Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann man den Stiftungszweck nachträglich ändern?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Stiftungszweck bestimmt über das Wohl und Wehe der Stiftung
  • Eine Änderung des Zweckes ist fast nicht möglich
  • Der Stifter kann eine Änderung des Stiftungszweckes ausschließen

Der vom Stifter zu bestimmende Stiftungszweck ist für die Stiftung essentiell.

Bereits im Zuge des Anerkennungsverfahrens durch die Behörden wird überprüft, ob der vom Stifter vorgegebene Zweck seiner Stiftung hinreichend bestimmt und zulässig ist.

Nur diejenigen Stiftungen, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, kommen in den Genuss steuerlicher Privilegien.

Die Organe der Stiftung sind an den Zweck der Stiftung gebunden

Und schließlich bindet der vom Stifter vorgegebene Zweck seiner Stiftung auch die für die Stiftung handelnden Organe.

Nur soweit durch Maßnahmen der Stiftung der in der Stiftungssatzung festgelegte Zweck verfolgt wird, dürfen und können die Stiftungsorgane überhaupt tätig werden.

Ein einmal vorgegebener Zweck hat mithin in vielerlei Hinsicht  für eine Stiftung eine entscheidende Bedeutung.

Alles dreht sich um den Stiftungszweck

Eine mit einem bestimmten Zweck versehene Stiftung ist ein eher statisches Gebilde. Alles dreht sich bei der Stiftung um den Stiftungszweck.

Dabei bewegt sich eine Stiftung aber nicht in einem luftleeren Raum. Vielmehr geht das Leben außerhalb der Stiftung weiter und manchmal ändern sich die Umstände, mit denen die Stiftung konfrontiert wird.

Es kommt daher immer wieder vor, dass das Bedürfnis für eine Änderung oder Erweiterung des Stiftungszwecks aufkommt.

Eine Änderung des Stiftungszwecks ist nur im absoluten Ausnahmefall möglich

Eine Änderung des Stiftungszweckes ist nach den gesetzlichen Vorgaben aber nur im absoluten Ausnahmefall möglich.

Nach § 85 Abs. 1 BGB gilt in diesem Zusammenhang folgendes:

Durch Satzungsänderung kann der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung kann erheblich beschränkt werden, wenn

  • der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder
  • der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.

Das Gesetz nimmt an, dass der Stiftungszweck dann nicht mehr nachhaltig erfüllt werden kann,

„wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann.“

Die Stiftung hat keine finanziellen Mittel mehr

Immer dann, wenn der Stiftung die Erfüllung des Stiftungszweckes aus finanziellen Gründen unmöglich geworden ist, kann demnach der Zweck der Stiftung geändert werden.

In der Praxis läuft dies aber darauf hinaus, dass eine Änderung des Stiftungszweckes nur in den seltensten Fällen überhaupt in Frage kommt.

Eine Stiftung, die nicht mehr über ausreichende Finanzmittel zur Verfolgung ihres ursprünglichen Zweckes verfügt, wird in aller Regel auch kein Geld für einen neu formulierten Stiftungszweck haben.

Ein einmal festgelegter Stiftungszweck bleibt in aller Regel erhalten

Ebenso wenig wird regelmäßig der Tatbestand der Gemeinwohlgefährdung zur Zulässigkeit einer Änderung des Stiftungszweckes führen, wird diese Frage doch schon zwingend im Rahmen des Anerkennungsverfahrens der Stiftung durch die Behörden geprüft.

Neben diesen materiellrechtlichen Schwierigkeiten kommt noch hinzu, dass der Stifter selber eine Änderung des von ihm vorgegebenen Stiftungszweckes im Stiftungsgeschäft ausschließen oder beschränken kann, § 85 Abs. 4 BGB.

Eine Stiftung muss demnach in aller Regel mit dem einmal festgelegten Stiftungszweck leben.

Umso wichtiger ist es für den Stifter, den Zweck seiner Stiftung klug und vor allem zukunftsfest zu definieren.

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