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Abstammungsgutachten liegt vor – Kann der Vater eine weitere genetische Untersuchung zur Klärung seiner Vaterschaft verlangen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Beschluss vom 30.11.2016 – XII ZB 173/16

  • Mann beschleichen ein Jahrzehnt nach gerichtlicher Feststellung Zweifel an seiner Vaterschaft
  • Mann fordert Gewissheit über eine genetische Untersuchung
  • Gerichte lehnen genetische Untersuchung mangels Klärungsbedarf ab

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu befinden, ob ein mutmaßlicher Vater eines Kindes trotz Vorliegen eines Abstammungsgutachtens von der mutmaßlichen Mutter und dem betroffenen Kind die Abgabe einer genetischen Probe verlangen kann, um seine Vaterschaft abermals untersuchen zu lassen.

Das betroffene Kind war im Oktober 1984 auf die Welt gekommen. Am 14.10.1985 hatte das Amtsgericht Nürnberg die Vaterschaft des beteiligten Mannes nach Einholung eines Blutgruppengutachten und eines Blutgruppenergänzungsgutachten mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9945 % festgestellt.

Auch die Kindsmutter hatte in dem Verfahren vor dem Amtsgericht ausgesagt, dass der betroffene Mann der Vater des Kindes sei.

Fast zehn Jahre später wollte der Vater des Kindes seine Vaterschaft nochmals geklärt wissen. Er trug vor Gericht vor, dass er im September 2014 erfahren habe, dass die Kindsmutter im maßgeblichen Zeitpunkt vor der Geburt des Kindes "freundschaftlichen" Kontakt mit anderen Männern gepflegt habe.

Mann hat Zweifel an seiner Vaterschaft

Weiter machte der Mann geltend, dass er bereits im Jahr 1965 eine Hodensackprellung erlitten habe. Für ihn sei es daher nicht verwunderlich, dass weder aus seiner ersten, 13 Jahre dauernden Ehe noch aus der 18 Jahre währenden Verbindung mit seiner zweiten Frau leibliche Kinder leibliche Kinder hervorgegangen seien. Er selber habe massive Zweifel an seiner Vaterschaft.

Er forderte vor diesem Hintergrund eine gerichtliche Entscheidung, wonach das Kind und die Mutter in die Abgabe einer genetischen Probe einzuwilligen haben, § 1598a BGB.

Das mit diesem Begehren in erster Instanz konfrontierte Amtsgericht versuchte die Akten aus dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren aus dem Jahr 1985 beizuziehen, was dem Gericht im Ergebnis nicht gelang.

Amtsgericht gibt dem Antrag des Mannes statt

Nachdem dem Amtsgericht danach keine Informationen über den über zehn Jahre zurückliegenden Verfahrensgang vorlagen, gab es dem Antrag des Mannes statt und ordnete an, dass Mutter und Kind zur Abgabe einer genetischen Probe verpflichtet sind.

Hiergegen legte die Kindsmutter aber Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Nachdem im Beschwerdeverfahren die Akten aus dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren aus dem Jahr 1985 dann doch vollständig aufgefunden werden konnten, gab das OLG der Beschwerde der Mutter statt und wies den Antrag des Vaters ab.

Damit wollte sich der Vater aber wiederum nicht zufrieden geben und legte gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.

Der BGH bestätigte aber die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.

Bundesgerichtshof sieht keinen Klärungsbedarf

Der BGH wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass der Antragsteller im Verfahren vor dem Amtsgericht noch ein nachvollziehbares Interesse an der Feststellung seiner Vaterschaft gehabt habe.

Nachdem aber im Beschwerdeverfahren vor dem OLG die Verfahrensakten der Vaterschaftsfeststellung aus dem Jahr 1985 wieder aufgetaucht seien, sei dieses Interesse des Antragstellers wieder entfallen. Alleine aufgrund der wieder aufgefundenen Akten sei nachweisbar, dass der Mann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Vater des Kindes sei.

Der BGH vertrat in seiner Entscheidung insbesondere sie Auffassung, dass ein Anspruch auf eine genetische Abstammungsuntersuchung nach § 1598a BGB nur dann gegeben sei, wenn die Frage der Abstammung nicht schon anderweitig mit hinreichender Sicherheit geklärt sei.

Eine – korrekte – naturwissenschaftliche Begutachtung reicht zur Klärung der Vaterschaft aus

Sei die Abstammung durch eine naturwissenschaftliche Begutachtung bereits festgestellt, dann scheide, so der BGH, eine nochmalige sachverständige Abstammungsuntersuchung mangels Klärungsbedürfnisses grundsätzlich aus.

Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und auf Duldung der Probeentnahme nach § 1598a BGB bestehe, so der BGH, nicht völlig unabhängig davon, ob die leibliche Abstammung bereits geklärt ist.

Nur wenn tatsächlich Klärungsbedarf bestehe, könne der Anspruch aus § 1598a BGB auch erfolgreich geltend gemacht werden.

Anders könnten allenfalls solche Fälle entschieden werden, bei denen eine bereits erfolgte Begutachtung fehlerhaft durchgeführt worden ist und das vorliegende Abstammungsgutachten daher zweifelhaft und anfechtbar ist.

Nachdem in dem zu entscheidenden Fall aber solche Fehler nicht ersichtlich waren und dem vorliegenden Abstammungsgutachten eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,9945 % entnommen werden konnte, lehnte der BGH das Begehren des Vaters auf eine genetische Untersuchung ab.

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