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Urteil oder Vollstreckungsbescheid gegen den Erblasser liegt vor? Titelumschreibung veranlassen!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Urteil oder Vollstreckungsbescheid gegen den Erblasser?
  • Vollstreckung kann nach Titelumschreibung gegen die Erben fortgesetzt werden
  • Gläubiger kann sich einen Erbschein besorgen

Zuweilen verstirbt ein Erblasser, ohne sich vollständig um die Regelung seiner letzten Angelegenheiten zu kümmern.

Insbesondere in den Fällen, in denen der Erblasser Schulden hinterlässt, tritt für Gläubiger des Erblassers mit dessen Ableben eine vollkommen neue Situation ein. Gegen eine nicht mehr existierende Person können grundsätzlich keine Forderungen mehr geltend gemacht werden.

Der Gläubiger muss seine bestehenden Forderungen aber nicht unbedingt abschreiben.

Vollstreckungstitel gegen den Erblasser liegt vor

Besonders einfach wird es für den Gläubiger des Erblassers, wenn er bereits zu Lebzeiten einen Vollstreckungstitel zum Beispiel in Form eines rechtskräftigen Urteils oder eines Vollstreckungsbescheids gegen den Erblasser erwirkt hatte.

Ist der Nachlass werthaltig und haben die Erben des Erblassers die Erbschaft auch angenommen, dann kann der Gläubiger den gegen den Erblasser gerichteten Vollstreckungstitel nach § 727 ZPO (Zivilprozessordnung) gegen den Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers umschreiben lassen.

Der Gläubiger ist demnach nicht gezwungen, in einem zweiten Prozess gegen den Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers seinen Anspruch dazulegen und einzuklagen.

Titelumschreibung beim Amtsgericht beantragen

Ein entsprechender Antrag auf Umschreibung des Titels ist beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Funktional zuständig für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist beim Amtsgericht der Rechtspfleger.

Man muss dem Vollstreckungsgericht für eine Titelumschreibung die eingetretene Rechtsnachfolge durch Urkunden nachweisen.

Ein solcher Nachweis hat in aller Regel durch Vorlage eines Erbscheins zu erfolgen.

Wie kommt der Gläubiger an einen Erbschein?

Einfach hat es der Gläubiger, wenn dem Erben bereits ein solcher Erbschein erteilt wurde und der Gläubiger in Besitz dieser Urkunde ist. In diesem Fall kann er seinem Antrag nach § 727 ZPO einfach die Abschrift des Erbscheins beifügen.

Aufwändiger wird es für den Gläubiger, wenn der Erbschein dem Erben zwar bereits erteilt wurde, dem Gläubiger dieser Erbschein aber nicht vorliegt. In diesem Fall muss sich der Gläubiger vorab an das zuständige Nachlassgericht wenden und dort eine Ausfertigung des Erbscheins beantragen.

Das Nachlassgericht hat einem solchen Antrag zu entsprechen, § 357 Abs. 2 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Noch komplizierter kann es für den Gläubiger werden, wenn noch gar kein Erbschein erteilt wurde. In diesem Fall hat der Gläubiger die Möglichkeit, das Erbscheinverfahren selber zu betreiben. Nach § 792 ZPO kann der Gläubiger beim Nachlassgericht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen.

Im Rahmen eines eigenen Erbscheinsantrages durch den Gläubiger muss dieser freilich auch die nach § 352 Abs. 3 FamFG erforderliche eidesstattliche Versicherung abzugeben und gegebenenfalls muss der Gläubiger auch in das Personenstandsbuch des Erblassers Einsicht nehmen.

Ist der Gläubiger aber erst in Besitz eines Erbscheins, dann steht einer Umschreibung des vorliegenden Vollstreckungstitels auf den Erben und einer nachfolgenden Zwangsvollstreckung nichts mehr im Wege.

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