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Wald oder Bergwerk im Nachlass? Wirtschaftsplan kann die Verhältnisse klären!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wie nutzt der Vorerbe einen Wald oder ein Bergwerk?
  • Vor- und Nacherbe können beide einen Wirtschaftsplan verlangen
  • Die Kosten des Wirtschaftsplans trägt der Nachlass

Hat sich ein Erblasser dazu entschlossen, in seinem Testament eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen, dann haben nach dem Eintritt des Erbfalls zwei Personen ein gesteigertes Interesse am Nachlass.

Zunächst erhält der Vorerbe die Erbschaft. Der Vorerbe ist vollwertiger Erbe, kann die Erbschaft für sich nutzen und soweit sich nicht aus den §§ 2113 bis 2115 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) etwas anderes ergibt, auch über den Nachlass verfügen.

Interessiert am Nachlass ist aber auch der Nacherbe. Auch der Nacherbe ist ein vollwertiger Erbe.

Der Nacherbe braucht vor allem Geduld

Der Nacherbe kann aber nicht unmittelbar nach dem Erbfall auf den Nachlass zugreifen, sondern muss auf den Eintritt des so genannten Nacherbfalls warten.

Den Zeitpunkt des Nacherbfalls kann der Erblasser in seinem letzten Willen frei bestimmen. In aller Regel tritt der Nacherbfall mit dem Ableben des Vorerben ein.

Im Nacherbfall ist der komplette Nachlass vom Vorerben an den Nacherben herauszugeben.

Das Verhältnis zwischen Vor- und Nacherbe ist nicht immer ganz spannungsfrei.

Vorerbe muss mit dem Nachlass sorgfältig umgehen

Oft treibt den Nacherben die Besorgnis um, dass der Vorerbe nicht besonders sorgfältig mit der Erbschaft umgeht und den kompletten Nachlass für sich verbraucht.

Das Gesetz sieht zahlreiche Vorschriften zugunsten des Nacherben vor, die die Interessen des Nacherben schützen sollen.

So ist z.B. auf Verlangen des Nacherben ein Verzeichnis über sämtliche Nachlassgegenstände zu errichten, § 2121 BGB, und nach § 2122 BGB kann der Nacherbe einen Sachverständigen mit der Feststellung des Zustandes eines bestimmten Nachlassgegenstandes beauftragen.

Nutzung von Wald oder Bergwerk in einem Wirtschaftsplan regeln

Gehört ein Wald oder ein Bergwerk zum Nachlass, dann gehen die Rechte des Nacherben noch weiter.

Nach § 2123 BGB können nämlich sowohl der Nach- als auch der Vorerbe in diesem Fall die Aufstellung eines Wirtschaftsplans verlangen, der das Maß der Nutzung des Waldes oder der Bodenschätze verbindlich regelt.

Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, Streit zwischen Vor- und Nacherbe über die Frage zu vermeiden, ob der Vorerbe bei der Nutzung dieser sehr speziellen Nachlasswerte die Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft einhält.

Verletzt der Vorerbe nämlich seine Pflicht, den Nachlass an den Nacherben in einem ordnungsgemäßen Zustand herauszugeben, so macht er sich gegebenenfalls schadenersatzpflichtig, § 2130 BGB.

Wirtschaftsplan vermeidet Streit zwischen Vor- und Nacherbe

Um Prozesse um solche Schadensersatzansprüche zwischen Vor- und Nacherbe von vornherein zu vermeiden, kann ein verbindlicher Wirtschaftsplan, der die konkrete Nutzung von Wald (Abholzung, Aufforstung) oder Bodenschätzen festlegt, durchaus hilfreich sein.

Die Kosten eines Wirtschaftsplans sind aus dem Nachlass zu begleichen, § 1967 BGB.

Ein Wirtschaftsplan kommt entweder durch Einigung der beiden Seiten zustande. Alternativ kann jeder der Beteiligten Klage auf Zustimmung zu einem konkreten Wirtschaftsplan erheben.

Der Wirtschaftsplan ist für beide Seiten erst nach Einigung oder erfolgreicher Klage verbindlich.

Der Erblasser kann den Vorerben von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Wirtschaftsplanes befreien, § 2136 BGB.

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