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Welche Auswirkungen hat ein Erbverzicht?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbverzicht bewirkt Verlust des gesetzlichen Erbrechts
  • Verzichtender kann auch keinen Pflichtteil mehr fordern
  • Wer nicht mehr Erbe ist, haftet auch nicht für Nachlassverbindlichkeiten

Niemand kann dazu gezwungen werden, Erbe zu werden.

Ist der Erbfall bereits eingetreten, dann kann jeder potentielle Erbe seine Erbschaft ausschlagen.

Nach einer fristgerecht erklärten Ausschlagung hat der Erbe mit dem (negativen wie positiven) Vermögen des Erblassers nichts mehr zu tun, § 1953 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Erblasser kann sich durch einen Erbverzicht Handlungsspielraum verschaffen

Es ist aber Verwandten und dem Ehegatten eines Erblassers auch unbenommen, bereits zu Lebzeiten einen Verzicht auf ihr gesetzliches Erbrecht zu erklären, § 2346 BGB.

In der Praxis geht die Initiative für einen solchen Erbverzicht dabei oft nicht von den potentiellen Erben, sondern vielmehr vom Erblasser aus.

Ein Erbverzicht ist nämlich für einen Erblasser ein probates Mittel, um seine Erbfolge frei von jeglichen gesetzlichen Restriktionen insbesondere in Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht gestalten zu können.

Erbverzicht wird regelmäßig gegen Abfindung erklärt

Oft unterbreitet ein Erblasser einem potentiellen Erbanwärter ein Angebot, wonach der Erbe auf sein Erbrecht gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung verzichten soll.

Erklärt sich der Erbe mit einem solchen Angebot für einverstanden, müssen Erbe und Erblasser nur noch einen Notar aufsuchen und dort einen notariellen Erbverzicht beurkunden lassen, § 2348 BGB.

Erklärt ein Kind des Erblassers einen solchen notariellen Erbverzicht, dann erstreckt sich dieser Verzicht grundsätzlich auch auf die eigenen Abkömmlinge des verzichtenden Kindes, § 2349 BGB.

Der Verzichtende verliert sein gesetzliches Erbrecht

Die Auswirkungen eines solchen notariellen Erbverzichts sind drastisch.

Nach § 2346 Abs.1 S.2 BGB ist der Verzichtende nämlich von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr leben würde.

Ist ein Erbverzicht erst einmal erklärt, dann ist dieser Verzicht grundsätzlich bindend und kann nicht mehr widerrufen werden.

Die gesetzliche Erbfolge wird nach einem Erbverzicht neu gestaltet

Nach einem Erbverzicht wird der Erbe behandelt, als ob er enterbt worden wäre oder die Erbschaft ausgeschlagen hätte.

Ein Erbverzicht hat im Erbfall unmittelbare Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser.

Der verzichtende Erbe verliert sämtliche Ansprüche, die mit seiner Erbenstellung verbunden sind.

Auch ein Pflichtteil kann nach einem Erbverzicht nicht mehr gefordert werden

So kann der verzichtende Ehepartner nicht nur keinen Erbteil verlangen, er verliert auch sein Recht auf den Voraus nach § 1932 BGB.

Ein Familienangehöriger des Erblassers verliert neben seinem Erbrecht auch das Recht auf den so genannten Dreißigsten nach § 1969 BGB.

Ist der Verzichtende dem Grunde nach pflichtteilsberechtigt, dann verliert er mit einem notariellen Erbverzicht auch sein Pflichtteilsrecht nach § 2303 BGB einschließlich Zusatzpflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB.

Positiv wirkt sich für den Verzichtenden aus, dass er mangels Erbenstellung auch nichts mehr mit etwaigen Schulden des Erblassers zu tun hat, § 1967 BGB.

Ein Erbe, der auf seine Erbschaft wirksam verzichtet hat, haftet nicht für Nachlassverbindlichkeiten.

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