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Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist - Anfechtungsgrund kann nicht beliebig ausgetauscht werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH - Beschluss vom 02.12.2015 - IV ZB 27/15

  • Mutter schlägt Erbschaft für minderjährigen Sohn aus
  • Der Sohn genehmigt die Ausschlagung
  • Ausschlagung bleibt unwirksam

Der Bundesgerichtshof hatte sich in dritter und letzter Instanz mit der Frage zu beschäftigen, ob die Ausschlagung einer Erbschaft wirksam war.

In der Angelegenheit war der Erblasser am 02.01.2013 verstorben. Der Erblasser hatte seinen am 28.05.1995 geborenen Enkel in einen am 22.08.2007 erstellten Testament als Erben eingesetzt. Weiter bestimmte der Erblasser in seinem Testament, dass seine Schwiegertochter, die Mutter des Enkels, Ersatzerbin sein für den Fall sein sollte, dass der Enkel vor ihm verstirbt oder die Erbschaft ausschlägt.

In einem weiteren Testament vom 18.05.2008 ordnete der Erblasser diverse Vermächtnisse an und eine Testamentsvollstreckung an.

Ausschlagung ohne Genehmigung des Familiengerichts

Mit notarieller Urkunde vom 19.03.2013 schlug die Schwiegertochter des Erblassers die Erbschaft für ihren zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Sohn, den Enkel des Erblassers, aus. Eine Genehmigung des Familiengerichts lag für diese den Enkel des Erblassers betreffende Ausschlagungserklärung bis zur Volljährigkeit des Enkels nicht vor.

Am 20.12.2013 beantragte die Schwiegertochter des Erblassers beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als alleinige Erbin des Erblassers ausweisen sollte.

Als das Nachlassgericht die Schwiegertochter darauf hinwies, dass eine in dem Erbscheinsantrag in Bezug genommene Ausschlagungserklärung des Enkels vom 01.10.2013 nicht vorliege, meldete sich der Enkel beim Nachlassgericht. Danach bestätigte der Enkel, dass er - mittlerweile volljährig geworden - mit notariell beglaubigter Erklärung vom 01.10.2013 die von seiner Mutter erklärte Ausschlagung seinerseits genehmigt habe. Diese Erklärung sei aber irrtümlich nicht an das Nachlassgericht weitergeleitet, sondern lediglich seiner Mutter zugestellt worden. Er, der Enkel, habe nicht gewusst, dass diese Genehmigungserklärung an das Nachlassgericht weitergeleitet werden muss.

Nachdem er diesen Lapsus nunmehr erkannt habe, focht der Enkel die Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums an und erklärte abermals die Ausschlagung der Erbschaft.

Das Nachlassgericht ließ sich von diesen Maßnahmen noch überzeugen und stellte die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Schwiegertochter des Erblassers als alleinige Erbin in Aussicht.

Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts erhob allerdings der vom Erblasser in seinem zweiten Testament eingesetzte Testamentsvollstrecker Beschwerde. Dieses Rechtsmittel hatte vor dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg. Der Erbscheinsantrag der Stieftochter wurde zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss des OLG wehrte sich aber wiederum die Schwiegertochter des Erblassers, die ihr alleiniges Erbrecht nach wie vor in einem entsprechenden Erbschein bestätigt sehen wollte. Die Schwiegertochter legte gegen den Beschluss des OLG Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.

BGH weist Rechtsbschwerde als unbegründet ab

Vor dem BGH hielt man die Entscheidung des OLG aber für richtig und wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet ab.

Der springende Punkt war, so die Entscheidung des BGH, dass die in der Angelegenheit abgegebene Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft bis zuletzt unwirksam war und auch die vom - volljährigen - Enkel und Erben erklärte wegen der Versäumung der Ausschlagungsfrist erklärte Irrtumsanfechtung ins Leere ging.

Unstreitig hatten sich die Beteiligten nämlich nicht darum gekümmert, für die Ausschlagungserklärung des noch minderjährigen Erben eine Genehmigung des Familiengerichts einzuholen.

Zwar hatte der - inzwischen volljährige - Enkel des Erblassers seinerseits notariell beglaubigt die Genehmigung der von seiner Mutter abgegebenen Ausschlagungserklärung erklärt. Diese Genehmigung hatte das Nachlassgericht aber nie erreicht. Spätestens Mitte November 2013 war dann aber die Ausschlagungsfrist abgelaufen.

Der vom Enkel erklärten Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist versagte der BGH die Anerkennung, da der Enkel als Anfechtungsgrund angegeben hatte, dass seine Genehmigungserklärung irrtümlich nicht dem Nachlassgericht zugeleitet worden sei.

Alleine entscheidend sei aber, so das OLG und diesem folgend der BGH, als Anfechtungsgrund der Irrtum des Enkels gewesen, dass der Notar die von ihm beglaubigte Genehmigung der Ausschlagung an das Nachlassgericht weiterreichen werde. Nachdem der Enkel diesen Anfechtungsgrund in seiner Anfechtungserklärung aber nicht angegeben habe und er nicht beliebig neue Anfechtungsgründe nachschieben könne, lief die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist im Ergebnis ins Leere.

Der Erbscheinsantrag der Schwiegertochter des Erblassers blieb damit erfolglos.

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