Ein Erbe nutzt die Nachlassimmobilie alleine – Den anderen Erben steht eine Nutzungsentschädigung zu!
AG Mönchengladbach – Urteil vom 18.12.2019 – 35 C 97/19
- Mutter verstirbt und hinterlässt ihre Kinder als Erben
- Ein Sohn nutzt eine Nachlassimmobilie unentgeltlich
- Die Miterben verklagen den Sohn erfolgreich auf Nutzungsentschädigung
Das Amtsgericht Mönchengladbach hatte über eine Zahlungsklage innerhalb einer Erbengemeinschaft zu entscheiden.
In der Angelegenheit hatte eine Erblasserin ihren Kinder, mehreren Töchtern und einem Sohn, als Erben hinterlassen.
Der Sohn bewohnte sowohl vor als auch nach dem Ableben der gemeinsamen Mutter eine Wohnung in einem zum Nachlass gehörenden Haus.
Die Töchter der Erblasserin kommen für das Haus auf
Die Töchter der Erblasserin kamen für die Grundsteuer und die Gebäudeversicherung für die Nachlassimmobilie auf und bezahlten auch notwendige Reparaturen an dem Haus.
Im Oktober 2018 forderte eine Anwältin der Töchter der Erblasserin den Sohn der Erblasserin auf, die von ihm bewohnte Immobilie zu räumen oder alternativ an die Erbengemeinschaft einen Nutzungsersatz in Höhe von monatlich 563,00 Euro für die Nutzung der Wohnung zu bezahlen.
Nachdem der Sohn weder der Räumung noch einer Zahlung von Nutzungsentgelt zustimmte, ging die Sache vor Gericht.
Vor Gericht wandte der Sohn gegen die erhobene Zahlungsklage ein, dass er die gemeinsame Mutter alleine betreut und gepflegt.
Sohn wendet ein, dass ein Mietvertrag existiert
Ebenfalls verwies der Sohn darauf, dass er mit der verstorbenen Mutter einen mündlichen Mietvertrag über die von ihm bewohnte Wohnung geschlossen hätte. Dieser Mietvertrag stehe der geforderten Nutzungsentschädigung entgegen.
Das Amtsgericht gab der Klage der Schwestern gegen ihren Bruder statt.
Das Gericht wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass ein Zahlungsanspruch der Erbengemeinschaft nicht bereits durch die bloße Nutzung eines Nachlassgegenstandes durch nur einen Erben ausgelöst würde.
Neuregelungsverlangen ist für Zahlungsanspruch erforderlich
Vielmehr sei für einen Zahlungsanspruch erforderlich, dass zumindest ein Miterbe verlangt, dass die Nutzung des Nachlassgegenstandes – hier der Immobilie – neu geregelt wird.
Ein solches Neuregelungsverlangen war aber in dem Schreiben der Anwältin aus dem Oktober 2018 zu sehen und entsprach auch dem billigen Ermessen aller Teilhaber an dem Nachlass.
Der von dem beklagten Sohn der Erblasserin gegen die Forderung seiner Schwestern erhobene Einwand, es existiere ein mündlicher Mietvertrag, lies das Gericht nicht gelten.
Mietvertrag endet durch Konfusion
Ein solcher Mietvertrag sei nämlich, so die Auffassung des Gerichts, jedenfalls erloschen, da der Sohn nicht gleichzeitig als Mieter und in seiner Eigenschaft als Miterbe als Vermieter auftreten könne.
In einem solchen Fall ende der Mietvertrag durch so genannte Konfusion.
Nachdem das geltend gemachte Nutzungsentgelt in Höhe von monatlich 563,00 Euro auch angemessen war, wurde der Sohn in voller Höhe zur Zahlung verurteilt.
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