Der doppelte Irrtum - Anfechtung der Anfechtung der Ausschlagung - Welche Fristen muss man beachten?
- Die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft kann angefochten werden
- Durch eine Anfechtung wird eine Annahme bzw. die Ausschlagung einer Erbschaft unwirksam
- Auch die Anfechtung der Annahme bzw. der Ausschlagung kann angefochten und rückgängig gemacht werden
Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass niemand gegen seinen Willen gezwungen werden kann, eine Erbschaft anzunehmen. Insbesondere in den Fällen, in denen es nichts zu erben gibt und der Nachlass überschuldet ist, kann sich ein Erbe durch die Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft von allen Verpflichtungen befreien.
Mit der Ausschlagung der Erbschaft scheidet der Betroffene aus der Erbfolge aus und hat mit dem Nachlass ebenso wenig zu tun, wie mit eventuellen Schulden des Erblassers.
Für die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft hat der Erbe nur verhältnismäßig wenig Zeit. Nach § 1944 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann die Ausschlagung nur binnen einer Frist von sechs Wochen erfolgen.
Vor allem dieser sehr kurze Zeitraum führt auf Seiten des Erben immer wieder zu vorschnellen Entscheidungen. So werden immer wieder Erbschaften mangels genauer Kenntnis der Werthaltigkeit des Nachlasses ausgeschlagen bzw. angenommen.
Die Anfechtung der Annahme bzw. der Ausschlagung einer Erbschaft
Das Gesetz gibt dem Betroffenen allerdings eine Möglichkeit, eine vorschnell erklärte Ausschlagung bzw. eine irrtümlich erklärte Annahme einer Erbschaft wieder zu korrigieren.
Mittels einer so genannten Anfechtung der Ausschlagung bzw. einer Anfechtung der Annahme kann der Erbe eine Ausschlagung bzw. Annahme wieder rückgängig machen, § 1954 BGB.
Tauchen also nach erfolgter Annahme neue Schulden des Erblassers auf bzw. wird nach erklärter Ausschlagung der Erbschaft neues Nachlassvermögen entdeckt, dann kann es sich lohnen, die Annahme bzw. die Ausschlagung anzufechten.
Ob eine Anfechtung einer Annahme bzw. einer Ausschlagung erfolgreich ist, hängt im Wesentlichen davon ab, ob man einen vom Gesetz akzeptierten Anfechtungsgrund, beispielsweise einen relevanten Irrtum, geltend machen kann.
Geht die Anfechtung durch, kann man eine bereits erklärte Ausschlagung bzw. Annnahme einer Erbschaft wirkungslos machen.
Die Anfechtung der Anfechtung – Wenn sich der Erbe zweimal irrt
Der Bundesgerichtshof hatte unlängst mit einem Fall zu tun, bei dem sich der Erbe gleich doppelt irrte (BGH, Urteil vom 10.06.2015, IV ZB 39/14).
Der Erbe in dem vom BGH entschiedenen Fall hatte bei einem Erbfall aus dem Jahr 1996 zunächst die sechswöchige Ausschlagungsfrist versäumt.
Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist erklärte der Erbe die Anfechtung der Fristversäumung und gleichzeitig die Ausschlagung der Erbschaft. Begründet wurde die Anfechtung mit dem Argument, dass dem Erben die Ausschlagungsfrist nicht bekannt gewesen sei. Der Erbe ging davon aus, dass der Nachlass überschuldet sei.
Über sechzehn Jahre später, im August 2013, änderte sich aber die Sachlage für den Erben dramatisch. Er hatte nämlich erfahren, dass der Nachlass aus dem Jahr 1996 doch werthaltig sei.
Der Erbe wollte die im Jahr 1996 erklärte Anfechtung wieder rückgängig machen und erklärte eine zweite Anfechtung der Erklärung aus dem Jahr 1996. Diese zweite Anfechtungserklärung wurde mit einem Irrtum über die Werthaltigkeit des Nachlasses begründet.
Welche Fristen hat man bei der Erklärung der Anfechtung zu beachten?
In der Folge hatten die Gerichte im Rahmen eines Erbscheinverfahrens Gelegenheit, sich zu der Wirksamkeit der wiederholten Anfechtungserklärungen Gedanken zu machen.
Im Ergebnis urteile der BGH, dass die zweite Anfechtungserklärung zwar prinzipiell möglich sei, in dem zu entscheidenden Fall von dem Erben jedoch zu spät und verfristet erklärt worden war.
Die erste Anfechtungserklärung aus dem Jahr 1996, die zur Ausschlagung der Erbschaft führte, war, so der BGH, von dem Erben fristgerecht und mit einem von der Rechtsordnung akzeptierten Anfechtungsgrund erklärt worden.
Die zweite Anfechtungserklärung aus dem Jahr 2013, mit dem der Betroffene seine Erbenstellung wieder erlangen wollte, kam jedoch zu spät.
Der BGH stellte zwar klar, dass auch eine Anfechtungserklärung ihrerseits angefochten und damit rückgängig gemacht werden kann.
Für diese zweite Anfechtungserklärung gelten, so der BGH, allerdings die Fristen des § 121 BGB und nicht die des § 1954 BGB.
Im Ergebnis bedeutet das, dass eine Anfechtung der Anfechtung zum einen unverzüglich zu erklären ist und zum anderen nur binnen eines Zeitraums von zehn Jahren nach der ersten Anfechtungserklärung erfolgen kann.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Erbe beide Fristen versäumt.
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