Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ein Erbe verweigert den Miterben den Besitz an einem Nachlassgegenstand – Was kann man machen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mehrere Erben sind Mitbesitzer am Nachlass
  • Einem einzelnen Miterben stehen grundsätzlich keine Sonderrechte zu
  • Einstweilige Verfügung auf Einräumung des Mitbesitzes ist möglich

Wenn der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen hat, dann entsteht kraft Gesetz und ganz automatisch nach dem Erbfall eine so genannte Erbengemeinschaft.

Das gesamte Vermögen des Erblassers gehört mit dem Erbfall den Mitgliedern dieser Erbengemeinschaft gemeinsam. Unabhängig von der Erbquote, mit der jeder einzelne Erbe an der Erbschaft beteiligt ist gilt der Grundsatz: Jeder Miterbe hat innerhalb der Erbengemeinschaft grundsätzlich die gleichen Rechte.

Auch wenn einem Miterben beispielsweise eine überwiegende Erbquote von 80 oder mehr Prozent zusteht, so hat dieser Erbe dem Grunde nach an dem Nachlass nicht mehr Rechte als die Miterben, die mit einem geringeren Teil an der Erbschaft beteiligt sind.

Bis zur so genannten Auseinandersetzung – der Verteilung des Nachlasses unter den Erben – kann keiner der mehreren Erben für sich besondere Rechte an einzelnen Nachlassgegenständen geltend machen.

Eigentum und Besitz gehen auf alle Erben über

Eigentum und Besitz an den Nachlassgegenständen gehen mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft - und gerade nicht auf einen einzelnen Miterben - über.

So einfach sich diese Regeln in der Theorie anhören, so schwierig ist die Umsetzung in der Praxis.

So kommt es immer wieder vor, dass sich ein Miterbe den Nachlass ganz oder in Teilen „unter den Nagel reißt“. Rechte der anderen Miterben werden in solchen Fällen konsequent geleugnet und ignoriert.

Tatsächlich hat aber jeder betroffene Miterbe, der mit solchen Problemen konfrontiert wird, die Möglichkeit, seine Rechte mit gerichtlicher Hilfe sicherzustellen.

Anspruch auf Einräumung von Mitbesitz

Das beginnt bereits damit, dass jeder Miterbe von einem anderen Miterben die Einräumung des Mitbesitzes nach § 866 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) an einem Nachlassgegenstand einfordern kann.

Solange der Erbe, der einen Nachlassgegenstand alleine besitzt, nicht besondere Rechte beispielsweise in Form einer Vollmacht durch den Erblasser oder die anderen Miterben vorweisen kann, muss er jedem Miterben den Mitbesitz einräumen, § 861 BGB.

Jeder betroffene Miterbe kann also grundsätzlich gegen eine Besitzentziehung durch einen anderen Miterben vorgehen.

Einstweilige Verfügung bei verbotener Eigenmacht

Dies gilt unabhängig davon, um welchen Nachlassgegenstand es im konkreten Fall geht. Das Recht auf Mitbesitz besteht für ein Sparbuch des Erblassers ebenso wie für ein Auto, das zum Nachlass gehört oder ein Grundstück, das ehedem im Eigentum des Erblassers stand.

Der Anspruch auf Einräumung des Mitbesitzes sollte im Bedarfsfall schriftlich geltend gemacht werden. Reagiert der betroffene Besitzer des Nachlassgegenstandes nicht, kann vor Gericht eine einstweilige Verfügung auf Einräumung des Mitbesitzes beantragt werden.

Miterben, denen der Mitbesitz grundlos vorenthalten wird, müssen sich also nicht darauf beschränken, in einem zeitaufwändigen Verfahren ein Urteil zu erstreiten, sondern sie können das wesentlich straffere Verfügungsverfahren nutzen, um ihr Besitzrecht durchzusetzen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Worauf ist zu achten, wenn es mehrere Erben gibt?
Haus oder Wohnung im Nachlass – Nutzung der Immobilie durch nur einen Erben
Wie kommt man aus einer Erbengemeinschaft wieder raus?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht