin in Frage kommende Enkeltochter erklärte sodann die Ausschlagung ihrer Erbschaft, da sie erklärtermaßen davon ausging, dass die Erbschaft in Anbetracht der Forderungen der Kriegsopferfürsorgestelle überschuldet sei.
Die betroffene Erbin ging dabei davon aus, dass sich die Forderungen der Kriegsopferfürsorgestelle gegen den Nachlass auf einen Betrag in Höhe von 96.000 Euro belaufen würden.
Tatsächlich belief sich die Forderung der Kriegsopferfürsorgestelle aber lediglich auf einen Betrag in Höhe von 50.000 Euro.
In der Folge wurde das Hausanwesen, an dem die Erblasserin zu 1/3 Eigentümerin war, für einen Kaufpreis von 190.000 Euro verkauft.
Nach der Ausschlagung taucht ein neues Bankkonto der Erblasserin auf
Gleichzeitig erhielt die betroffene Erbin Kenntnis von der Tatsache, dass in den Nachlass auch ein Bankguthaben in einer vierstelligen Höhe fallen würde.
Nachdem es der betroffenen Erbin aufgrund dieser Informationen langsam dämmerte, dass die von ihr ausgeschlagene Erbschaft keinesfalls überschuldet gewesen war, erklärte sie gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft wegen Irrtums.
Irrtum über den Wert von Aktiva und Passiva des Nachlasses
Diese Anfechtung begründete die Betroffene mit dem Argument, dass sie sich über den Wert der Nachlassimmobilie ebenso geirrt habe wie über die Höhe der Forderung der Kriegsopferfürsorgestelle.
Ebenfalls sei ihr das in den Nachlass fallende Bankguthaben zum Zeitpunkt ihrer Ausschlagungserklärung nicht bekannt gewesen.
Nach erfolgter Anfechtung ihrer Ausschlagungserklärung beantragte die Betroffene einen Erbschein, der sie als Erbin zu ½ ausweisen sollte.
Nachlassgericht will den Erbschein antragsgemäß erteilen
Das Nachlassgericht hielt diesen Erbscheinsantrag für begründet und stellte die Erteilung des Erbscheins in Aussicht.
Hiergegen legte ein weiterer gesetzlicher Erbe aber Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass die Anfechtung der Erbausschlagung nicht wirksam gewesen sei, da die betroffene Erbin lediglich einem insoweit unbeachtlichen Motivirrtum aufgesessen sei.
Das OLG korrigiert das Nachlassgericht
Das OLG gab der Beschwerde statt und wies den Erbscheinsantrag der ausschlagenden Erbin als unbegründet ab.
Das OLG verwies in der Begründung seiner Entscheidung darauf, dass Fehlvorstellungen darüber, dass die Verbindlichkeiten den Wert des Nachlasses übersteigen, nur dann eine Anfechtung einer Ausschlagung rechtfertigen würden, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden habe.
Wenn der Anfechtende aber lediglich „falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände“ habe, dann sei eine Irrtumsanfechtung einer Erbausschlagung nicht möglich.
Im Ergebnis blieb die Anfechtung der Erbausschlagung im zu entscheidenden Fall damit wirkungslos.
Die betroffene Erbin war mit der von ihr erklärten Erbausschlagung aus der Erbfolge ausgeschieden.
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