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Ein Beamter verstirbt – Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben erhalten die vollen Bezüge für den Sterbemonat des Beamten
  • Ehepartner und Abkömmlinge haben Anspruch auf Sterbegeld
  • Möglicher Sterbegeldanspruch bei Ableben der Witwe eines Beamten

In Deutschland gibt es über 1,7 Millionen Beamte. Verbeamtete Staatsdiener werden vom Rest der Republik insbesondere wegen umfangreicher Sonderregelungen zur Versorgung der Beamten vorzugsweise kritisch beäugt.

Solche besonderen Versorgungsregelungen greifen dabei für Beamte auch im Falle ihres Ablebens. Das Beamtenversorgungsgesetz enthält für diesen Fall Regelungen, die einem lediglich Angestellten grundsätzlich vorenthalten bleiben.

Bezüge für den Sterbemonat

Verstirbt ein aktiver oder im Ruhestand befindlicher Beamter, so stehen dessen Erben für den Sterbemonat grundsätzlich die vollen Bezüge des verstorbenen Beamten nebst einer für den Sterbemonat gewährten Aufwandsentschädigung zu, § 17 Abs. 1 BeamtVG (Beamtenversorgungsgesetz).

Diese Regelung ist gesetzestechnisch notwendig, da der Anspruch eines Beamten auf seine Bezüge mit seinem Ableben erlischt, gleichzeitig die Bezüge aber nach § 3 Abs. 3 BBesG (Bundesbesoldungsgesetz) im Voraus entrichtet werden. Verstirbt der Beamte also beispielsweise am 2. eines Monats, dann müssen die Erben die für diesen Monat im Voraus gezahlten Bezüge bzw. das Ruhegehalt nicht zurückbezahlen.

Die Bezüge für den Sterbemonat stehen „den Erben“ zu. Dies können bei Fehlen eines Testaments oder Erbvertrags die gesetzlichen Erben sein oder eben diejenigen Personen, die der Erblasser in seinem letzten Willen als Erben eingesetzt hat.

Hat der verbeamtete Erblasser von seiner Testierfreiheit Gebrauch gemacht und andere als seine gesetzlichen Erben zu seinen Rechtsnachfolgern bestimmt, dann haben die gesetzlichen Erben keinen Anspruch auf Auszahlung der Bezüge für den Sterbemonat.

Gleichfalls können sich die Erben nicht an den Dienstherrn wenden, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten über die für seinen Sterbemonat erhaltenen Bezüge verfügt hat. Die Erben können also nicht verlangen, dass die Bezüge nochmals vom Dienstherrn bezahlt werden.

Für den Sterbemonat noch nicht ausgezahlte Teile der Bezüge des Beamten können nach § 17 Abs. 2 BeamtVG nach Ermessen des Dienstherren anstatt an die Erben an den Ehegatten und die Abkömmlinge des Beamten ausbezahlt werden.

Das Sterbegeld beim Tod eines Beamten

Aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen ist das Sterbegeld bereits seit dem Jahr 2004 verschwunden. Anders bei einem Beamten. Nach § 18 BeamtVG erhalten bei Tod eines Beamten der hinterbliebene Ehegatte und die Abkömmlinge nach wie vor ein Sterbegeld.

Die Höhe des Sterbegeldes besteht in dem Zweifachen der Dienstbezüge des verstorbenen Beamten.

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner und die Kinder bzw. Enkel des Beamten. Nach § 18 Abs. 4 BeamtVG kommt dabei der Ehegatte bzw. Lebenspartner vor den Abkömmlingen den Beamten zum Zuge. Von dieser Reihenfolge kann allerdings bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgewichen werden.

Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls weder Ehepartner noch Abkömmlinge vorhanden, dann kann das Sterbegeld auch nach näherer Maßgabe des § 18 Abs. 2 BeamtVG an Verwandte oder auch an nicht verwandte Personen ausgezahlt werden, die für Behandlungs- oder Bestattungskosten des Beamten aufgekommen sind.

Sterbegeld bei Tod einer Beamtenwitwe

Auch bei Tod einer – nicht verbeamteten – Witwe eines bereits verstorbenen Beamten können die gemeinsamen Kinder des Ehepaares einen Anspruch auf Sterbegeld haben.

Voraussetzung ist, dass der verstorbenen Witwe ein Anspruch auf Witwengeld zustand, die Kinder zum Zeitpunkt des Todes der Beamtenwitwe Waisengeld bezogen haben, und die Kinder mit der Beamtenwitwe in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, § 18 Abs. 3 BeamtVG.

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