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Ärztekammer muss nicht die Patientenakten eines verstorbenen Arztes aufbewahren!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Rostock – Beschluss vom 29.06.2020 – 3 W 7/19

  • Arzt verstirbt und hinterlässt 500 Patientenakten
  • Die Suche nach den Erben des Arztes gestaltet sich schwierig
  • Das Nachlassgericht verpflichtet die Ärztekammer, sich um die Patientenakten zu kümmern

Das Oberlandesgericht Rostock hatte die Frage zu entscheiden, wer nach dem Tod eines Arztes dessen Patientenakten aufbewahren muss.

In der Angelegenheit war ein praktizierender Arzt am 18.11.2015 verstorben.

Neben dem sonstigen Nachlass hinterließ der Erblasser rund 500 Patientenakten.

Nachlassgericht ordnet eine Nachlasspflegschaft an

Nachdem die Erbfolge nach dem Erblasser zunächst unklar war, ordnete das zuständige Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft an, die aber mit Beschluss vom 02.08.2017 wieder aufgehoben wurde.

Mit Beschluss vom 02.04.2018 ordnete das zuständige Nachlassgericht dann an, dass die zuständige Ärztekammer die Patientenakten des Erblassers in Obhut nehmen und dauerhaft aufbewahren soll.

In seinem Beschluss bezog sich das Gericht dabei auf § 4 Abs. 1 Ziff. 14 HeilBerG M-V (Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern), der folgenden Inhalt hat:

Die Ärztekammern haben zur Wahrung der Interessen des Gemeinwohls und unter Beachtung der Rechte der Patienten die Patientenakten ihrer niedergelassenen Kammermitglieder für die Dauer der Aufbewahrungspflicht in Obhut zu nehmen und den Patienten Einsicht zu gestatten, sofern die Aufbewahrung und die Gestattung der Einsichtnahme nicht durch die niedergelassenen Kammermitglieder oder auf andere Weise gewährleistet ist.

Die Ärztekammer wollte aber mit der Aufbewahrung der Patientenakten des Erblassers nichts zu tun haben und legte gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde ein.

Ärztekammer sieht Erben in der Pflicht

Die Ärztekammer vertrat die Auffassung, dass man im vorliegenden Fall aus dem Heilberufsgesetz keine Verpflichtung zur Aufbewahrung von Patientenakten ableiten könne. Für die Aufbewahrung seien die Erben des Verstorbenen zuständig.

Nachdem das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abhelfen wollte, war das Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen.

Das OLG gab der Beschwerde der Ärztekammer statt.

Oberlandesgericht gibt der Beschwerde der Ärztekammer statt

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass das Nachlassgericht gemäß § 344 Abs. 4 FamFG für die Sicherung des Nachlasses zuständig sei, solange die Erben nicht ermittelt sind bzw. die Erben die Erbschaft nicht angenommen hätten.

Von dem Nachlassgericht seien entsprechende Sicherungsmaßnahmen für den Nachlass anzuordnen.

Das OLG bejahte im konkreten Fall auch ein Sicherungsbedürfnis für Fürsorgemaßnahmen, „da etwaige Erben in die gemäß § 630 f Abs. 3 BGB i. V. m. §§ 10 BO der Ä. M-V, 57 Abs. 2 BMV - Ä dem Erblasser auferlegte Verwahrungs- und Verwaltungspflicht von Patientenakten eintreten würden.“

OLG: Nachlasspflegschaft sollte angeordnet werden

Als mögliche Sicherungsmaßnahme für die Patientenakten komme allerdings nicht eine Übertragung dieser Aufgabe auf die Ärztekammer in Frage.

§ 4 Ziffer 14 HeilBerG M-V stelle, so das OLG, bereits dem Wortlaut nach keine (einstweilige) Sicherungsmaßnahme für den Erbfall dar.

Im Interesse von Gemeinwohl und auch der betroffenen Patienten müsse das Nachlassgericht vielmehr durch Anordnung einer Nachlasspflegschaft dafür sorgen, dass die Patientenakten solange ordnungsgemäß verwahrt werden, bis ein zuständiger und verantwortlicher Erbe gefunden ist.

Im Ergebnis wurde die Ärztekammer damit von der Pflicht entbunden, sich um die herrenlosen Patientenakten zu kümmern.

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