Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Alleinerbe, Schlusserbe, Nacherbe, Ersatzerbe, Vorerbe, Miterbe – Was bedeuten diese Begriffe?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Alleinerbe erhält die komplette Erbschaft
  • Der Ersatzerbe springt ein, wenn der ursprüngliche Erbe wegfällt
  • Der Nacherbe erhält den Nachlass nach dem Vorerben

Wenn man sich mit dem Erbrecht beschäftigt, wird man zwangsläufig mit verschiedenen juristischen Begriffen konfrontiert.

Für die Stellung einer Person als Erbe benutzen das Gesetz oder auch nur die Juristen verschiedenste Bezeichnungen. Es gibt nicht nur den einen „Erben“.

Hinter jeder für den Nichtjuristen zunächst fremd klingenden Bezeichnung für einen Erben verbergen sich jeweils unterschiedliche Rechtspositionen. So macht es einen großen Unterschied, ob man als Betroffener beispielsweise Allein- oder Miterbe ist oder ob einem lediglich die Rolle eines Ersatzerben zukommt.

Die zentralen Begrifflichkeiten in Zusammenhang mit der Stellung eines Erben sollen vor diesem Hintergrund knapp und verständlich erläutert werden.

Der Alleinerbe – Einer bekommt alles

Ein Alleinerbe ist der einzige Rechtsnachfolger eines Erblassers. Als Alleinerbe kann man zum einen vom Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag eingesetzt werden. Eine Alleinerbenstellung kann sich aber auch aus der gesetzlichen Erbfolge ergeben, wenn der Erblasser keinen letzten Willen hinterlassen hat und es nur einen gesetzlichen Erben gibt.

Als alleiniger Erbe erwirbt man grundsätzlich mit dem Erbfall das komplette Vermögen des Erblassers. Auf der anderen Seite steht man als Alleinerbe aber auch für etwaige Schulden des Erblassers oder Nachlassverbindlichkeiten alleine gerade.

Die Stellung als Alleinerbe bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass das Erblasservermögen am Ende ungeschmälert beim alleinigen Erben verbleibt. Hat der Erblasser zum Beispiel in seinem Testament zugunsten einer dritten Person ein Vermächtnis ausgesetzt oder sind nach dem Erbfall Pflichtteilsansprüche zu regulieren, dann schmälern diese Forderungen den Erwerb des Alleinerben.

Der Miterbe – Mehrere Erben beerben den Erblasser

Im Gegensatz zum Alleinerben signalisiert der Begriff des Miterben, dass der Erblasser nicht nur von einem, sondern von mehreren Personen beerbt wird.

Die Stellung als Miterbe kann man sowohl auf Grundlage eines Testaments oder Erbvertrages erlangen, in dem der Erblasser eben mehr als nur eine Person als seinen Erben benannt hat. Fehlt ein Testament, kann auch die gesetzliche Erbfolge zur Begründung einer Miterbenstellung führen. In letzterem Fall gibt es mehrere gesetzliche Erben, die zur Erbfolge berufen sind.

Mehrere Miterben bilden zwangsläufig eine so genannte Erbengemeinschaft.

Ein Miterbe hat nie einen Anspruch auf den gesamten Nachlass. Der Nachlass muss vielmehr regelmäßig geteilt werden. Jeder Miterbe hat einen Anspruch auf den auf ihn entfallenden Anteil. Wie hoch dieser Anteil am Vermögen des Erblassers ist, bestimmt bei Vorhandensein das Testament oder eben – ohne letzten Willen – die gesetzliche Erbfolge.

Der Schlusserbe – Der Erbe des Letztversterbenden in einem Ehegattentestament

Der Begriff des Schlusserben ist im Gesetz nirgendwo definiert. Man versteht unter dem Schlusserben im Allgemeinen diejenige Person, die nach dem Willen von Eheleuten in einem gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod des Letztversterbenden das Vermögen der Eheleute bekommen soll.

Der Begriff des Schlusserben taucht also typischerweise in letzten Willen von Eheleuten auf. Dabei kann ein Schlusserbe als Alleinerbe eingesetzt werden als auch können die Eheleute mehrere Personen als Schlusserben benennen. Der Begriff des Schlusserben sagt also nichts darüber aus, ob man als Allein- oder als Miterbe zum Zuge kommt.

Der Vorerbe – Der Erblasser vererbt sein Vermögen zweimal

Der Begriff des Vorerben ist im Gesetz näher bestimmt. Es ist nach § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) diejenige Person, die zunächst Erbe wird, bevor die komplette Erbschaft an eine andere Person, den so genannten Nacherben übergeht.

Die Konstruktion eine Vor- und Nacherbschaft setzt zwingend voraus, dass sie vom Erblasser in seinem Testament angeordnet wurde.

Der Vorerbe erhält zunächst mit dem Erbfall das komplette Vermögen des Erblassers. Zu einem bestimmten vom Erblasser zudefinierenden Zeitpunkt, meist der Tod des Vorerben, muss das gesamte Erblasservermögen aber an den so genannten Nacherben herausgegeben werden.

Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser sein Vermögen demnach zweimal vererben. Zunächst bekommt es der Vorerbe. Zu einem bestimmten Zeitpunkt muss es der Vorerbe (oder dessen Erben) aber an den Nacherben herausgeben.

Der Nacherbe – Er erhält das Vermögen des Erblassers nach dem Vorerben

Der Nacherbe ist der logische Partner des Vorerben. Er erhält das Vermögen des Erblassers „erst“, nachdem es zunächst der Vorerbe für einen gewissen Zeitraum besaß, § 2100 BGB.

Während der Vorerbe in seiner Verfügungsmacht über die Erbschaft regelmäßig mehr oder weniger beschränkt ist, darf der Nacherbe mit der Erbschaft grundsätzlich machen, was er will. Er kann – im Gegensatz zum Vorerben – einzelne Erbschaftsgegenstände zum Beispiel auch verschenken oder seinerseits vererben.

Der Nacherbe hat allerdings regelmäßig solange keinen Zugriff auf die Erbschaft, als der Zeitraum der Vorerbschaft andauert. Will der in einem Testament benannte Nacherbe nicht solange warten, bis er in den Genuss des Erbes kommt, kann er – so er denn dem Grunde nach pflichtteilsberechtigt ist - nach dem Erbfall seine Nacherbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil fordern, § 2306 Abs. 2 BGB.

Der Ersatzerbe – Er springt ein, wenn der ursprüngliche Erbe wegfällt

Ein Ersatzerbe kommt nur dann als Erbe in Frage, wenn der ursprüngliche Erbe seine Position als Erbe nicht einnehmen will oder kann.

Der Wegfall des ursprünglichen Erben kann dabei diverse Gründe haben. So kann ein Bedürfnis für einen Ersatzerben beispielsweise dann bestehen, wenn der ursprüngliche Erbe bereits vor dem Erblasser verstorben ist. Aber auch im Falle der Ausschlagung der Erbschaft durch den ursprünglichen Erben stellt sich die Frage, wer in diesem Fall ersatzweise als Erbe berufen ist.

Der Erblasser kann in seinem Testament vorbauen und dort bereits einen Ersatzerben für den Fall des Wegfalls des ursprünglichen Erben benennen. Fehlt in einem Testament die Bestimmung eines Ersatzerben, so können in Zweifelsfällen gesetzliche Auslegungsregeln zur Bestimmung des Erben zur Anwendung kommen, so z.B. § 2069 BGB.

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