Allgemeines zur Stiftung nach deutschem Recht

Von: Dr. Walter Scheerbarth

Was ist eine Stiftung?

Die Stiftung ist eine verselbstständigte Vermögensmasse, die einem bestimmten Zweck dient. Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft hat sie keinen Eigentümer/Gesellschafter, in Abgrenzung zu Vereinen oder Verbänden hat sie keine Mitglieder und ist in ihrem Bestand somit völlig unabhängig von Dritten. Dies hat weitreichende Folgen in der Praxis: Der Stifter entäußert sich eines Teils seines Vermögens. Dieses Vermögen bildet den Grundstock der Stiftung. Ist die Stiftung wirksam gegründet, kann der Stifter auf dieses Vermögen grundsätzlich nicht mehr zugreifen. Die Stiftung ist somit nicht etwa Teil der Vermögensmasse des Stifters, sie kann somit auch nicht vererbt werden. Selbstverständlich kann der Stifter allerdings bei sachgerechter Gestaltung der Stiftungssatzung noch Einfluss auf deren Verwendung im Rahmen des Stiftungszweckes nehmen.

Die Stiftung ist grundsätzlich "auf unendliche Zeit" ausgerichtet und hängt insbesondere nicht von der Lebenszeit des Stifters ab. Sie kann allenfalls dadurch faktisch beendet werden, dass der erstrebte Stiftungszweck endgültig erreicht ist (der Krebs ist besiegt, Analphabetismus in Afrika gibt es nicht mehr oder ähnliches). Gerade wegen der auf unendlichen Dauer angelegten Struktur einer Stiftung ist die sachgerechte Formulierung der Satzung von besonderer Wichtigkeit.

Welchem Zweck kann eine Stiftung dienen?

Von zentraler Bedeutung ist der Stiftungszweck, der vom Stifter frei festgelegt werden kann. Der Stiftungszweck ist "das Herz" jeder Stiftung. Alle weiteren Fragen und Gestaltungen ordnen sich faktisch diesem Zweck unter. Es obliegt allein dem Stifter, vorzugeben, welchem Zweck das Vermögen der Stiftung dienen soll. Eine Stiftung kann, muss aber nicht dem Gemeinwohl dienen. Auch privatnützige Zwecke sind zulässig. Allein der Stifter bestimmt, ob die Stiftungserträge beispielsweise dem Aufbau von Schulen in Afrika, der Unterstützung seiner Familie und seiner Abkömmlinge, der Förderung junger Künstler oder welchem Zweck auch immer dienen soll. Der Ermessensfreiheit des Stifters sind keine Grenzen gesetzt, solange keine "Gefährdung des Gemeinwohls" bezweckt ist.

Was ist eine gemeinnützige Stiftung?

Eine Stiftung kann sowohl privatnützigen als auch gemeinnützigen Zwecken dienen. Gemeinnützig ist der Zweck einer Stiftung, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, worunter auch mildtätige oder kirchliche Zwecke fallen. Mit der Gemeinnützigkeit ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Kreis der Personen, dem eine Förderung zu Gute kommen soll, abgeschlossen ist, beispielsweise Zugehörigkeit zu der Familie, zur Belegschaft eines Unternehmens oder ähnliches. Der Begriff der Gemeinnützigkeit ist weit und nicht gesetzlich beschränkt. Auf Grund der Vielzahl denkbarer gemeinnütziger Zwecke ist es unmöglich eine abschließende Aufzählung zu erstellen. Anerkannt als gemeinnützig ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion oder Völkerverständigung, Umwelt-, Landschaft- und Denkmalschutz.

Dazu gehören aber auch das Wohlfahrtswesen und der Sport sowie traditionelles Brauchtum und vieles mehr. Eine Stiftung bleibt auch dann gemeinnützig, wenn sie bis zu 1/3 ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Wenn also 2/3 oder mehr der Stiftungserträge für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, so kann der verbleibende Teil den genannten familiären Zwecken dienen, ohne das die Steuervorteile der Gemeinnützigkeit verloren gingen.

Was sind die Steuervorteile bei Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung?

