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Wann kann mehreren Erben ein quotenloser Erbschein erteilt werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Celle – Beschluss vom 23.10.2023 – 6 W 116/23

  • Erblasser setzt in seinem Testament zehn Erben mit unterschiedlichen Erbquoten ein
  • Nach dem Erbfall wird für die zehn Erben ein quotenloser Erbschein beantragt
  • Der Antrag auf den Erbschein scheitert in zwei Instanzen

Das Oberlandesgericht Celle hatte zu entscheiden, ob einem Miterben ein von diesem beantragter quotenloser Erbschein erteilt werden kann.

Nach § 352a Abs. 2  FamFG ist bei einem Erbschein für mehrere Erben die konkrete Angabe der einzelnen Erbteile dann nicht erforderlich, wenn „alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten.“

In dem vom OLG Celle entschiedenen Fall hatte ein kinderloser und verwitweter Erblasser zwei Testamente hinterlassen.

Ein Notar „unterstützt“ den Erblasser bei der Testamentsgestaltung

In einem ersten privaten Testament aus dem Jahr 1959 hatte der Erblasser seine Ehefrau als alleinige Erbin eingesetzt. Nachdem die Ehefrau des Erblassers aber vorverstorben war, hatte dieses private Testament keine rechtliche Relevanz mehr.

In einem späteren notariellen (!) Testament aus dem Jahr 2019 nahm der Erblasser dann weitere erbrechtliche Anordnungen vor.

So bestimmte der Erblasser in diesem späteren Testament insgesamt zehn verschiedene Personen bzw. Vereine als „seine Erben“.

Die Erben sollen zwischen 2.000 und 80.000 Euro erhalten

Diesen zehn Personen wies der Erblasser verschieden große Erbanteile in Wert von 2.000 Euro bis 80.000 Euro zu.

Weiter setzte der Erblasser in dem notariellen Testament drei Vermächtnisnehmer ein, die im Erbfall ein jeweils gleich großes Vermächtnis erhalten sollten.

Das notarielle Testament bestimmte, dass sich die Vermächtnisse „im Wesentlichen aus dem Wert des Verkaufs des Hauses zusammen(setzen), soweit der Erlös nicht anderweitig benötigt wird."

Gleichzeitig ordnete der Erblasser Testamentsvollstreckung an.

Der Testamentvollstrecker beantragt einen ersten Erbschein

Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Testamentsvollstrecker beim Nachlassgericht zunächst einen Erbschein, der die drei im Testament als „Vermächtnisnehmer“ bezeichneten Personen als Erben zu je 1/3 ausweisen sollte.

Dieser erste Erbscheinsantrag wurde vom Nachlassgericht zurückgewiesen, da der Erblasser in seinem Testament von einem Notar beraten genau zwischen seinen Erben einerseits und den Vermächtnisnehmern auf der anderen Seite unterschieden habe.

Man könne, so das Nachlassgericht, aus Vermächtnisnehmern keine Erben machen.

Der Testamentsvollstrecker beantragt einen quotenlosen Erbschein

Nach diesem ersten Misserfolg beantragte der Testamentsvolltrecker einen weiteren Erbschein.

Dieses Mal begehrte der Testamentsvollstrecker einen so genannten quotenlosen Erbschein, der die zehn im Testament als „Erben“ benannten Personen als Rechtsnachfolger des Erblassers ausweisen sollte, ohne allerdings die konkreten Erbteile der Beteiligten anzugeben.

Aber auch mit diesem Antrag scheiterte der Testamentsvollstrecker sowohl vor dem Nachlassgericht als auch in der Beschwerdeinstanz vor dem OLG.

Einem quotenlosen Erbschein müssen alle Erben zugestimmt haben

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass nur dann ein quotenloser Erbschein an mehrere Erben erteilt werden könne, wenn dem alle beteiligten Erben zugestimmt hätten.

Der gesetzgeberische Grund für die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins liege in der Ermöglichung einer einfachen Erteilung eines Erbscheins, wenn die Bestimmung der Erbquoten mit weiterem Aufwand verbunden ist.

Im zu entscheidenden Fall lag aber weder die Zustimmung aller Miterben für einen quotenlosen Erbschein vor, noch war die Bestimmung der Erbquoten sonderlich schwierig.

Der vom Testamentsvollstrecker beantragte quotenlose Erbschein konnte daher nicht erteilt werden.

Der Testamentsvollstrecker musste vielmehr einen dritten Anlauf nehmen, um zu einem Erbschein zu gelangen.

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