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Rechtsanwalt hat kein Recht auf Ernennung zum Testamentsvollstrecker

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 05.04.2016 – 31 Wx 395/15

Das Oberlandesgericht München hatte zu klären, ob ein Rechtsanwalt das Recht hat, zum Testamentsvollstrecker ernannt zu werden, wenngleich der Erblasser den Rechtsanwalt in seinem Testament namentlich gar nicht erwähnt hatte.

Der Erblasser war im Jahr 2015 verstorben. Er hinterließ ein notarielles Testament. In diesem Testament hatte der Erblasser seine beiden Kinder als Erben zu je ½ eingesetzt.

Gleichzeitig hatte der Erblasser in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Als Testamentsvollstreckerin hatte der Erblasser seine Schwester eingesetzt.

Der Testamentsvollstrecker sollte sich nach dem Willen des Erblassers um die Verwaltung des Nachlasses bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres der jeweiligen Erben und um die angeordneten Vermächtnisse kümmern.

Gleichzeitig enthielt das Testament folgende Bestimmung:

„Einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimme ich nicht.“

Nach dem Eintritt des Erbfalls lehnte es dann aber die Schwester des Erblassers ab, die Aufgabe als Testamentsvollstrecker zu übernehmen.

Anwalt will Testamentsvollstrecker werden

Kurze Zeit später beantragte dann ein Rechtsanwalt beim Nachlassgericht, man möge ihn als Testamentsvollstrecker einsetzen.

Das Nachlassgericht verwies den Anwalt auf die Bestimmung in dem Testament, wonach der Erblasser ausdrücklich keinen Ersatztestamentsvollstrecker benennen wollte und lehnte den Antrag des Anwalts ab.

Gegen diese Entscheidung erhob der Anwalt Beschwerde zum Oberlandesgericht. Er trug in seiner Beschwerdebegründung vor, dass das Testament des Erblassers dahingehend ausgelegt werden müsse, dass der Erblasser in jedem Fall eine Testamentsvollstreckung gewünscht habe.

Insbesondere aufgrund familiärer Konflikte in der Familie des Erblassers, der „einfach strukturierten Persönlichkeit“ eines Erben sowie des Umstandes, dass zum Nachlass eine Eigentumswohnung gehöre, habe dies in jedem Fall dem Wunsch des Erblassers entsprochenen.

Die Beschwerde des Anwalts ist bereits unzulässig

Das OLG wies die Beschwerde des Anwalts bereits als unzulässig ab.

Der Anwalt sei gar nicht beschwerdebefugt im Sinne von § 59 FamFG. Es gebe insbesondere kein allgemeines Recht auf Ernennung zum Testamentsvollstrecker.

Eine Testamentsvollstreckung erfolge nie im Interesse des Testamentsvollstreckers, sondern immer nur im Interesse des Erben.

Sofern der Erblasser selber namentlich keinen Ersatztestamentsvollstrecker benennt, liegt die Benennung eines Ersatzmanns allenfalls im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts.

Der Anwalt musste mithin die Kosten des Verfahrens übernehmen und der Nachlass ohne einen Testamentsvollstrecker auskommen.

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