Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wald oder Bergwerk im Nachlass? Wirtschaftsplan kann die Verhältnisse klären!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wie nutzt der Vorerbe einen Wald oder ein Bergwerk?
  • Vor- und Nacherbe können beide einen Wirtschaftsplan verlangen
  • Die Kosten des Wirtschaftsplans trägt der Nachlass

Hat sich ein Erblasser dazu entschlossen, in seinem Testament eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen, dann haben nach dem Eintritt des Erbfalls zwei Personen ein gesteigertes Interesse am Nachlass.

Zunächst erhält der Vorerbe die Erbschaft. Der Vorerbe ist vollwertiger Erbe, kann die Erbschaft für sich nutzen und soweit sich nicht aus den §§ 2113 bis 2115 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) etwas anderes ergibt, auch über den Nachlass verfügen.

Interessiert am Nachlass ist aber auch der Nacherbe. Auch der Nacherbe ist ein vollwertiger Erbe.

Der Nacherbe braucht vor allem Geduld

Der Nacherbe kann aber nicht unmittelbar nach dem Erbfall auf den Nachlass zugreifen, sondern muss auf den Eintritt des so genannten Nacherbfalls warten.

Den Zeitpunkt des Nacherbfalls kann der Erblasser in seinem letzten Willen frei bestimmen. In aller Regel tritt der Nacherbfall mit dem Ableben des Vorerben ein.

Im Nacherbfall ist der komplette Nachlass vom Vorerben an den Nacherben herauszugeben.

Das Verhältnis zwischen Vor- und Nacherbe ist nicht immer ganz spannungsfrei.

Vorerbe muss mit dem Nachlass sorgfältig umgehen

Oft treibt den Nacherben die Besorgnis um, dass der Vorerbe nicht besonders sorgfältig mit der Erbschaft umgeht und den kompletten Nachlass für sich verbraucht.

Das Gesetz sieht zahlreiche Vorschriften zugunsten des Nacherben vor, die die Interessen des Nacherben schützen sollen.

So ist z.B. auf Verlangen des Nacherben ein Verzeichnis über sämtliche Nachlassgegenstände zu errichten, § 2121 BGB, und nach § 2122 BGB kann der Nacherbe einen Sachverständigen mit der Feststellung des Zustandes eines bestimmten Nachlassgegenstandes beauftragen.

Nutzung von Wald oder Bergwerk in einem Wirtschaftsplan regeln

Gehört ein Wald oder ein Bergwerk zum Nachlass, dann gehen die Rechte des Nacherben noch weiter.

Nach § 2123 BGB können nämlich sowohl der Nach- als auch der Vorerbe in diesem Fall die Aufstellung eines Wirtschaftsplans verlangen, der das Maß der Nutzung des Waldes oder der Bodenschätze verbindlich regelt.

Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, Streit zwischen Vor- und Nacherbe über die Frage zu vermeiden, ob der Vorerbe bei der Nutzung dieser sehr speziellen Nachlasswerte die Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft einhält.

Verletzt der Vorerbe nämlich seine Pflicht, den Nachlass an den Nacherben in einem ordnungsgemäßen Zustand herauszugeben, so macht er sich gegebenenfalls schadenersatzpflichtig, § 2130 BGB.

Wirtschaftsplan vermeidet Streit zwischen Vor- und Nacherbe

Um Prozesse um solche Schadensersatzansprüche zwischen Vor- und Nacherbe von vornherein zu vermeiden, kann ein verbindlicher Wirtschaftsplan, der die konkrete Nutzung von Wald (Abholzung, Aufforstung) oder Bodenschätzen festlegt, durchaus hilfreich sein.

Die Kosten eines Wirtschaftsplans sind aus dem Nachlass zu begleichen, § 1967 BGB.

Ein Wirtschaftsplan kommt entweder durch Einigung der beiden Seiten zustande. Alternativ kann jeder der Beteiligten Klage auf Zustimmung zu einem konkreten Wirtschaftsplan erheben.

Der Wirtschaftsplan ist für beide Seiten erst nach Einigung oder erfolgreicher Klage verbindlich.

Der Erblasser kann den Vorerben von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Wirtschaftsplanes befreien, § 2136 BGB.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die Rechtsstellung des Vorerben gegenüber dem Nacherben
Nacherbe kann vom Vorerben ein Verzeichnis über die Erbschaftsgegenstände verlangen
Der Nacherbfall tritt ein – Welche Rechte hat der Nacherbe? – Was muss der Vorerbe beachten?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht