Steht für ein Grundstück der falsche Eigentümer im Grundbuch? Grundbuchkorrektur wirft Probleme auf!
Saarländisches OLG – Beschluss vom 25.02.2022 – 5 W 11/22
- Nach einem Erbfall werden drei Erben als neue Eigentümer eines Grundstücks in das Grundbuch eingetragen
- Jahre später meldet sich der angeblich wahre Eigentümer der Immobilie
- Ein Grundbuchberichtigungsantrag scheitert am Nachweis der Eigentümerstellung
Das saarländische Oberlandesgericht hatte sich mit einer unklaren Grundbuchlage zu beschäftigen.
In der Angelegenheit war im Dezember 1958 ein Herr J., Schlossermeister, aus D., als neuer Eigentümer für ein Grundstück im Grundbuch des Amtsgerichts Saarbrücken eingetragen worden.
Am 13. September 2007 wurden dann aber drei andere Personen aufgrund von zwei im Jahr 2006 erlassenen Erbscheinen in Erbengemeinschaft als neue Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Der ursprüngliche Eigentümer meldet sich beim Grundbuchamt
Von dieser Grundbuchänderung erhielt der ursprüngliche Eigentümer der Immobilie offenbar erst über zehn Jahr später Kenntnis.
Nachdem er aber von dem Verlust seiner Eigentümerstellung erfahren hatte, beantragte der Betroffene bei dem Grundbuchamt die Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch sowie eine Berichtigung des Grundbuchs, wonach er selber wieder als Eigentümer im Grundbuch aufgenommen wird.
Zur Begründung seiner Antrags führte der Betroffene aus, dass er selber der seit dem Jahr 1958 im Grundbuch als Eigentümer geführte Herr J., Schlossermeister, aus D., sei.
Erblasser ist namens- und wohnortgleich
Die seit dem September als neue Eigentümer eingetragenen drei Personen seien Erben eines namensgleichen Herrn J, ebenfalls aus D., der jedoch zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Grundstücks gewesen sei.
Das Grundbuchamt reagierte auf diese Nachrichten mit der Eintragung eines Amtswiderspruchs in das betroffene Grundbuch.
Eine Berichtigung des Grundbuches auf den ursprünglichen Eigentümer lehnte das Grundbuchamt aber ab.
Grundbuchamt hält eine Unrichtigkeit des Grundbuches für möglich
Das Grundbuchamt wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Unrichtigkeit des Grundbuches auf Grundlage des Vortrages des Antragstellers zwar durchaus vorstellbar sei.
Ein Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit, z.B. in Form einer Bewilligung der Grundbuchkorrektur durch die aktuell eingetragenen Eigentümer, sei aber vom Antragsteller nicht geführt worden.
Gegen diese Weigerung des Grundbuchamtes, ihn als Eigentümer in das Grundbuch aufzunehmen, legte der Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
OLG weist die Beschwerde als unbegründet zurück
Das OLG wies diese Beschwerde allerdings als unbegründet zurück.
Dabei vertrat auch das OLG die Auffassung, dass durchaus gewisse Indizien für eine Unrichtigkeit des Grundbuchs sprechen würden.
Ein sicherer Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit sei aber, so auch das OLG, vorliegend nicht erbracht worden.
Es könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, so das OLG weiter, dass es sich bei dem namensgleichen Herrn J., der auch noch an demselben Wohnort wie der Antragsteller ansässig war, um den Eigentümer der Immobilie gehandelt habe und die Immobilie daher kraft Erbfolge auf die aktuell im Grundbuch eingetragenen Personen übergegangen sei.
Nach der Entscheidung des OLG bliebt dem Betroffenen nichts anderes übrig, als von den im Grundbuch eingetragenen Personen die Bewilligung zur Grundbuchkorrektur einzuholen.
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