Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Finanzämter dürfen Grundbesitzwert nicht über das Internet ermitteln

Von: Dr. Georg Weißenfels

Im Rahmen der Bemessung von Erbschafts- oder Schenkungsteuer ist von den Finanzbehörden immer wieder auch der Wert von Immobilien zu taxieren, die im Erbgang oder durch eine Schenkung auf einen Erwerber übergehen.

Wie in diesem Zusammenhang zum Beispiel bebaute Grundstücke von den Behörden zu bewerten ist, ist den §§ 182 ff. BewG (Bewertungsgesetz) zu entnehmen. Eine zentrale Rolle bei der Bewertung spielt dabei das so genannte Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG i.V.m. §§ 192 ff. BauGB (Baugesetzbuch). Danach sind zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage von den Finanzämtern Kaufpreise von anderen Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen.

Zur konkreten Ermittlung eines Grundstückswertes steht es den Finanzämtern zum Beispiel frei, sich an den bei allen kreisfreien Städten und Landkreisen gebildeten so Gutachterausschuss für Grundstückswerte zu wenden und dort eine Einschätzung des Immobilienwertes einzuholen.

Online-Rechner der Gutachterausschüsse

Einer von den Finanzämtern in Niedersachsen offenbar routinemäßig durchgeführte Praxis, sich nicht an den Gutachterausschuss selber zu wenden, sondern einen im Internet verfügbaren Immobilien-Preis-Kalkulator (IPK) der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte Niedersachsen (GAG) zu nutzen, hat das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 11.04.2014 (1 K 107/11) eine Absage erteilt.

Das Gericht stellte in seinem Urteil ausdrücklich fest, dass ein von der Finanzbehörde lediglich über den Online-Preisrechner ermittelter Grundstückswert nicht zutreffend ist und nicht Grundlage für die Besteuerung sein kann. Der von den Gutachterausschüssen zur Verfügung gestellte Online-Rechner würde keine Vergleichspreise im Sinne von § 183 BewG ermitteln.

Die im Internet von den Gutachterausschüssen zur Verfügung gestellten Online-Rechner würden sich ausdrücklich an interessierte Bürger, die eine rasche Einschätzung ihres Grundstückswertes benötigen, richten und nicht an die Finanzverwaltung.

Eine unmittelbare Teilnahme der Gutachterausschüsse an der Wertermittlung verneinte das Finanzgericht im zu entscheidenden Fall ebenso wie es darauf hinwies, dass das online ermittelte Ergebnis auf der Internetseite selber ausdrücklich als „unverbindlich“ dargestellt wurde.

Ermittlung des Online-Wertes bleibt unklar

Für den Steuerpflichtigen sei ebenso wenig wie für die Finanzverwaltung in keiner Weise erkennbar, wie der online ermittelte Wert überhaupt zustande kommt. Insbesondere kann man dem online-Rechner keinerlei Angaben über die herangezogenen Vergleichsgrundstücke entnehmen.

Das Gericht monierte ferner, dass der online ermittelte Wert offenbar aus zum Vergleich herangezogenen Kaufpreisen anderer Immobilien ermittelt wurde. Es war für das Gericht nicht erkennbar, dass bei dem so ermittelten Wert Zu- und Abschläge beispielsweise wegen des Alters der zum Vergleich herangezogenen Immobilien vorgenommen worden waren.

Vor diesem Hintergrund wurde der vom Finanzamt erlassene Grundstückswertbescheid vom Finanzgericht aufgehoben.

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