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Miterbe bewohnt Nachlassimmobilie – Die übrigen Erben haben einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Rostock – Beschluss vom 19.03.2018 – 3 U 67/17

  • Ein Miterbe nutzt eine Nachlassimmobilie und will für die Nutzung nicht zahlen
  • Übrige Erben fassen einen Beschluss und verklagen den Miterben
  • Klage ist in zwei Instanzen erfolgreich

Das Oberlandesgericht Rostock hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Miterbe den übrigen Miterben eine Nutzungsentschädigung bezahlen muss, wenn er eine Nachlassimmobilie zu Wohnzwecken nutzt.

In der Angelegenheit hatte ein Miterbe nach dem Eintritt des Erbfalls eine Immobilie zu Wohnzwecken genutzt. Diese Immobilie fiel zur Hälfte in den Nachlass. Die andere Hälfte der Immobilie gehörte einer Miterbin.

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft forderten den einen Miterben auf, für die Nutzung der Immobilie an die Erbengemeinschaft eine Entschädigung zu bezahlen. Nachdem man sich außergerichtlich nicht einigen konnte, ging die Sache zu Gericht.

Das Landgericht verurteilte den beklagten Miterben zur Zahlung der Nutzungsentschädigung. Gegen dieses Urteil wollte der beklagte Miterbe in Berufung gehen und beantragte zu diesem Zweck für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe.

Keine Prozesskostenhilfe für den beklagten Miterben

Das Oberlandesgericht verweigerte dem beklagten Miterben mit der Begründung die beantragte Prozesskostenhilfe, dass seine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg habe.

Das OLG begründete seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen:

Grundsätzlich habe jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft das Recht, Nachlassgegenstände, so auch die fragliche Immobilie, entschädigungslos zu nutzen, soweit sich aus den §§ 2038, 741 ff. BGB nichts anderes ergibt.

Nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB könne aber jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft eine „dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung“ verlangen.

Erben fordern mit Mehrheitsbeschluss eine Nutzungsentschädigung

Zu einer solchen durch Mehrheitsbeschluss oder Vereinbarung zählenden Verwaltungsmaßnahme gehört auch die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei, dass von der Mehrheit der Erben ein Verlangen geäußert würde, die Benutzung und Verwaltung eines Nachlassgegenstandes neu zu regeln. Nicht ausreichend sei, so das OLG ausdrücklich, eine bloße Zahlungsaufforderung an den Miterben.

Vorliegend hatte die Mehrheit der Miterben zumindest konkludent einen solchen erforderlichen Beschluss zur Benutzung und Verwaltung der Nachlassimmobilie gefasst. Ein solcher Beschluss sei dabei grundsätzlich auch nicht formbedürftig.

Anhörung aller Erben nicht erforderlich

Der Wirksamkeit des von den klagenden Miterben gefassten Beschlusses stehe auch nicht entgegen, so das OLG weiter, dass nicht alle Miterben vor Beschlussfassung angehört worden seien.

Das Gericht hielt auch die Höhe der eingeklagten monatlichen Nutzungsentschädigung von 225 Euro für angemessen. Dem standen auch nicht angebliche Mängel der Immobilie entgegen, die vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden waren.

Nachdem der Beklagte die Immobilie für einen Zeitraum von über einem Jahr genutzt hatte, wurde er entsprechend zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.275 Euro an die Erbengemeinschaft verurteilt.

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