Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Vorerbe erwirbt etwas mit Nachlassmitteln – Nacherbe kann Anspruch geltend machen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Nachlass soll für den Nacherben erhalten werden
  • Anschaffungen mit Nachlassmitteln durch den Vorerben fallen automatisch in den Nachlass
  • Der Nacherbe trägt aber die Beweislast

Die Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft in den §§ 2100 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) führt in der Praxis zu zahlreichen Streitpunkten und Abgrenzungsproblemen.

Eine Vor- und Nacherbschaft dient dem Grunde nach dazu, dem Erblasser die Möglichkeit zu geben, sein Vermögen auf mehr als nur eine Erbengeneration zu übertragen.

So kann der Erblasser in seinem Testament beispielsweise anordnen, dass unmittelbar nach dem Eintritt des Erbfalls eine Person A (z.B. seine Ehefrau) sein Vermögen erhalten soll. Gleichzeitig kann der Erblasser aber bestimmen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. mit dem Ableben oder der Wiederverheiratung seiner Ehefrau) der Nachlass an eine Person B (z.B. seine Tochter) herausgegeben werden muss.

Bei dieser Person B – dem so genannten Nacherben – verbleibt der Nachlass dann endgültig.

Person A – der Vorerbe – ist also bei solch einer Anordnung durch den Erblasser nur ein „Erbe auf Zeit“. Er kann das Erbe für sich nutzen und insbesondere von den Erträgen des geerbten Vermögens zehren.

Vorerbe besitzt den Nachlass nur temporär

Dem Grunde nach ist aber mit dem Tod des Erblassers klar, dass der Vorerbe den Nachlass nur temporär besitzen soll. Am Ende ist alles an den Nacherben herauszugeben.

So einfach und charmant diese Lösung für den Erblasser auch klingt, kann er doch nach seinem Tod mehrere Personen gleichzeitig an seinem Vermögen partizipieren lassen, so problembehaftet ist die Umsetzung einer Vor- und Nacherbschaft in der Praxis.

Diese Probleme werden zumeist durch das Verhältnis zwischen dem Vor- und dem Nacherben ausgelöst. Der Nacherbe ist zwar eigentlich vollwertiger Erbe, er kommt aber solange nicht an die Erbschaft heran, als die Zeit der Vorerbschaft andauert.

Der Vorerbe wiederum ist auch vollwertiger Erbe des Erblassers, er ist aber durch zahlreiche gesetzliche Vorschriften in seiner Handlungsmacht über den Nachlass eingeschränkt.

Nacherbe wird vom Gesetz geschützt

So darf der Vorerbe das von ihm geerbte Vermögen beispielsweise grundsätzlich nicht verschenken und er kann – ohne eine ausdrückliche Ermächtigung durch den Erblasser – auch nicht über Grundstücke, die zum Nachlass gehören, verfügen.

Der Vorerbe verfügt mit dem Nachlass über eine Art Sondervermögen, mit dem er sorgsam umgehen und das er im Kern für den Nacherben erhalten muss.

Um dem Nacherben diesen Auftrag möglichst nachhaltig näher zu bringen, enthält das Gesetz in § 2111 BGB eine zentrale Schutzvorschrift zugunsten des Nacherben.

Danach fällt nämlich alles, was der Vorerbe mit Mitteln aus der Erbschaft erwirbt, automatisch wieder in den Nachlass.

Kauft also der Vorerbe beispielsweise mit von ihm geerbten Geld Schmuck, ein neues Auto oder einen wertvollen Teppich, dann gehört dieser neu erworbene Vermögensgegenstand automatisch wieder zum Nachlass und ist am Ende an den Nacherben herauszugeben.

Surrogation kraft Gesetz

Alles, was vom Vorerben als Ersatz für Nachlassvermögen angeschafft oder erworben wird, fällt kraft Gesetz in den (mit der Nacherbschaft belasteten) Nachlass.

Dem Grunde nach soll es dem Vorerben also nicht möglich sein, Nachlassvermögen verschwinden zu lassen. Er darf den Nachlass lediglich nutzen. Die Substanz des Nachlasses, und eben auch vom Vorerben mit Nachlassmitteln angeschaffte Surrogate, gebühren dem Nacherben.

So gut gemeint die Vorschrift des § 2111 BGB zugunsten des Nacherben ist, so schwierig ist doch die Umsetzung dieser Vorschrift in der Praxis. Der Nacherbe muss im Streitfall nämlich nachweisen, dass Vermögensgegenstände, die sich im Besitz des Vorerben befinden, mit Mitteln aus dem Nachlass erworben worden sind.

In aller Regel hat der Nacherbe aber keine Ahnung, welche Vermögensgegenstände beim Vorerben mit Nachlassmitteln angeschafft wurden und welche Werte alleine dem Privatvermögen des Vorerben zuzuordnen sind.

Gelingt der Nachweis nicht, dass Vermögensgegenstände mit Nachlassmitteln angeschafft wurden, geht dies zu Lasten des Nacherben. Er kann dann im Nacherbfall keinen Anspruch auf Herausgabe der betroffenen Vermögensgegenstände stellen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Kontrollrechte des Nacherben
Nacherbe kann vom Vorerben ein Verzeichnis über die Erbschaftsgegenstände verlangen
Die Herausgabepflicht des Vorerben – Was bekommt der Nacherbe?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht