Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Eine Vollmacht erleichtert die Abwicklung der Erbschaft ungemein!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ab wann soll die Vollmacht gelten?
  • Welche Form muss die Vollmacht haben?
  • Ist eine Testamentsvollstreckung die bessere Lösung?

Die Probleme, die einen Erblasser vor seinem Tod umtreiben, sind immer wieder dieselben:

Zum einen geht es natürlich um die Frage „Wer bekommt was“. Der Erblasser muss sich demnach entscheiden, wer nach seinem Ableben sein Vermögen bekommen soll.

An zweiter Stelle steht dann aber zumeist schon die Frage, wie kann ich meinem Erben die Abwicklung der Erbschaft so einfach wie möglich machen.

Mit einer Vollmacht den Hinterbliebenen das Leben erleichtern

Jeder Erblasser hat schon von jahrelangen Erbstreitigkeiten der Hinterbliebenen gehört und will natürlich vermeiden, dass sein Erbe im Zuge der Abwicklung der Erbschaft zum Dauergast beim Nachlassgericht, Grundbuchamt und sonstigen Behörden wird.

Ein Mittel, dem Erben die Abwicklung der Erbschaft zu erleichtern, besteht in der Erteilung einer Vollmacht durch den Erblasser.

Durch die Erteilung einer Vollmacht kann der Erblasser seinen Hinterbliebenen im Erbfall so manchen Behördengang ersparen und viele notwendige Maßnahmen beschleunigen und vereinfachen.

Wer soll die Vollmacht erhalten?

Welcher Person der Erblasser eine Vollmacht erteilt, entscheidet alleine der Erblasser selber.

So kann der Erblasser die Vollmacht einem oder auch mehreren Erben erteilen oder auch einem guten Freund, der zwar nicht Erbe werden soll, dafür aber als Steuerberater, Jurist oder Betriebswirt vertrauenswürdig und geschäftserfahren ist.

Ebenso bestimmt der Erblasser, ab wann die Vollmacht gelten soll.

Ab wann soll die Vollmacht gelten?

Der Erblasser muss sich entscheiden, ob die Vollmacht schon vor seinem Ableben eingesetzt werden kann oder erst nach dem Tod des Erblassers gelten soll.

Wenn die Vollmacht von der bevollmächtigten Person auch für die Vornahme von Grundstücksgeschäften eingesetzt werden soll, dann muss der Erblasser die Unterschrift unter die Vollmacht zwingend von einem Notar beglaubigen lassen (§ 29 GBO) und in bestimmten Fällen sogar die gesamte Vollmacht von einem Notar beurkunden lassen.

Näheres erfährt man hier von jedem Notar in Deutschland.

Welche Rechte soll der Bevollmächtigte haben?

Ebenso bleibt dem Erblasser die Entscheidung vorbehalten, welche Rechte er dem Bevollmächtigten einräumen will.

Soll der Bevollmächtigte „alles“ machen dürfen, dann kann der Erblasser dem Bevollmächtigten eine Generalvollmacht erteilen.

Wenn der Bevollmächtigte auch über Bankkonten und sonstiges Vermögen des Erblassers verfügen können soll, dann sollte der Erblasser überlegen, ob er eine betragsmäßige Grenze einziehen will oder gleich zwei Personen bevollmächtigt, die über ihre Rechte aus der Vollmacht nur gemeinsam ausüben dürfen und sich so gegenseitig kontrollieren.

Der Erblasser sollte jedenfalls immer berücksichtigen, dass Vollmachten auch missbraucht werden können.

Eine Vollmacht kann vom Erben widerrufen werden!

Wenn der Erblasser beabsichtigt, einer Person, die nicht Erbe werden soll, eine Vollmacht zu erteilen, dann muss der Erblasser immer bedenken, dass diese Vollmacht von den Erben nach dem Eintritt des Erbfalls jederzeit widerrufen werden kann.

Auch gegen den erklärten Willen des Erblassers kann der Erbe nach dem Eintritt des Erbfalls die Vollmacht mittels Widerruf also komplett entwerten.

Wenn der Erblasser ein solches Szenario verhindern will, sollte er seinen Bevollmächtigten in seinem Testament als Testamentsvollstrecker einsetzen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

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