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Ein Gericht kann ein Krankenhaus dazu zwingen, Krankenunterlagen eines Verstorbenen herauszugeben!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Hinterbliebene streiten vor Gericht über die Wirksamkeit eines Testaments
  • Krankenhaus verweigert die Herausgabe der Patientenakte des Erblassers
  • Gericht ordnet die Vorlage der Patientenakte an

Wenn nach einem Erbfall über das Erbrecht gestritten wird, dann geht es oft um die Frage, wer was beweisen kann.

Hat der Verstorbene ein Testament hinterlassen, dann wird gegen die Wirksamkeit dieses Testaments oft eingewandt, dass der Verstorbene testierunfähig gewesen und das Testament aus diesem Grund unwirksam sei.

Für den Einwand der Testierunfähigkeit des Verstorbenen benötigt man aber Beweise, um ein Gericht zu überzeugen.

Ärzte können Angaben zum Zustand des Erblassers machen

Es reicht beispielsweise in einem Erbscheinverfahren in aller Regel nicht aus, wenn ein Beteiligter dem Nachlassgericht möglichst drastisch schildert, welche Ausfallerscheinungen der Verstorbene vor seinem Ableben hatte.

Ein Nachlassgericht wird in einem solchen Fall regelmäßig Aussagen von behandelnden Ärzten anfordern, um sich einen Überblick über den geistigen Zustand des betroffenen Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu machen.

Auf Grundlage der Aussagen der behandelnden Ärzte wird das Nachlassgericht dann im Zweifel auch ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben, um der Frage der Testierfähigkeit des Erblassers auf den Grund zu gehen.

Krankenunterlagen des Erblassers enthalten wertvolle Informationen

Sowohl das Nachlassgericht als auch ein gerichtlicher Gutachter sind aber darauf angewiesen, belastbare Informationen zu dem Gesundheitszustand des Verstorbenen zu erhalten.

Besonders wertvoll sind in diesem Zusammenhang Krankenunterlagen, die von behandelnden Ärzten über den Verstorbenen geführt wurden.

An diese Krankenunterlagen kommen die Erben im Regelfall über die gesetzliche Regelung in § 630 g Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Danach haben die Erben des Verstorbenen das Recht auf Einsicht in die Patientenunterlagen des Verstorbenen.

Was gilt, wenn weder die Erben noch die Ärzte mitspielen?

Problematisch kann es aber dann werden, wenn die Erben gar kein Interesse daran haben, von ihrem Einsichtsrecht Gebrauch zu machen und sich auch das Krankenhaus, in dem der Verstorbene behandelt wurde, weigert, die Patientenakte herauszugeben.

Mit einem solchen Fall hatte unlängst das OLG Hamm (Beschluss vom 16.02.2023, I-10 W 3/23) zu tun.

Die Lösung des nach Informationen suchenden OLG war in diesem Fall ebenso richtig wie durchgreifend.

Vorlagepflicht von Patientenakten nach der Zivilprozessordnung

Das Gericht bezog sich nämlich auf die Regelung in § 142 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung)

Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt.

und ordnete an, dass die Krankenunterlagen über den Verstorbenen vom Krankenhaus herausgegeben und vorgelegt werden müssen.  

Im konkreten Fall, so das OLG in seiner Entscheidung, müsse das Krankenhaus die Patientenunterlagen für das gerichtliche Verfahren auch herausgeben, obwohl die behandelnden Ärzte zu Lebzeiten des Erblassers nicht ausdrücklich von ihrer Schweigepflicht entbunden worden waren.

Das OLG kündigte dem betroffenen Krankenhaus in seiner Entscheidung auch vorsorglich an, dass die Herausgabepflicht nötigenfalls mit Hilfe eines Ordnungsgeldes oder sogar Ordnungshaft vollstreckt werden kann.

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