Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Vermieter einer Immobilie verstirbt – Was wird aus dem Mietvertrag?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben werden nach dem Erbfall neue Vermieter
  • Erben können als neue Vermieter den Mietvertrag nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen kündigen
  • Ein vom Erblasser angeordneter Nießbrauch ist zu beachten

Wenn sich in einem Nachlass eine vermietete Immobilie befindet, dann haben nach Eintritt des Erbfalls sowohl der Mieter als auch die Erben ein Interesse daran, die neue Rechtssituation zu klären.

Zunächst einmal gilt für eine vermietete Immobilie genau dasselbe wie für alle anderen Rechtsbeziehungen des Erblassers. Nach § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geht das komplette Vermögen des Erblassers auf seine Erben über.

Hatte der Erblasser demnach noch zu Lebzeiten als Vermieter einen Mietvertrag über eine Immobilie abgeschlossen, dann treten der oder die Erben mit dem Ableben des Erblassers auf Vermieterseite in den Mietvertrag ein.

Durch den Tod des Erblassers ändert sich der Inhalt des existierenden Mietvertrages nicht. Die Pflichten für den Mieter insbesondere zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses bleiben die gleichen wie noch zu Lebzeiten des alten Vermieters. Die Erben als neue Vermieter haben ihrerseits alle Verpflichtungen aus dem bestehenden Mietvertrag zu erfüllen, insbesondere dem Mieter den mangelfreien Gebrauch der Mietsache zu ermöglichen.

Kann das Mietverhältnis nach dem Tod des Vermieters gekündigt werden?

Im Falle des Ablebens des Mieters von Wohnraum sieht das Gesetz sehr detaillierte Regelungen zum weiteren Schicksal des Mietvertrages vor. Nach § 563 BGB haben bestimmte dem verstorbenen Mieter nahe stehende Personen das Recht, in den bestehenden Mietvertrag einzutreten und das Mietverhältnis fortzusetzen.

Besteht auf Mieterseite kein Interesse an der Fortsetzung des Mietverhältnisses, so sieht § 564 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht sowohl für den Erben als neuen Mieter als auch für den Vermieter vor.

Vergleichbare Regelungen gibt es für den Fall des Ablebens des Vermieters nicht. Hier hat der Gesetzgeber kein Bedürfnis für ein wie auch immer geartetes Sonderkündigungsrecht einer der beiden Vertragsparteien gesehen.

Der Mieter ist demnach an den bestehenden Vertrag ebenso gebunden, wie es der oder die Erben auf Vermieterseite sind.

Wollen die Erben als neue Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag über Wohnraum kündigen, so sind sie, wie alle anderen Vermieter auch, darauf angewiesen, einen besonderen Kündigungsgrund geltend machen zu können. Ein solcher Kündigungsgrund kann beispielsweise bei Zahlungsverzug des Mieters oder aber auch bei Eigenbedarf der Erben als neue Vermieter gegeben sein.

Die vermietete Immobilie ist mit einem Nießbrauchsrecht belastet

Besonderheiten sind zu beachten, wenn der Erblasser in seinem Testament angeordnet hat, dass zwar eine Person A sein Erbe werden soll, gleichzeitig aber zugunsten einer Person B ein Nießbrauchsrecht an der fraglichen Immobilie vermacht hat.

Es verbleibt in diesem Fall dabei, dass der Erbe neuer Eigentümer der vermieteten Immobilie wird.

Das zugunsten der Person B angeordnete Nießbrauchsrecht verschafft dem Nießbrauchsberechtigten aber das umfassende Recht, die Nutzungen aus der Immobilie zu ziehen, § 1030 Abs. 1 BGB.

Berechtigter Gläubiger der Mietzinsforderung ist in diesem Fall nicht der Erbe als neuer Eigentümer der Immobilie, sondern alleine der Nießbrauchberechtigte. Letzterer kann unmittelbar an den Mieter herantreten und Zahlung des geschuldeten Mietzinses an sich verlangen.

Hingegen dürfte die Begründung eines Nießbrauchs nicht dazu führen, dass der Erbe und Eigentümer der Immobilie als Vermieter aus dem bestehenden Mietvertrag ausscheidet.

Vermieter der Immobilie ist und bleibt danach der Erbe und nicht der Nießbrauchsberechtigte.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Erbengemeinschaft will Immobilie vermieten - Vorsicht bei der Abfassung des Mietvertrages!
Nachlassimmobilie wird oder ist vermietet - Wem gehören die Einnahmen?
Haus oder Wohnung im Nachlass - Nutzung der Immobilie durch nur einen Erben
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht