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Verliert der Ehepartner sein Erbrecht bei einer Scheinehe?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Brandenburg – Beschluss vom 18.03.2020 – 3 W 27/20

  • Enterbter Sohn unterstellt seinem Vater eine Scheinehe
  • Antrag auf Aufhebung der Ehe wird vom Sohn nicht gestellt
  • Gerichte bestätigen Erbrecht der Ehefrau des Erblassers

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich in einem Erbscheinverfahren mit dem Einwand auseinander zu setzen, dass der Erblasser eine Ehe nur zum Schein eingegangen war.

In der Angelegenheit hatte der Erblasser in seinem Testament lediglich angeordnet, dass sein Sohn B von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll.

Nach dem Tod des Erblassers beantragten ein weiterer Sohn A und die Ehefrau des Erblassers bei dem zuständigen Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der sie auf Grundlage gesetzlicher Erbfolge als Erben zu je ½ ausweisen sollte.

Sohn behauptet, sein Vater habe nur zum Schein geheiratet

Gegen diesen Erbscheinsantrag wandte sich der Sohn B und trug dem Nachlassgericht eine durchaus ungewöhnliche Begründung für seinen Protest vor.

Der enterbte Sohn B ließ das Nachlassgericht nämlich wissen, dass sein Vater seine Frau nur zum Schein geehelicht hätte. Tatsächlich sei die Ehefrau seines verstorbenen Vaters die Lebensgefährtin seines Sohnes A.

Die ganze Konstruktion habe sich sein Vater nur einfallen lassen, um den Pflichtteil des Sohnes B zu schmälern.

Sohn B kündigte in diesem Zusammenhang auch an, einen Antrag auf Annullierung der Ehe seines Vaters stellen zu wollen.

Nachlassgericht will beantragten Erbschein erteilen

Das Nachlassgericht konnte diesen Argumenten des Sohnes B nicht viel abgewinnen und kündigte an, den von der Ehefrau und dem Sohn A beantragten Erbschein erteilen zu wollen.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte der Sohn B Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG schloss sich aber der Rechtsauffassung des Nachlassgerichts an und wies die Beschwerde des Sohnes B als unbegründet ab.

OLG sieht keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass es bereits keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Erblasser die Ehe mit seiner Frau nur zum Schein eingegangen wäre.

Weiter habe der Erblasser selber auch keinen Antrag auf Aufhebung der Ehe mit seiner Ehefrau gestellt.

Soweit aber der Erblasser trotz Vorliegen eines Aufhebungsgrundes kein Aufhebungsverfahren rechtshängig gemacht habe, so behalte der überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht.

Wann erlischt das Erbrecht des Ehepartners kraft Gesetz?

Von diesem Grundsatz mache lediglich § 1318 Abs. 5 BGB für den Fall eine Ausnahme, wenn der überlebende Ehepartner bereits bei Eheschließung positive Kenntnis davon hat, dass die Ehe wegen Geschäftsunfähigkeit, Bigamie, Verwandtschaft, Formverstoßes oder Geistesstörung aufhebbar ist.

Nur in diesen Fällen stünde eine (nachzuweisende) positive Kenntnis des überlebenden Ehepartners dessen Erbrecht entgegen.

Alleine der Umstand, dass eine Ehe aber möglicherweise aufgehoben werden könne, stehe jedoch dem Erbrecht des überlebenden Ehepartners nicht entgegen.

Im Ergebnis konnte der beantragte Erbschein damit an Sohn A und die Ehefrau des Erblassers erteilt werden.

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