Errichtet der Stifter eine anerkannte gemeinnützige Stiftung, so führt dies zu zahlreichen Steuerprivilegierungen:

  • Der Stifter kann einen Abzugsbetrag von bis zu 307.000 € für die Errichtungsdotation einer gemeinnützigen Stiftung in den ersten zwölf Monaten nach der Stiftungserrichtung geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung endgültig in das "Grundstockvermögen" der Stiftung geleistet wird. Dieses Geld darf somit nicht "verbraucht" werden. Lediglich die Erträge dienen dem Stiftungszweck.
  • Darüber hinaus können in allen Folgejahren Zuwendungen an die gemeinnützige Stiftung in Höhe bis zu 20.450 € als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden.
  • Die gemeinnützige Stiftung kann steuerbegünstigte Zuwendungen, Spenden, empfangen.
  • Die gemeinnützige Stiftung ist von der Körperschaftssteuer befreit.
  • Die gemeinnützige Stiftung ist von der Gewerbesteuer befreit.
  • Die gemeinnützige Stiftung genießt bei der Umsatzbesteuerung den ermäßigten Umsatzsteuersatz bei vollem Vorsteuerabzug.
  • Die gemeinnützige Stiftung genießt Vergünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer.
  • Die gemeinnützige Stiftung ist hinsichtlich der Grundsteuer privilegiert.
  • Die gemeinnützige Stiftung kann bis zu 1/3 ihres Einkommens für den Unterhalt des Stifters beziehungsweise seiner nächsten Angehörigen verwenden, ohne die Steuervorteile zu verlieren.

Wer kann Stifter sein?

Jeder kann Stifter sein. Besondere Voraussetzungen, die an einen Stifter gestellt würden, gibt es nicht. Auch das landläufige Vorurteil, eine Stiftung sei nur für besonders reiche Leute denkbar oder sinnvoll, besteht zu Unrecht. Stiftungen können auch mit einem kleinen Grundstockvermögen ausgestattet werden. Recht häufig werden Stiftungen zunächst mit einem kleinerem Betrag (beispielsweise 25.000,00 € - 50.000,00 €) ausgestattet und erhalten dann im Falle des Todes des Stifters dessen gesamtes oder anteiliges Vermögen. Ein solches Vorgehen kann insbesondere sinnvoll sein, um dem Stifter die Möglichkeit zu geben, zusammen mit weiteren Vorstandsmitgliedern die Stiftung mit Leben zu füllen und interne Abläufe nach seinen Vorstellungen zu prägen. So kann in besonderer Weise sicher gestellt werden, dass die Stiftung auch nach dem Tode des Stifters in seinem Sinne fortgesetzt wird.

Unterscheidung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Stiftung

Selbstständige Stiftungen sind juristische Personen des Privatrechts, die selbstständig im Rechtsverkehr teilnehmen. Sie werden durch die Stiftungsaufsichtsbehörde anerkannt und diese wacht in angemessenem Maße darüber, ob die Satzungsvorgaben des Stifters eingehalten werden. Im sonstigen ist die selbstständige Stiftung an keinerlei andere Rechtsperson angelehnt oder von ihr abhängig.

Die unselbstständige Stiftung besitzt demgegenüber keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie bedarf daher eines rechtsfähigen Trägers um rechtswirksam handeln zu können. Bei einer unselbstständigen Stiftung werden die Vermögenswerte daher einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person mit der Maßgabe zugewandt, dieses Vermögen als wirtschaftlich getrenntes Sondervermögen zu verwalten und zur Verfolgung des vom Stifter festgelegten Zwecks zu nutzen. In aller Regel wird die empfangene Person Treuhänder sein, es sind jedoch auch andere Konstellationen denkbar, beispielsweise eine Schenkung der Vermögenswerte mit der Auflage, den Stiftungszweck zu erfüllen.

Weil die Stiftung auf Dauer angelegt ist, erscheint es unzweckmäßig, die Vermögenswerte an eine natürliche Person zu übergeben, die ja ebenfalls endlich wäre. Als Treuhänder kommen daher in der Regel lediglich Verbände oder Kapitalgesellschaften in Betracht.

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