Die Reinvestitionsklausel
Nach § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStRG ist in Veräußerungsfällen (Nr. 1) von einer Nachversteuerung abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der nach § 13b Abs. 1 ErbStRG begünstigten Vermögensart verbleibt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen investiert wird, das nicht zum Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStRG gehört.
Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/7918,34) sieht von einer Nachversteuerung ab, soweit der Erlös aus einer Veräußerung von Teilbetrieben oder wesentlichen Betriebsgrundlagen im betrieblichen Interesse verwendet und damit die Zweckbindung beibehalten wird.