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Widerrufsjoker auch im Erbrecht? Erben wollen nach dem Erbfall einen vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag wegen angeblich mangelhafter Belehrung über Widerspruchsrecht rückgängig machen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt a. M. – Urteil vom 21.06.2021 – 12 U 157/20

  • Erblasser schließt im Jahr 2006 einen Lebensversicherungsvertrag ab
  • Nach dem Erbfall wollen die Erben den Versicherungsvertrag im Jahr 2017 komplett rückabwickeln
  • Erben scheitern mit ihrem Vorhaben in zwei Gerichtsinstanzen

Das Oberlandesgericht hatte über Ansprüche von Erben gegen ein Lebensversicherungsunternehmen zu entscheiden.

Die Erben hatten nach dem Ableben des Erblassers einem vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag widersprochen und forderten von der Lebensversicherung die Erstattung sämtlicher vom Erblasser gezahlter Versicherungsbeiträge.

In der Angelegenheit hatte der spätere Erblasser am 20.12.2006 bei der späteren Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen.

Lebensversicherungsvertrag wird vom Erblasser gekündigt

Nach den Bedingungen des Vertrages sollte die Versicherungssumme am 01.01.2021 zur Auszahlung kommen.

Am 23.11.2012 kündigte der spätere Erblasser und Versicherungsnehmer die Lebensversicherung und stellte ab diesem Zeitpunkt auch die Zahlung von Versicherungsbeiträgen ein.

Das Versicherungsunternehmen wies diese Kündigung aus dem Jahr 2012 aber mit der Begründung zurück, dass der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu Sicherungszwecken an einen Dritten abgetreten hätte.

Vertrag wird von der Lebensversicherung abgerechnet und ausbezahlt

Nach einer weiteren Kündigung des Versicherungsnehmers im Januar 2014 rechnete die Lebensversicherung den Vertrag ab und zahlte den Rückgabewert in Höhe von 91.029,59 Euro an den Zessionar aus.

Am 12.09.2016 verstarb der Versicherungsnehmer.

Erben des Versicherungsnehmers wurden die Ehefrau und ein Kind des Versicherungsnehmers.

Erben wollen den Vertrag komplett rückgängig machen

Am 03.07.2017 erklärten die Erben des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen einen Widerspruch gegen den vom Erblasser im Jahr 2006 abgeschlossenen Versicherungsvertrag.

Begründet wurde dieser Widerspruch von den Erben mit dem Argument, dass der Erblasser im Jahr 2006 vom Versicherungsunternehmen nicht ordentlich über sein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 VVG alte Fassung informiert worden sei.

Die Erben forderten vom Versicherungsunternehmen die Rückzahlung sämtlicher vom Erblasser eingezahlter Beträge nebst Nutzungsentschädigung in Höhe eines Betrages von 155.596,57 Euro.

Landgericht weist die Klage wegen Verwirkung ab

Im Wege der Teilklage beschränkten sich die klagenden Erben zunächst auf einen Betrag in Höhe von 125.000 Euro.

Die Klage wurde in erster Instanz vom Landgericht mit dem Hinweis abgewiesen, dass der Anspruch der beiden Erben jedenfalls verwirkt sei.

Gegen das Urteil des Landgerichts legten die Erben Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Berufung der Erben wird als unbegründet abgewiesen

Dort hatten die Erben aber ebenfalls keinen Erfolg. Das OLG wies die Berufung als unbegründet ab.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass der Erblasser im Jahr 2006 von seiner Versicherung ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei.

Auch eine angeblich fehlende Belehrung über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfond hielt das OLG im Ergebnis nicht für problematisch.

OLG: Ansprüche der Erben sind verwirkt

Weiter teilte das OLG aber auch die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach Ansprüche der Erben der Verwirkung unterliegen.

Zwischen dem Vertragsabschluss und dem durch die Erben erklärten Widerspruch lägen mehr als zehn Jahre.

Weiter habe der Erblasser als ursprünglicher Vertragspartner die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu Sicherungszwecken an eine Bank abgetreten und damit zu erkennen gegeben, dass er selber von der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages ausging.

Schließlich sei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Erblasser selber von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht habe.

Im Ergebnis scheiterten die Erben danach mit ihrer Forderung gegen die Versicherung und mussten die Kosten für ihr in zwei Gerichtsinstanzen gescheitertes Vorhaben übernehmen.

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