Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Welche Möglichkeiten haben die Erben, auf eine abweichende Verteilung der Erbschaft Einfluss zu nehmen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testament wegen Testierunfähigkeit des Erblassers oder Irrtum anfechten
  • Man kann eine Erbschaft ausschlagen oder auf seinen Erbteil verzichten
  • Ein Erbteil kann auf Dritte oder einen Miterben übertragen werden

Ist ein Erbfall eingetreten und haben die Beteiligten Post vom Nachlassgericht bekommen, dann stellt die sich abzeichnende Erbfolgeregelung nicht immer alle zufrieden.

Oft fühlen sich manche Beteiligte bei der Erbfolge nicht ausreichend gewürdigt. Es gibt aber auch die Fälle, bei denen diejenigen, die als Erben die Erbschaft antreten sollen, die Erbfolge im Hinblick auf Dritte, die nicht am Nachlass beteiligt sind, als ungerecht und korrekturbedürftig empfinden.

Solche Situationen können eintreten, wenn der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat, und die Regelungen in einem solchen letzten Willen nicht in vollem Umfang dem Interesse aller Beteiligten entsprechen.

Aber auch im Falle der gesetzlichen Erbfolge kann es zu Konstellationen kommen, bei denen beispielsweise engste Freunde oder langjährige Lebenspartner komplett von der Erbfolge ausgeschlossen sind und ein solches Ergebnis von allen Beteiligten als ungerecht und korrekturbedürftig angesehen wird.

Erbrechtliche Instrumente zur Änderung der Erbfolgeregelung

Wenn man nach Eintritt eines Erbfalls auf die Verteilung des Nachlasses Einfluss nehmen will, dann sollte zunächst geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die klassisch erbrechtlichen Instrumente zur Änderung der Erbfolge gegeben sind.

Zum Beispiel kann man gegebenenfalls darüber nachdenken, ein Testament oder einen Erbvertrag mit dem Argument anzugreifen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines letzten Willens nicht testierfähig war.

Ein Testament kann weiter dann angefochten werden, wenn sich der Erblasser im entscheidenden Augenblick über den Inhalt und die Wirkung seines Testaments geirrt hatte oder er von dritter Seite zur Abfassung des Testaments genötigt wurde.

Hat sich eine im Testament bedachte Person gegenüber dem Erblasser einer Straftat schuldig gemacht, kommt die Erhebung einer Erbunwürdigkeitsklage in Betracht.

Weiter kann man die Verwandtschaft des Erblassers zu einem Erben in Frage ziehen und gegebenenfalls anfechten.

Schließlich steht es jedem Erben frei, seine Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen auszuschlagen und auf diesem Weg eine geänderte Erbfolgeregelung zu schaffen.

Freigiebige Zuwendungen nach dem Erbfall

Liegen die Voraussetzungen für eine der vorgenannten erbrechtlichen Instrumente nicht vor, so bleiben den Beteiligten weitere Möglichkeiten, nachträglich auf die Verteilung des Nachlasses Einfluss zu nehmen.

So ist es beispielsweise jedem Erben unbenommen, seinen Erbteil nach dem Eintritt des Erbfalls auf einen beliebigen Dritten zu übertragen. Eine solche Erbteilsübertragung bedarf der notariellen Beurkundung, damit sie wirksam ist.

Soweit ein Erbe seinen Erbteil an einen Dritten verschenkt, haben die verbleibenden Erben kein Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB. Durch eine Schenkung eines Erbteils an einen Dritten kann Schenkungsteuer ausgelöst werden.

Wenn man Nachlassgegenstände weitergibt, fällt unter Umständen Schenkungsteuer an

Weiter ist es natürlich nach Eintritt des Erbfalls auch jederzeit möglich, dass ein Erbe, ein Vermächtnisnehmer oder ein Pflichtteilsberechtigter einen Teil seines Erwerbes freiwillig an eine Dritte Person weitergibt.

Auch hier ist regelmäßig zu beachten, dass freigiebige Zuwendungen, die über den gesetzlichen Steuerfreibeträgen liegen, gegebenenfalls Schenkungsteuer auslösen.

Soweit der Erblasser selber bereits zu Lebzeiten einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, es aber versäumte, diese Schenkung auch zu vollziehen, können die Erben dies als Rechtsnachfolger des Erblassers nachträglich erledigen. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass der Begünstigte dieser Schenkung gegebenenfalls Schenkungsteuer zu bezahlen hat.

Die Erben können den Schenkungsbetrag aber als Nachlassverbindlichkeit erbschaftsteuermindernd ins Feld führen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Mit der Erbfolge nicht einverstanden? Was kann man machen?
Ein Erbe kann seinen Erbteil verkaufen oder verschenken
Wie lange dauert die Abwicklung einer Erbschaft?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht