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Antrag auf Testamentsvollstreckerzeugnis scheitert – Antragsteller muss die kompletten Verfahrenskosten übernehmen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln – Beschluss vom 08.03.2021 – 2 Wx 93/21

  • Beteiligter beantragt ein Testamentsvollstreckerzeugnis
  • An dem Verfahren nehmen mehrere anwaltlich vertretene Erben teil und es muss ein Sachverständiger eingeschaltet werden
  • Der unterlegene Antragsteller muss alle Anwalts- und Gutachterkosten übernehmen

In einem Verfahren über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses wurde die Frage streitig, wer die Kosten für das Verfahren zu übernehmen hat.

In der Angelegenheit hatte die Erblasserin nach einem Entwurf des späteren Beschwerdeführers ein notarielles Testament errichtet und den späteren Beschwerdeführer in diesem Testament als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Zeitlich später verfasste die Erblasserin aber ein weiteres Testament, in dem sie das zeitlich frühere Testament und damit auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung ausdrücklich widerrief.

Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der spätere Beschwerdeführer bei dem zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Er führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des zeitlich späteren Testaments testierunfähig gewesen sei.

Der Widerruf des zeitlich früheren Testaments sei mithin unwirksam und auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung gelte, so die Argumentation des Antragstellers, nach wie vor.

Die Erblasserin war nicht testierunfähig

Das Nachlassgericht klärte daraufhin die Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin ab.

Das Gericht vernahm Zeugen, zog die Betreuungsakte der Erblasserin bei und holte schließlich noch ein Sachverständigengutachten ein.

Nach diesen Ermittlungen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Abfassung des späteren Testaments sehr wohl testierfähig war.

Der Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses wurde vor diesem Hintergrund zurückgewiesen.

Der Antragsteller muss alle Kosten übernehmen

Gleichzeitig bestimmte das Gericht aber auch, dass der Antragsteller sowohl die Anwaltskosten aller am Verfahren Beteiligter sowie die Kosten für die Beweisaufnahme zu tragen habe.

Gegen diesen Beschluss legte der betroffene Antragsteller Beschwerde ein, wobei er Wert auf die Feststellung legte, dass sich die Beschwerde insbesondere gegen die Kostenentscheidung des Nachlassgerichts richten würde.

Die Beschwerde wurde allerdings vom Oberlandesgericht als unbegründet abgewiesen.

Die Entscheidung des Nachlassgerichts ist nicht zu beanstanden

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass die Entscheidung des Nachlassgerichts in der Sache zutreffend sei.

Die Erblasserin sei nicht testierunfähig gewesen, das spätere Testament mithin wirksam und damit auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung widerrufen.

Das Nachlassgericht habe dem Beschwerdeführer auch zurecht die Kosten des Verfahrens auferlegt, da er im Verfahren unterlegen und sein Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses abgewiesen worden sei.

Kostenentscheidung nach billigem Ermessen

Das Nachlassgericht könne nach § 81 FamFG einem Beteiligten nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung könne auch berücksichtigt werden, ob ein Antragsteller mit seinem Antrag erfolgreich gewesen ist oder nicht.

Die vom Nachlassgericht zu treffende Ermessensentscheidung könne, so das OLG weiter, vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt überprüft werden.

Kein Ermessensfehlgebrauch durch das Nachlassgericht

Vorliegend sei aber kein Fall des Ermessensfehlgebrauchs oder einer Ermessensüberschreitung durch das Nachlassgericht feststellbar.

Nachdem der Antragsteller mit seinem Antrag alleine wirtschaftliche Interessen verfolgt habe, sei es akzeptabel, ihn auch mit den vollen Kosten des Verfahrens zu belasten.

Der Antragsteller musste damit nicht nur auf eine Vergütung als Testamentsvollstrecker verzichten, sondern musste darüber hinaus auch noch Kosten in vermutlich deutlich vierstelliger Höhe übernehmen.

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